Gesetz über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs v. 8. April 1917. 375
beziehen. Durch die Befreiung wird im allgemeinen auch der Marktverkehr ans der
Abgabepflicht ausgeschlossen.
Zu Kr. 5. Die Befreiung, durch die insbesondere auch der Schuten= und Ewer-
oerkehr der Steuerpflicht entzogen wird, rechtfertigt sich mit Rücksicht darauf, daß auch
der gewöhnliche Fuhrverkehr und der Rollfuhrverkehr von der Abgabe frei ist.
Zu NMr. 6. Die Befreiungsvorschrift bezieht sich nicht auf die Beförderung des
im Betrieb einer öffentlichen Verwaltung gewonnenen Baggerguts nach dessen Der-
außernng.
Sum & 5 Abs. 2 [Ges. Abs. 5).
it im allgemeinen auf das S. 15 lhier S. 370, 3711 Gesagte zu verweisen.
Zu Nr. 1. Don der Zesteuerung ausgenommen werden muf billigerweise die
Zeförderung von Abfallstoffen, soweit es sich nur darum handelt, diese durch Ablage-
cung beiseite zu bringen. Die Besteuerung würde aber beispielsweise Hlatz greifen,
wenn abgelagerte Abfallstoffe, wie etwa Chomasschlacke, zur Aufbereitung von der
Ublagerungsstätte wieder abbefördert werden. Der Beförderung von Abfallstoffen
auf Halden usw. ist die Beförderung von Dersatzstoffen im Bergbaubetriebe, z. B. von
Sand als Spülversatz, gleichgestellt da es sich hierbei um gewisse öffentliche Interessen
(Abbau von Mineralien) unter bewohnten Grtschaften handelt.
In Ur. 2 a, b. Aus den angeführten allgemeinen Gründen ergibt sich, daß die
Abgabe nur auf diejenigen nichtöffentlichen Zahnanlagen abzielen kann, die ans einer
gzeschlossenen Betriebsanlage heraustreken. Meben dem Gwecke, die Güter von einer
Zetiriebsstätte zu einer anderen Betriebsstälte überzuleiten, muß vor allem die Uber-
windung größerer räumlicher Entfernungen als Zweck der Betriebsanlage in den
vordergrund traten. Es liegt hiernach nicht im Sinne der Befreiungsvorschrif“, die
Geschlossenheit der Zetriebsanlage in einer allzu engen räumlichen Bedeutung zu
nmehmen. Daß eine Betriebsanlage von einer öffentlichen Straße, einer öffentlichen
Eisenbahn, einem Klußlauf durchschnitten wird, oder daß die Teile eines technisch zu
sammenhängenden Betriebs, etwa der Nalkbruch einer Sementfabrik und die Fabrik-=
Anlage, durch einen zu überquerenden fremden Grundstückstreifen getrennt sind, wird
nicht dazu führen können, die Geschlossenheit der Betriebsanlage zu verneinen. Im
übrigen wird der Begriff cines geschlossenen Betriebs durch eine räumliche Umgren-
zung (Gaun, Mauer) weder bedingt noch gegeben. Dic etwaigen Schwierigkeiten
die sich aus der Zestimmung dessen, was als eine geschlossene Betriebsanlage anzusehen
ist, ergeben können, wird übrigens im wesentlichen durch die Befreiungsvorschrift unter
Nr. 2b begegnet, wonach für Bahnanlagen von nicht mehr als 3 km Tänge in jedem
Falle die Anwendung der Besteuerungsvorschriften ausgeschlossen ist. Für die Be-
messung der 5 krm kommen nur die der eigentlichen Zeförderung dienenden Haupt-
Aeise in Betracht, dagegen nicht Aufstellungs-, Ausziel-, Derschiebe= und andere Meben-
Ileise. Als Erfordernis für die Befreiung unter a ist vorgeschrieben, daß die Beförderung
innerhalb derselben geschlossenen Betriebsanlage beginne und endige. Erstreckt sich
dagegen die Beförderung über die Grenzen der geschlossenen Betriebsanloge hinaus,
z. B. von oder nach einem privaten oder öffentlichen Hafen, einer Erz= oder Uohlen=
Nrube, so ist sic dann nicht befreit, wenn die Gesamtlänge der Zahnanlage — gleich-
Lültig ob die Zeförderung über ihre gesamte Länge oder nur über einen Teil davon
çeschiebt — mehr als 3 km beträgt.
Sn Mr. 2c. Es kann des Weiteren nicht die Absicht sein, die Güterbeförderung
auf solchen nicht öffenilichen Zab#nanlagen zu der Abgabe heranzuzieben, welche, wie
revelmäßig Feldbahnen, Baubahnen, Waldbahnen usw., nur zu vorübergehenden
Swecken und daher nicht orlsfest angelegl sind oder die ausschließlich mit menschlicher
Kraft betrieben werden.
SIn Nr. 3. Die Dorschrift entspricht der Befreitung unter Ur. 2b.