Geseßz, betr. Reichsabgabe zu den Post= u. Telegraphengebühren v. 21. Juni 1916. 359
Hierzu:
a) Gesetz, betr. Abänderung des Gesetzes, betr. eine mit den Post-
und Telegraphengebühren zu erhebende außerordentliche Neichs-
abgabe, vom 21. Juni 1916 (REl. 577). Vom 18. Juni 1917.
(Rö#l. 551.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des
Reichstags, was folgt:
5 1. In der Zusammenstellung der Reichsabgaben im Post= und Telegraphenverkehre
Ziff. 6 Sp. 3 werden hinter den Worten „von jedem Telegramm" die Worte angefügt:
Die Abgabe wird erforderlichenfalls auf die dem Gesamtbetrage der Abgabe zu-
nächstliegende, durch fünf teilbare Zahl nach oben oder unten abgerundet.
§ 2. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1917 in Kraft.
Urkundlich usw.
(b und c als a und b in Bd. 3, 557 .)
15. Gesetz über die Besteuerung des Personen-- und Güterverkehrs.
Vom 8. April 1917. (RE#l. 329.)
§ 1. Die Beförderung von Personen und Gütern auf Schienenbahnen sowie auf
Wasserstraßen unterliegt einer in die Reichskasse fließenden Abgabe nach Maßgabe dieses
Gesetzes.
Die Beförderung von Personen und Gütern auf Landwegen unterliegt dieser Ab-
gabe insoweit, als die Beförderung durch ein dem öffentlichen Verkehre dienendes Unter-
nehmen mit motorischer Kraft auf bestimmten Linien mit planmäßigen Fahrten betrieben
wird. Als Beförderung auf Landwegen gilt auch der Verkehr innerhalb geschlossener
Ortschaften.
Der Brief= und Paketverkehr der Post und der Fährbetrieb mit Ausnahme des
Eisenbahnfährbetriebs fallen nicht unter dieses Gesetz.
§ 2. Der Abgabe unterliegt die Besförderung
a) von Personen und Gütern innerhalb des Reichsgebiets;
b) von Personen und Gütern im Schiffsverkehre zwischen deutschen Ost= und Nord-
seehäfen einschließlich der Rheinseehäfen; ferner die Beförderung von Personen
bei Fahrten in die freie See, und zwar auch dann, wenn die Fahrten nach dem
inländischen Ausgangshafen ohne Berührung anderer Orte zurückkehren;
c) von Gütern im Schiffsverkehre zwischen inländischen Häsen und ausländischen
Festlandshäfen des Kanals und der Nord- und Ostsee von Le Havre einschließ-
lich bis Kap Domesnaes, mit Ausschluß der dänischen Häfen.
Der nicht unter Abs. 1 fallende Seeverkehr unterliegt diesem Gesetz auch nicht in
Ansehung der Beförderungsstrecke vom inländischen Hofen bis zur Seegrenze, ebenso-
wenig der Leichterverkehr, soweit er in Ausführung des Seefrachtvertrags zwischen be-
nachbarten Seehäfen erfolgt.
Die Beförderung auf dem Bodensee gilt im Sinne dieses Gesetzes nicht als eine
Beförderung innerhalb des Reichsgebiets.
§ 3. Von der Abgabe befreit sind:
1. Personenbeförderungen im Arbeiter-, Schlller-- und Militärpersonenverkehr und
Gepäckbeförderungen im Militärgepäckverkehre, soweit die Abfertigung in diesen
Verkehren zu ermäßigten Preisen erfolgt;
2. Beförderungen von Gütern, die den Zwecken des eigenen Beförderungsunter-
nehmens dienen;
3. Beförderungen von Gütern zur See zwischen deutschen Nord- und Ostseehäfen,
sofern die Güter unmittelbar oder mittelbar aus dem Ausland nach einem dieser