364 D. Finanzgesetze.
In denjenigen Staaten, in welchen die bezeichneten Geschäfte anderen Behörden
als den Zollbehörden übertragen sind, werden der Umfang und die Art der Tätigkeit
der Reichsaufsichtsbeamten vom Reichskanzler im Einvernehmen mit der beteiligten
Landesregierung geregelt.
Unter Zustimmung des Bundesrats kann der Reichskanzler die Wahrnehmung
der Geschäfte der Reichsaufsichtsbeamten, soweit die Ausführung dieses Gesetzes in Be-
tracht kommt, anderen Beamten übertragen.
§J 24. Wer es unternimmt, dem Reiche die in diesem Gesetze festgesetzten Abgaben
vorzuenthalten, macht sich der Hinterziehung schuldig.
Der Tatbestand der Hinterziehung wird insbesondere als vorliegend angenommen.
1. wenn in den Fällen des § 16 Personen ohne die Erteilung von Fahrausweisen
befördert oder wenn Fahrausweise, welche der Abstempelung nach § 16 Abs. 2
unterliegen, aber nicht mit den vorgeschriebenen Stempelzeichen versehen sind,
veräußert werden;
2. wenn die in den 5 17, 18 vorgeschriebenen Anmeldungen nicht oder nicht recht,
zeitig oder unrichtig erfolgen.
Die Hinterziehung der Abgabe wird mit einer Geldstrafe belegt, welche dem vier-
fachen Betrage der Abgabe gleichkommt, mindestens aber zwanzig Mark für jeden ein-
zelnen Fall beträgt. Die Abgabe ist unabhängig von der Bestrafung nachzuzahlen.
Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt siatt
der im Abs. 3 vorgesehenen Strafe eine Geldstrafe von zwanzig bis fünftausend Mark ein.
Im Falle der Wiederholung der Hinterziehung nach vorausgegangener Bestrafung
wird die im Abs. 3 vorgesehene Strafe verdoppelt. Die Rückfallstrafe tritt ein, auch wenn
die frühere Strafe nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen worden ist;
sie bleibt ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der früheren Strafe
bis zur Begehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind.
§ 25. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die zu
dessen Ausführung erlassenen Bestimmungen, die nicht unter § 24 sallen, ziehen eine Ord-
nungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark nach sich.
Dieselbe Strafe tritt ein, wenn in den Fällen des §J 24 aus den Umständen sich er-
gibt, daß eine Abgabenhinterziehung nicht hat verübt werden können oder nicht beabsich-
tigt worden ist.
§ 26. Die auf Grund dieses Gesetzes zu verhängenden Strafen sind bei Genossen-
schaften und Aktiengesellschaften gegen die Vorstandsmitglieder, bei Kommanditgesell-
schaften gegen die persönlich haftenden Gesellschafter, bei Gesellschaften mit beschränkter
Haftung gegen die Geschäftsführer, bei offenen Handelsgesellschaften gegen die Gesell-
schafter nur im einmaligen Betrage, jedoch unter Haftbarkeit jedes einzelnen als Gesamt-
schuldner festzusetzen.
Auf die Verhängung der im §5 24 Abs. 5 vorgeschriebenen Rücksallstrafe finden diese
Bestimmungen keine Anwendung.
§ 27. Auf das Verwaltungsstrafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen dieses
Gesetz, die Strafmilderung und den Erlaß der Strafe im Gnadenwege, die Vollstreckung
der Strafe sowie die Verjährung der Strafversolgung finden die Vorschriften der § 23,
24 des Wechselstempelgesetzes vom 15. Juli 1909 sinngemäße Anwendung. Die auf Grund
des gegenwärtigen Gesetzes erkannten Geldstrafen fallen dem Fiskus desjenigen Staates
zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist. Ist der Betrag der hinterzogenen
oder vorenthaltenen Abgabe nicht zu ermitteln, so ist von dem Betrage der Geldstrafe
der fünfte Teil an Stelle des nichtermittelten Abgabebetrags an die Reichskasse abzuführen.
Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist im Verhältnis zur Reichs-
kasse zunächst auf die Abgabe zu verrechnen.
§ 28. Die Umwandlung einer Geldstrafe, zu deren Zahlung der Verpflichtete un-
vermögend ist, in eine Freiheitsstrase findet nicht statt.
§ 20. Die Verträge über die Beförderung von Personen oder Gütern und die über