Gesetz über die Besteuerung des VPersonen= und Güterverkehrs v. 8. April 1917. 371
wit, dem eigenen Schiffe stenerpflichtig ist. Schon in der Begründung des Fracht-
uckundenstempelgesetzes von loe ist auf die Dorteile hingewiesen, die große Bergbau-
unternehmungen und Indnutriebetriebe in den Industriemittelpunkten des Reichs,
insbesondere in Rheinland und Westfalen, in Schlesien und Tothringen, durch ihre
elaenen Bahnanlagen vor denjenigen gewerblichen Betrieben voraus haben, die für
ihre Güterbewegung auf die öffentlichen Zahnen angewiesen sind, und es ist bereits
dort bemerkt worden, daß, wenn man nur die Beförderung im öffentlichen Verkehre
mit einer werkehrsabgabe belasten wollte, sich damit die Wettbewerbsbedingungen
agunßen jener Großbetriebe noch weiter bedeutend verschieben müssen. Was damals
von der Zeförderung auf eigenen Werkbahnen gesagt worden ist, gilt in gleicher Weise
auch von der Güterbeförderung zu Wasser in eigenen Fahrzeugen. Einen solchen Er-
folg kann die Einführung einer Steuer, die zur Abbürdung der Kriegslasten möglichst
alle Volksteile gleichmäßig treffen will, unmöglich haben dürfen. Wenn trotzdem die
im Entw. von 1916 vorgeschlagene Ersatzbesteuerung der Beförderung auf eigenen
BZahnanlagen nicht Gesetz geworden ist, so lag dies weniger daran, daß die Stenerkom-
mission den Grundgedanken selbst verworfen hätte, als an Befürchtungen, es möchte
die Abarenzung dieser Ersatzbesteuerung gegenüber solchen Zeförderungsanlagen, die
aus der geschlossenen Betriebsanlage nicht heraustreten und daher allerdings steuerfrei
zu lassen sind, nicht binlänglich durchführbar sein. Da die Gründe für die Ersatzbesteue-
rung durch den Hinzutritt der neuen Derkehrsabgabe aber erheblich an Schwergewicht
gewinnen, diese Gründe auch nicht so sehr fiskalischer als volkswirtschaftlicher Natur
sind, wird man jene Bedenken nicht für unüberwindlich halten dürfen. Wie schon seiner-
zeit hervorgehoben, sind der Reichssteuergesetzgebung Ersatzsteuern der bezeichneten Art
nicht fremd. Es darf in dieser Hinsicht verwiesen werden auf die im §6 des früheren
Reichsstempelgesetzes als Ersatz für den Aktienstempel vorgeschrieben gewesene Abgabe
oon Aktiennengründungen und Uapitalerhöhungen bei Aktiengesellschaften, die keine
Miienurbunden ausgeben, und im geltenden Reichsstempelgesetz auf die im § 12 ange-
ordnete Ersatzabgabe für den Talonstempel gegenüber Aktiengesellschaften, die keine
Gewinnanteilscheine ausgeben, sowie auf den als Ersatz für die Grundwechselabgabe
nach § 05 bestehenden Fideikommißsiempel.
Die neue Derkehrsbesteuerung soll nach Sinn und Absicht des Gesetzes denjenigen
treffen, für dessen Rechnung die Beförderung erfolgt, im öffentlichen Derkehr also
denjenigen, der den Beförderungspreis zu zahlen hat. Ihn erklärt daher auch der Entw.
als den Schuldner der Abgabe (5+ 2 Abs. 1 Satz 1). Um die Abwicklung des Steuer-
geschäfts aber auf die einfachste Art zu gestalten, erscheint es geboten, die Abführung
der Abgabe an die Steuerverwaltung in jedem Falle durch den Beförderungsunter-
nehmer geschehen zu lassen und diesem zu überlassen, die Abgabe mit dem Beförderungs-
preise von dem Schuldner der Abgabe einzuziehen, wie dies auf dem Gebiete des Reichs-
stempelwesens schon jetzt beim Frachturkundenstempel und Hersonenfahrkartenstempel,
bei der Tantiemesteuer und b im Dersicherungsstempel geschieht. Der Entwurf spricht
doher weiter aus, daß zu Lasten des Schuldners die Abgabe vom Betriebsunternehmer
zu entrichten ist (& Abs. 1 Satz 2) und daß im Derhältnis zwischen diesem und dem
Schuldner der Abgabe diese als Teil des Beförderungspreises gilt G 10).
das Verfahren zur Entrichtung der Sieuer wird sich Riernach in der Hauptzahl
der Fälle sehr einfach gestalten können, indem bei den vom Reiche und den Bundes-
haaten betriebenen Unternehmungen immer, bei den übrigen Beförderungsunter-
nehmungen wenigstens insoweit als den erforderlichen Sicherungsmaßnahmen genügt
wird, auf Grund periodisch einzureichender Verkehrsnachweisungen über die in einem
bestimmten Feitraum ausgeführten Beförderungen abgerechnet wird. Soweit private
Beförderungsunternehmungen nicht zum Abrechnungsverfahren zugelassen sind, wird
die Entrichtung der Abgabe im Anschluß an den einzelnen Beförderungsalt oder an
den aus Anlaß der Beförderung erteilten Ausweis durch Bareinzahlung an die Steuer-
hehörde zu erfolgen haben. Die Mehrerträgnisse der Steuer gegenüber den bisherigen
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