Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Gesetz über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs v. 8. April 1917. 361 
Nicht zum Beförderungspreise gehören die Abgaben für die Benutzung von Wasser- 
straßen und Landwegen (Befahrungsabgaben, Schleusen-, Kanal-, Brücken-, Chaussee- 
und Wegegelder), die aus Anlaß der Zollüberwachung und Zollabfertigung entstandenen 
Gebühren, die Personeneinschreibgebühr der Landpostverbindungen und der Fracht- 
urkundenstempel. 
Die näheren Bestimmungen darüber, was als Beförderungspreis anzusehen ist, 
trifft der Bundestat. 
§ 6. Werden Güter im nichtöffentlichen Verkehre für eigene Rechnung oder für 
Rechnung eines Dritten befördert, so ist der Berechnung der Abgabe derjenige Betrag 
als Beförderungspreis zugrunde zu legen, der unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen 
im öffentlichen Güterverkehre gezahlt wird. Bei der Güterbeförderung auf nichtöffent- 
lichen Bahnanlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) ist als Beförderungspreis 1 Pfennig für das Tonnen- 
tilometer in Ansatz zu bringen. 
Kommt eine Einigung mit dem Betriebsunternehmer darüber, welcher Betrag 
gemäß Abs. 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legen ist, nicht zustande, so ist die Steuer- 
stelle bejugt, diesen Betrag vorbehaltlich einer anderweiten Festsetzung im Rechtsweg 
(& 20) selbständig zu bestimmen und danach die Abgabe zu erheben. 
8 7. Schuldner der Abgabe ist derjenige, der den Beförderungspreis zu zahlen 
hat. Zu seinen Lasten ist die Abgabe vom Betriebsunternehmer zu entrichten. Dieser ist 
im nichtöffentlichen Güterverkehr (s 6) auch Schuldner der Abgabe. 
Ersolgt die Beförderung auf Grund veröffentlichter Tarife, so ist die Abgabe in diese 
einzurechnen. Der Bundesrat kann Ausnahmen zulassen. 
8 8. Ist der Betriebsunternehmer in der Gestaltung der Tarife durch Vereinbarungen 
mit einem Dritten gebunden, so stehen diese Vereinbarungen solchen Tarifveränderungen 
nicht entgegen, die zur Deckung der Abgaben bestimmt und nach Lage der gesamten Ver- 
hältnisse als angemessen zu erachten sind. 
Kommt zwischen den an der Vereinbarung Beteiligten eine Verständigung über die 
Tarifänderungen nicht zustande, so entscheidet über deren Art und Maß endgültig ein 
Schiedsgericht. 
Das Schiedsgericht wird aus drei Schiedsrichtern gebildet, von denen je einer von 
jeder Partei ernannt, der dritte als Obmann von beiden Parteien gewählt wird. Stehen 
dem Betriebsunternehmer mehrere Vertragsbeteiligte gegenüber und einigen diese sich 
nicht über die Wahl des Schiedsrichters, so entscheidet unter ihnen die Mehrheit, bei Stim- 
mengleichheit das Los. 
Der Betriebsunternehmer hat der anderen Partei den Schiedsrichter schriftlich 
mit der Aufforderung zu bezeichnen, binnen einer ein wöchigen Frist ihrerseits ein gleiches 
zu tun. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird auf seinen Antrag der Schiedsrichter von 
der Aussichtsbehörde für das Betriebsunternehmen ernannt. Besteht eine Aufsichts- 
behörde nicht, so erfolgt die Ernennung durch die für das Betriebsunternehmen zuständige 
obere Verwaltungsbehörde. 
Die vorstehenden Vorschriften sinden auch Anwendung, wenn sich die Parteien 
Über die Wahl des Obmanns nicht einigen. 
§ 9. Unterliegen die Tarife obrigkeitlicher Festsetzung oder Genehmigung oder 
sind obrigkeitliche Höchstpreise festgesetzt, so sind die Tarise und Höchstpreise, sofern die Abgabe 
in den Beförderungspreis eingerechnet wird, aus Antrag des Unternehmers insoweit zu 
ändern, als dies nach Lage der gesamten Verhälltnisse als angemessen zu erachten ist. 
§ 10. Im Verhältnis zwischen dem Betriebsunternehmer und den Personen, die nach 
Abs. 1 Schuldner der Abgabe sind, gilt die Abgabe als Teil des Beförderungspreises, 
insbesondere hinsichtlich der Einziehung, der Gellendmachung im Rechtsweg, des gesetzlichen 
Pfandrechts und der Erstattung bei nachträglicher Anderung der Frachtberechnung. 
Für Ansprüche, die dem Unternehmer wegen der Zahlung nachgeforderter Abgabe- 
beträge gegen den Schuldner der Abgabe zustehen, beginnt die Verjährung mit dem Ab- 
lauf des Tages, an dem die Nachzahlung erfolgt ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.