Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Gesetz über dle Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs v. 8. Aprll 1917. 369 
im 6 1 Abs. 5 eine Ausnahme mit Rücksicht auf seine geringe finanzielle Bedeutung, 
die Erhebungsschwierigkeiten sowie mit Rücksicht darauf vorgesehen, daß auch die Brücken- 
gelder dem Beförderungspreis für die Steuerberechnung nicht zugerechnet werden. 
nAAn der Besteuerung des Güterverkehrs hat das Frachturkundenstempelgesetz 
CLon lolé eine Erweiterung des Frachturkundenstempels nur in Ansehung des Eisen- 
bahnverkebrs, nicht auch des See= und Binnenschiffsverkehrs, gebracht. Hieran will 
auch der vorliegende Entwurf nichts ändern. Der Frachturkundenstempel, der aus noch 
darzulegenden Gründen neben der neuen Güterbeförderungsabgabe aufrechterhalten 
bleiben soll, wird sich also auch künftig für den Zinnenschiffsverkehr nur auf ganze Schiffs- 
ladungen beziehen und das Stückgut freilassen. Genießt hiernach der Verkehr zu Wasser 
insoweit eine gewisse Begünstigung, so erscheint es doch ausgeschlossen, den Eisenbahn- 
oerkehr mit den weiteren neuen Costen zu treffen, ohne wenigstens diese gleichmäßig 
zuch dem im Wettbewerbe mit ihm stehenden Binnenschiffsverkehr aufzuerlegen. Die 
neue Derkehrsabgabe wird den letzteren Derkehr mithin ohne Rücksicht darauf treffen, 
65 es sich bei der Ladung um eine ganze Schiffsladung oder um Stückgut handelt. Im 
übrigen unterliegt es keinem Zweifel, daß eine Abgabe, die weder von den Schiffen, 
noch von den Ladungen erhoben, noch nach den zurückgelegten Entfernungen bemessen, 
deren Gegenstand und Umfang vielmehr durch den Akt der Beförderung des einzelnen 
Gutes und den dafür vereinbarten Beförderungspreis bestimmt wird, keine Schiffahrts- 
abgabe und überhaupt keine Gebühr, sondern eine Steuer ist. 
Der Gesetzentw. sieht für den Güterverkehr einen einheitlichen und gleichmäßhigen 
prozentualen Suschlag zum Beförderungspreis in Höhe von 7? v. H. vor, gleichviel 
welche Beförderungsart in Krage kommt, um welche Güterart es sich handelt, welche 
Stellung das beförderte Gut in der für die Anwendung der Eisenbahntarife etwa maß- 
gebenden Güterklassifikation einnimmt, gleichviel auch, auf welche Entfernung das Gut 
befördert wird. 
Eine Abstufung der Abgabe etwa in Anlehnung an die im deutschen Eisenbahn- 
autertarif aufgestellte Güterklassifikation konnte schon deshalb nicht in Betracht ge- 
zogen werden, weil diese Güterklassifikation für den VDerkehr zu Wasser und auf Land- 
wegen nicht maßgebend ist. Richt eimmal im Eisenbahnverkehre gilt sie durchweg, z. B. 
regelmäßig nicht im Hleinbahnverkehre. Sie ist ferner nicht ein für allemal feststehend, 
jondern beruht auf der Vereinbarung der deutschen Eisenbahnen und ist hinsichtlich 
der Juteilung der Güter zu den einzelnen Klassen ständigen Deränderungen unter- 
worfen. Auch weichen im internationalen Eisenbahmverkehre die mit den fremdlän- 
dischen Sisenbahnverwallungen vereinbarten Güterklassifikationen nicht nur von der 
deutschen Güterklassifikation, sondern auch untereinander vielfach ab. Es kommt hinzu, 
daß auch da, wo die deutsche Güterklassifikation von den Eisenbahnen angenommen 
ist, die Einheitssätze für die einzelnen Hlassen nicht überall die gleichen sind. Der größere 
Teil der Frachten im deutschen Eisenbahnverkehre wird schließlich nach Ansnahme- 
larifen gefabren, also außerhalb der nach der Güterklassifikation vorgesehenen Normal-= 
klassen. Eine etwaige Abstufung der Steuer müßte demnach die Ausnahmetarife mit- 
nmfassen, was praktisch unüberwindlichen Schwierigkeiten begegnet. 
Scheidet hiernach die Möglichkeit einer solchen Abstufung aus, so erübrigt nur 
den taisächlich zur Erhebung gelangenden oder — in dem Falle des §6 — den in Ansatz 
zu bringenden Beförderungspreis zugrunde zu legen und die Abgabe in einem be- 
ftimmten Hrozentverhältnis zu diesem zu bemessen. Diese Zestenerungsart trägt 
übrigens gerade in den Fällen, wo eine Güterklassifikation die Grundlage der Beförde- 
rung bildet, den Erfordernissen der Billigkeit und Gerechtigkeit Rechnung. Was insbe- 
sondere die dentsche Güterklassifikation anlangt, die nach sorgfältiger Hrüfung aller in 
Betracht kommenden wirtschaftlichen und sonstigen Derhältnisse — im allgemeinen 
nach der Einteilung der Güter in Fabrikate, Halbfabrikate und Rohstoffe — aufgestellt 
ist, so findet in ihr die Belastungsfähigkeit eines jeden Gutes bereits die eingehendste 
Berücksichtigung. Die Fuweisung der schonungsbedürftigen Güter in niedere Tarif- 
Kriegsbuch. Vd. ö. 24
	        
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