Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

368 D. Finanzgesetze. 
Pfennigbruchteilen sich ausdrückender Steuerbetrag ergibt, der bei der Aufrundun 
auf einzelne Pfennige zu Beträgen führt, mit denen der tägliche Verkehr, zumal 
Norddeutschland, nicht zu rechnen gewöhnt ist, und die ein zeitraubendes, mit der im 
Straßenbahnverkehre notwendigen schnellen Abfertigung nicht vereinbares, umana- 
reiches Geldwechseln zur Folge haben müssen. Eine Erbhöhung auf volle, durch fünf 
teilbare Beträge aber würde Derteuerungen der Fahrpreise ergeben, wie sie durch die 
Abgabe allein nicht gerechtfertigt werden könnten. « 
Die Unternehmer werden daher Anlaß nehmen müssen, sich der durch die Ab. 
gabenerhebung entstehenden Lage durch eine anderweite Gestaltung ihrer Uarife an- 
zupassen. Dazu gibt das Gesetz die Möglichkeit in vollem Umfange. Im #&7 ist die Ein 
rechnung der Abgabe in den Zeförderungspreis vorgeseheen; im & 15 ist die Rechtsver- 
mutung aufgestellt, daß die Abgabe überall da, wo sie dem Fahrgast nicht gesondert 
in Rechnung gestellt ist, als in den Fahrpreis einbegriffen anzusehen ist. Die Abrechnung 
geschieht also ausschließlich auf Grund der beim Unternehmer aufgekommenen Fabr. 
geldeinnahme, und lierzu bestimmt § 51, daß nach näberer Anordnung des Bundesrats 
eine Abrechnung über die einzelnen Steuerbeträge unterbleibt und auch eine Hausch- 
vergütung stattfinden darf. Der Unternehmer ist sonach in der Auswahl der Wege, 
die er zur Wiedereinbringung der von ihm nach §#: Abs. 1 Satz 2 entrichteten Abgabe 
wählen will, durch die vorliegenden Gesetzesbestimmungen nicht gehindert. Er kann 
durch Kürzung seiner Sonen, durch anderweite Festsetzung der Teilstrecken, durch Er- 
höhung seiner Sätze für weitere Strecken unter Beibehaltung seines bisherigen Min. 
destsatzes, der nunmehr BZeförderungspreis einschließlich Abgabe darstellt, für kürzere 
Strecken oder auf andere Weise seinen Tarif gestalten. Ohnebin wird sich infolge der 
starken Erhöhung der Lohnanfwendungen und der Materialpreise, die durch den Nrieg 
entstanden sind, für einen großen Teil der Straßenbahnen die Motwendigkeit zur Tarif= 
erhöhung wohl ergeben. Es darf angenommen werden, daß die Tarifumgeßaltung 
einheitlich vorgenommen wird und die durch die Abgabenerhebung notwendig werden- 
den Hreissteigerungen in den neuen Tarifsätzen gleichzeitig ihre Regelung finden. 
Wenn das vorliegende Gesetz auch den Unternehmer in seinen Tarifen und deren 
Abänderung nicht bindet, so bestehen doch vielfach solche Bindungen durch Dereinba= 
rungen mit Dritten, insbesondere mit Gemeinden; ebenso sind vielfach die Tarife durch 
behördliche Genehmigung oder durch die Festsetzung von Höchstpreisen festgelegt und 
ihre Anderung eingeengt. Das Gesetz mußte — ohne im übrigen damit die mehrfach 
streitige Frage nach der Rechtsverbindlichkeit derartiger Dereinbarungen zu entscheiden 
die Möglichkeit geben, die Erhöhung der Tarife so weit vorzunehmen, als sich die Er- 
höhung durch die Einrechnung der Steuer in den Beförderungspreis angemessenerweise 
ergibt. Das Tähere hierüber bestimmen die 888, 9. 
Die Besteuerung des Kleinbahn= und Straßenbaknverkehrs läßt es #notwendig 
erscheinen, unter der eingangs angedeuteten Doraussetzung auch die gewerbsmäßige 
Dersonenbeförderung auf Landwegen der Bestenerung zu unterwerfen, die neben den 
Dersonenfahrposten und den in den Städten bestehenden Omnibusverbindungen eine 
besondere Belebung vor allem durch die im Gebirge eingerichteten Automobillinien 
erfahren hat. Dagegen geht der Entwurf nicht so weit, auch den sonstigen gewerbs- 
mähigen Fuhrverkehr, bei dem es sich also um die Ausführung von einzelnen Fahrten 
handelt, insbesondere also den Droschkenverkehr und den Lohnfuhrverkehr, zur Der- 
kehrsabgabe heranzuzieben. Bei diesem Derkehr würde es, sofern man nicht etwa zur 
Einführung einer Onittungssteuer greifen will, an der Möglichkeit fehlen, die Erbebung 
der Abgabebeträge durch den Fuhrwerksbesitzer und ihre Abführung an die Steuer- 
behörde sicherzustellen. — Im übrigen enthält der Entw. gegenüber dem Hersonen= 
fahrkartenstempel, der mit der neuen Zesteuerung wegzufallen haben wird, eine Er- 
weiterung nur noch insofern, als er im Hersonenschiffsverkehre künftig neben dem 
Dampfschiffsverkehr auch die Hersonenbeförderung in sonstigen Schiffen, insbesondere 
also auch in Motorfahrzeugen, der Abgabe unterwirft. Uur für den Fährverkehr ise
	        
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