358 D. Finanzgesetze.
4. Präsident des Kriegsernährungsamtes (Koppe-Varnhagen a. a. O
24) hat folgenden Bescheid erteilt:
„Soweit gesetzliche Höchstpreise festgesetzt sind, bezeichnet der Höchstpreis den Höchst.
betrag dessen, was vom Verkäufer gesordert und vom Käufer gezahlt werden darf. Ein
gesondertes Inrechnungstellen des Umsatzsstempels neben dem gesetzlichen Höchstpreis
halte ich daher ebensowenig für zulässig, wie eine besondere Berechnung etwaiger anderer
Steuern oder sonstiger Geschäftsunkosten des Verkäufers. Es würde darin meines Er,
achtens eine strafbare Überschreitung des Höchstpreises liegen.“
5. Reichsschatzamt (Koppe-Varnhagen a. a. O. 25). Sind für Waren Höchst.
preise vorgeschrieben, so ist nach diesseitiger Auffassung eine Abwälzung der Steuer vom
Lieferer auf den Abnehmer der Ware auch dann nicht zulässig, wenn der Lieferungs.
vertrag vor dem 1. Oktober 1916 abgeschlossen ist. Auch nach Art. 5 Abs. 3 des Waren.
umsatzstempelgesebes tritt eine Abwälzung der Steuer nicht ein, wenn sie durch Vercin.
barung unter den Vertragschließenden ausgeschlossen ist. Dem Vertrag, daß nicht abgewälzt
werden darf, muß aber die gesetzliche Festsetzung von Höchstpreisen gleichgestellt werden.
6. Koppe-Varnhagen a. a. O. 29. Schlechthin nichtig scheint das Geseß diese
Verträge nicht werden zu lassen. Es gibt nur dem benachteiligten Teil eine Einrede, macht
er davon keinen Gebrauch und zahlt er gleichwohl den auf ihn abgewälzten Stempel frei.
willig bzw. läßt er sich bei der Rückwälzung die Rechnung kürzen, so kann er nachträglich
nicht etwa unter Berufung auf die Nichtigkeit der Vereinbarung das Gezahlte zurückver-
langen bzw. die Kürzung nicht gelten lassen und eine Nachforderung aussprechen. Zum
Teil ergibt sich das übrigens auch schon bereits aus dem bürgerlichen Recht, namentlich
aus dem §# 841 BG.
7. Kloß, DJZ. 17 739. Die Besonderheit des § 1 Abs. 2 liegt darin, daß die Unwirk-
samkeit der Nebenabrede auf letztere beschränkt bleibt, § 139 BGB. also nicht Geltung
hat. Der Lieferer kann demnach nicht wegen der Unwirksamkeit der Nebenabrede über
die Abwälzung der Abgabe den ganzen Vertrag als nichtig behandeln und die Lieferung
verweigern; ebensowenig kann der Abnehmer die Nichtigkeit des Vertrages herleiten.
8. Koppe-Varnhagen a. a. O. 31. Der Zahlung werden nach bürgerlichem
Recht diejenigen Zahlungsarten gleichstehen, welche das Schuldverhältnis ebenfalls zum
Erlöschen bringen, d. h. also namentlich die Leistung an Erfüllungs Statt, die — vom Ab-
nehmer erklärte oder zwar vom Lieferer erklärte, aber vom Abnehmer gebilligte — Auf-
rechnung sowie die Hinterlegung. Auch die Anerkennung des Saldos im Kontokorrent-=
Verkehr wird hierher gehören. Etwa unterwegs befindliche Anweisungen wird der Ab-
nehmer zurückrufen lönnen. In allen übrigen Fällen, in denen das Geschäft durch Zah-
lung bereits vollständig abgewickelt worden ist, kann aber der Abnehmer eine Kücdforde-
rung des gezahlten Warenumsatzstempels nicht verlangen.
9. Pohle, DJ3. 17 6768. Will man in dem Gesetz v. 30. Mai 1917 die Unter-
lassung der Aufhebung des Abs. III Art. V im Ges. v. 26. Juni 1916 nicht als Versehen
ansehen, so bleibt nur übrig, als Willen und Zweck des Ges. v. 30. Mai 1917 die Auf.
hebung dieser Bestimmung ohne weiteres als beabsichtigt anzunehmen. Eine solche Aus-
legung dieses Ges. v. 30. Mai 1917 erscheint unbedenklicher als die Annahme, der Gesetz-
geber habe tatsächlich eine unterschiedliche Behandlung der Abwälzung des Warenumsatz=
stempels für Lieferungen aus Verträgen vor und nach dem 30. Sept. 1916 gewollt.
(Gesetze Nr. 10, 11 in Bd. 3, 520 f.)
12. Gesetz, betr. eine mit den Post- und Telegraphengebühren zu
erhebende außerordentliche Reichsabgabe. Vom 21. Juni 1916.
(Röl. 577.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 3, 550ff.