376 D. Flnanzgesetze.
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Sum Abs. 1 vergleiche die UAusführungen zu §# 1 Ab#. 1.
Abs. 2 Satz 1 bezieht sich insbesondere auf den Schiffsverkehr, insoweit be der
Beförderung ein der Staatshoheit eines anderen Staates unterliegendes Gewässer
befahren wird. Unter dem grenzüberschreitenden Derkehr im Sinne des Satzes 2 ist
der Eisenbahnverkehr verstanden, bei dem die unter inländischer Derwaltung siebende
Eisenbahstrecke über die Grenze in das fremde Staatsgebiet, oder die unter ausländischer
Verwaltung stehende Bahnstrecke über die Grenze in das deutsche Staatsgebiet hinein.
ragt, die Zetriebswechselstation sich also auf dem anderen Staatsgebiete befinder
oder wenn auf kurzen Strecken fremdländisches Gebiet von der inländischen Eisenbahn,
inländisches Gebiet von der fcemdländischen Eisenbahn durchschnitten wird. Um bie-
die Abrechnung über die Abgabe nicht unnötig zu erschweren, wird der Zundesrar
zu ermächtigen sein, binsichtlich dieser kurzen Beförderungsstrecken abweichende vor-
schriften über die Art und Weise der Abgabenberechnung zu treffen.
Ebenso muß im internationalen Verkehre bei der Derschiedenartigkeit der zu
berücksichtigenden Derhältnisse der Bestimmung des Bundesrats überlassen bleiben,
nach welchen Grundsätzen der Anteil des inländischen Betriebsunternehmens am Keo-
förderungspreise zu berücksichtigen ist.
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sind die nähberen Zestimmungen darüber getroffen, was als Beförderungspreis
gelten hat.
Im Eisenbabnverkehr ist zu den Hersonenfahrpreisen neben dem Entgelt f#r
die gewöhnlichen Fahrkarten und die Schnellzugszuschlagkarten (6 11 Abs. 2) auch
der Hreis für die Suschlagkarten zu Luxuszügen und für Bettkarten zu rechnen, nicht
dagegen der Hreis für Bahnsteigkarten und für solche Suschlagkarten, die an Reisende
zu verabfolgen sind, welche ohne gültigen Fahrausweis betroffen werden (5 6 Abs. 2,
4, 3 der Eisenbabmverkehrsordnung). Als Frachten haben neben den im Gesetz er-
wähnten Hrivat-Anschlußfrachten auch die Frachtzuschläge (§s 60 der Eisenbahnverkehrs-
ordnung) zu gelten. Dagegen sollen Mebengebühren und bare Auslagen außer Ansag#
bleiben. Hierbei sind unter Webengebühren diejenigen Gebühren zu verstehen, die in
den Nebengebührentarifen als solche aufgeführt sind.
Im Derkehre auf Wasserstraßen haben dem Frachtbetrage die Schlepplöbne
hinzuzutreten, soweit sie nicht bereits in die Fracht eingerechnet sind, ebenso die Kosten
der Ableichterung, soweit solche im gewöhnlichen Verkehre neben der Fracht in Ansas
gebracht werden oder in dieser einbegriffen sind. Trifft dies zu, so sind die reichter-
kosten als Teil des Zeförderungspreises auch dann anzusehen, wenn es tatsächlich nicht
zu einer Ableichterung gekommen ist. Liegt die Ableichterung nicht im ge#hnlichen
Derlaufe der Reise, sondern ist sie infolge von Unglücksfällen oder anderen Notständen
notwendig geworden, so sollen die hierdurch entstehenden Kosten in den Beförderungs=
preis nicht eingerechnet werden. Ciegegelder sind bei der Steuerberechnung nicht
besonders zum Ansatz zu bringen, da auch im Eisenbahnverkehre die Wagenstandsgelder
als Aebengebühren dem Beförderungspreise nicht zugerechnet werden sollen.
Soweit die Abgaben für die Benutzung von Wasserstraßen (& 5 Absf. 3) nicht auf
der Ware ruhen, sondern vom Schiffsraumgehalt erhoben werden, kommt ihre Aus-
scheidung aus dem Beförderungspreis nicht in Betracht.
Da im Schiffsverkehre die Frachtsätze im allgemeinen nicht tarifmäßig feststehen,
vielmehr je nach Lage des Frachtenmarktes schwanken, andererseitz die Zeförderungs-=
kosten vielfach im ganzen kalkuliert werden, ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen,
daß zur Ersparung der Abgabe der Unternehmergewinn, der an sich in der Fracht zum
Ausdruck zu kommen hätte, auf die sonstigen, nach dem Gesetze nicht zum Beförderungs-
preise gerechneten Hosten geschlagen und die reine Fracht unverhältnismäßig niedrig
angesetzt wird. Die Vorschrift des Abs. 4, die dem Bundesrate die nähere Bestimmung