366 D. Finanzgesetze.
Begründung.
Im allgemeinen.
Dos Gebiet des Güterverkehrs ist zuerst durch das Reichsstempelgesetz vom 1
Inni looo (ROBl. 275), das einen Schiffsfrachturkundenstempel im Seeverkehre
brachte, zur Deckung der finanziellen Lasten des Reichs herangezogen worden. Dieser
Stempel ist im Jahre looé auf die Frachturkunden im Binnenschiffsverkehr und im
Eisenbahnverkehr ausgedehnt worden, allerdings unter Beschränkung auf ganze Schiffs.
ladungen und Eisenbahnwagenladungen. Gleichzeitig damit wurde die Besteuerung
auf den Hersonenverkehr durch Einfübrung einer Stempelabgabe auf Hersonenfahr-
karten im Eisenbahn= und Dampfschiffsverkehr erstreckt (Gesetz vom 3. Juni l00,
RGBl. 695). Einen wesentlichen weiteren Schritt hat das Frachturkundenstempelgesetz
vom 17. Juni lolé (Roel. 555) getan, indem es unter Erhöhung der Steuersätze für
agenladungen den Eisenbahnfrachturkundenstempel auch auf den Stückgutverkebr
ausdehnte. Im unmittelbaren Gusammenhange hiermit steht die steuerliche Belastung
des Dostpaketverkehrs durch das Gesetz, betreffend eine mit den Dost= und Telegraphen-
gebühren zu erhebende anßerordentliche Abgabe vom 21. Juni 1916 (R Bl. 572).
Wenn jetzt der Swang des kkrieges dazu nötigt, zur Deckung des Reichsbedarfs
u. a. anch auf die Besteuerung des Derkehrs zurückzugreifen und hieraus eine Ein.
nahme von mehreren hundert Millionen Mark zu ziehen, so kann dies, ohne einzelne
Derkehrsarten übermäßig zu belasten und ohne unerwünschte Derkehrsverschiebungen
herbeizuführen, nur durch eine Zesteuerung gescheben, die möglichst den gesamten
Derkehr umschließt. Der Entw. faßt daher sowohl eine Besteuerung des Hersonen-
wie des Güterverkehrs ins Auge und bezieht nicht nur den Eisenbahnverkehr einschließ-
lich des Kleinbahnverkehrs, sondern auch den Verkehr auf Binnenwasserstraßen und
im Küstenverkehr im weiteren Sinne ein, außerdem die Beförderung auf Landstraßen
wenigstens insoweit, als es sich um einen fahrplanmäßigen Derkehr auf bestimmten
Linien, also um Betriebe handelt, die, abgesehen von der Art der Fortbewegung der
Transportmittel, eisenbahnähnlich eingerichtet sind. Dagegen wird von einer Be-
steuerung des überseeischen Verkehrs Abstand genommen werden müssen, da sich hier
die Gestaltung der erhältnisse für die Seit nach dem Kriege in keiner Weise übersehen
läßt. Auch ist davon abgesehen worden, unter die Behandlung durch dieses Gesetz die
Güterbeförderung mit den Hosten zu stellen, nachdem dieser Derkehr durch das erwähnte
Gesetz vom 21. Juni lolb eine abgesonderte Regelung erfahren hat und im Rahmen
dieses Gesetzes erforderlichenfalls auch weiterhin wird finden müssen.
Die Anderungsbedürftigkeit der die Besteuerung des Hersonenverkehrs betreffen-
den gesetzlichen Vorschriften, die jetzt im VI. Abschnitt des Reichsstempelgesetzes und
in Tarifnummer 7 des zugehörigen Tarifs enthalten sind, ist von der Steuerkemmission
des Reichstags schon im Jahre 1008/00 gelegentlich der Beratung des §& 4 des Entw.
eines Gesetzes, betr. Anderungen im KFinanzwesen, anerkannt worden (vgl. KommB.
Nr. 1456 der Drucks. von 1002/00 S. 27 ff.). Die wesentlichsten Mängel des jetzigen
Stempels liegen, abgesehen von hier nicht näher zu wiederholenden verkehrstechnischen
Schwierigkeiten, darin, daß die Staffelung der Abgabe, die im Gesetze nicht nur nach
der höhe des Fahrpreises, sondern gleichzeitig auch nach den Wagenklassen durch-
geführt ist, eine übermäßige Spannung und Ungleichmäßigkeiten aufweist, die den
Derkehr in die unteren Wagenklassen drängen mußte. Die jetzige Staffelung kat zur
Folge, daß z. B. bei einer Reiselänge von 600 km die Steuer für eine Fahrkarte 1. Mlasse
(8 M.) das mehr als 153fache der Steuer für eine Fahrkarte 3. Mlasse (60 Hf.) beträgt,
während sich die Spannung der Einheitssätze nach den Hersonengeldtarifen nur wie
(:2½ verhält. Auch führt sie dazu, daß innerhalb derselben Ulasse ein nur um wenige
Hfennige höherer Hahrpreis dadurch, daß er unter eine höhere Steuerstaffel fällt,
einen unter Umständen um mehrere Mark höheren Stempel zur Ehlge hat. Es kann
sich möglicherweise sogar für dieselbe Strecke, wenn an Stelle einer direkten Fahrkarte