362 D. Finanzgesetze.
§ 11. Bei der Personenbeförderung beträgt die Abgabe
in der 1. Fahrklase . 16 vom Hundert
„ „ 2. ».......... 14 „ „
„ „ 3. ».......... 12 „ „
„„24. (3b)j,, . . ... 10 „ „
des Beförderungspreises.
Werden für die beschleunigte Beförderung besondere Zuschlagkarten ausgegeben
so beträgt die Abgabe für die Zuschlagkarten der 1. und 2. Klasse 15 vom Hundert und
für solche der 3. Klasse 12 vom Hundert des Preises.
Bestehen bei einem Unternehmen weniger als vier Klassen, so bestimmt die für das
Unternehmen zuständige Landesregierung im Einverständnisse mit dem Reichskanzler,
bei Unternehmungen, die ihren Sitz im Ausland haben, der Bundesrat, welcher Abgabe-
sat für die einzelnen Klassen anzuwenden ist. Ist bei einem Unternehmen nur eine Klasse
vorhanden, so wird der Abgabesatz der 3. Klasse erhoben. Das gleiche gilt, wenn der Be.
förderungspreis ohne Berücksichtigung von Klassen berechnet wird.
Im Gepäckverkehre beträgt die Abgabe 12 vom Hundert des Beförderungspreises.
Im Straßenbahnverkehr, in dem den örtlichen Bedürfnissen dienenden Schiffs-
verkehre sowie in den im § 1 Abs. 2 bezeichneten Verkehr ermäßigt sich die Abgabe von der
Personenbeförderung auf 6 vom Hundert des Beförderungspreises. Ob eine Bahn als
Straßenbahn anzusehen ist oder ob ein Schiffsverkehr örtlichen Bedürfnissen dient, be-
stimmt im Zweifel der Bundesrat.
5 12. Bei der Güterbesörderung beträgt die Abgabe 7 vom Hundert des Befäörde-
rungspreises.
§ 13. Wird demjenigen, der den Beförderungspreis zu zahlen hat, die Abgabe vom
Betriebsunternehmer nicht besonders berechnet, so sind die Abgabesätze der # 11, 12 von
einem Betrage zu entrichten, der zusammen mit der aus ihm errechneten Abgabe den
an den Unternehmer zu zahlenden Betrag ergibt.
§ 14. Die Verwaltungen der vom Reiche oder von einem Bundesstaate betriebenen
Beförderungsunternehmungen haben der zuständigen Steuerstelle in vom Bundesrate
zu bestimmenden Zeitabschnitten Verkehrsnachweisungen nebst den für die Abgabeberech--
nung erforderlichen Angaben einzureichen.
Auf Grund dieser Nachweisungen wird der zu entrichtende Gesamtabgabebetrag
von der Steuerstelle festgesetzt und eingezogen. Der Bundesrat kann abweichende Be-
stimmungen tressen.
§ 15. Der Bundesrat ist befugt, unter Anordnung der erforderlichen Verwaltungs-
maßregeln zu bestimmen, daß die Abgaben auch von anderen Beförderungsunterneh-
mungen gemäß § 14 entrichtet werden, sofern der Betriebsunternehmer im Inland eine
Niederlassung besitzt oder einen im Inland wohnhaften Vertreter bestellt. Dem Vor-
steher der inländischen Niederlassung und dem nach Satz 1 bestellten Vertreter liegen die-
selben Berpflichtungen ob, die durch dieses Gesetz und die zu seiner Ausführung erlassenen
Vorschriften dem Betriebsunternehmer auferlegt sind.
§ 16. Soweit die Abgabe im Personenverkehre nicht nach § 14, 15 entrichtet wird,
darf die Beförderung der Personen nur gegen Erteilung von Fahrausweisen ersolgen.
Aus den Fahrausweisen muß der um die Abgabe erhöhte Beförderungspreis ersichtlich sein.
Die Abgabe ist für die auszugebenden Fahrausweise im voraus zu entrichten. Die
Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe wird erfüllt durch Zahlung des Abgabebetrags
an die zuständige Steuerstelle gegen Abstempelung der vorzulegenden Fahrausweise.
Der Bundesrat kann unter Anordnung der erforderlichen Verwaltungsmaßregeln
bestimmen, daß eine Abstempelung der Fahrausweise ohne vorgängige Abgabenent-
richtung bewirkt, sowie, daß von einer Abstempelung abgesehen wird und die Entrichtung
der Abgabe erst nach Veräußerung der Fahrausweise erfolgt.
8 17. Soweit die Abgaben im öffentlichen Güterverkehre nicht nöch 5 14, 15 ent-
richtet werden, darf die Beförderung der Güter nur dann erfolgen, wenn eine Fracht-