Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Gesetz über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs v. 8. April 1917. 375 
beziehen. Durch die Befreiung wird im allgemeinen auch der Marktverkehr ans der 
Abgabepflicht ausgeschlossen. 
Zu Kr. 5. Die Befreiung, durch die insbesondere auch der Schuten= und Ewer- 
oerkehr der Steuerpflicht entzogen wird, rechtfertigt sich mit Rücksicht darauf, daß auch 
der gewöhnliche Fuhrverkehr und der Rollfuhrverkehr von der Abgabe frei ist. 
Zu NMr. 6. Die Befreiungsvorschrift bezieht sich nicht auf die Beförderung des 
im Betrieb einer öffentlichen Verwaltung gewonnenen Baggerguts nach dessen Der- 
außernng. 
Sum & 5 Abs. 2 [Ges. Abs. 5). 
it im allgemeinen auf das S. 15 lhier S. 370, 3711 Gesagte zu verweisen. 
Zu Nr. 1. Don der Zesteuerung ausgenommen werden muf billigerweise die 
Zeförderung von Abfallstoffen, soweit es sich nur darum handelt, diese durch Ablage- 
cung beiseite zu bringen. Die Besteuerung würde aber beispielsweise Hlatz greifen, 
wenn abgelagerte Abfallstoffe, wie etwa Chomasschlacke, zur Aufbereitung von der 
Ublagerungsstätte wieder abbefördert werden. Der Beförderung von Abfallstoffen 
auf Halden usw. ist die Beförderung von Dersatzstoffen im Bergbaubetriebe, z. B. von 
Sand als Spülversatz, gleichgestellt da es sich hierbei um gewisse öffentliche Interessen 
(Abbau von Mineralien) unter bewohnten Grtschaften handelt. 
In Ur. 2 a, b. Aus den angeführten allgemeinen Gründen ergibt sich, daß die 
Abgabe nur auf diejenigen nichtöffentlichen Zahnanlagen abzielen kann, die ans einer 
gzeschlossenen Betriebsanlage heraustreken. Meben dem Gwecke, die Güter von einer 
Zetiriebsstätte zu einer anderen Betriebsstälte überzuleiten, muß vor allem die Uber- 
windung größerer räumlicher Entfernungen als Zweck der Betriebsanlage in den 
vordergrund traten. Es liegt hiernach nicht im Sinne der Befreiungsvorschrif“, die 
Geschlossenheit der Zetriebsanlage in einer allzu engen räumlichen Bedeutung zu 
nmehmen. Daß eine Betriebsanlage von einer öffentlichen Straße, einer öffentlichen 
Eisenbahn, einem Klußlauf durchschnitten wird, oder daß die Teile eines technisch zu 
sammenhängenden Betriebs, etwa der Nalkbruch einer Sementfabrik und die Fabrik-= 
Anlage, durch einen zu überquerenden fremden Grundstückstreifen getrennt sind, wird 
nicht dazu führen können, die Geschlossenheit der Betriebsanlage zu verneinen. Im 
übrigen wird der Begriff cines geschlossenen Betriebs durch eine räumliche Umgren- 
zung (Gaun, Mauer) weder bedingt noch gegeben. Dic etwaigen Schwierigkeiten 
die sich aus der Zestimmung dessen, was als eine geschlossene Betriebsanlage anzusehen 
ist, ergeben können, wird übrigens im wesentlichen durch die Befreiungsvorschrift unter 
Nr. 2b begegnet, wonach für Bahnanlagen von nicht mehr als 3 km Tänge in jedem 
Falle die Anwendung der Besteuerungsvorschriften ausgeschlossen ist. Für die Be- 
messung der 5 krm kommen nur die der eigentlichen Zeförderung dienenden Haupt- 
Aeise in Betracht, dagegen nicht Aufstellungs-, Ausziel-, Derschiebe= und andere Meben- 
Ileise. Als Erfordernis für die Befreiung unter a ist vorgeschrieben, daß die Beförderung 
innerhalb derselben geschlossenen Betriebsanlage beginne und endige. Erstreckt sich 
dagegen die Beförderung über die Grenzen der geschlossenen Betriebsanloge hinaus, 
z. B. von oder nach einem privaten oder öffentlichen Hafen, einer Erz= oder Uohlen= 
Nrube, so ist sic dann nicht befreit, wenn die Gesamtlänge der Zahnanlage — gleich- 
Lültig ob die Zeförderung über ihre gesamte Länge oder nur über einen Teil davon 
çeschiebt — mehr als 3 km beträgt. 
Sn Mr. 2c. Es kann des Weiteren nicht die Absicht sein, die Güterbeförderung 
auf solchen nicht öffenilichen Zab#nanlagen zu der Abgabe heranzuzieben, welche, wie 
revelmäßig Feldbahnen, Baubahnen, Waldbahnen usw., nur zu vorübergehenden 
Swecken und daher nicht orlsfest angelegl sind oder die ausschließlich mit menschlicher 
Kraft betrieben werden. 
SIn Nr. 3. Die Dorschrift entspricht der Befreitung unter Ur. 2b.
	        
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