Gesetz über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs v. 8. April 1917. 377
darüber überläßt, was als Beförderungspreis anzusehen ist, soll die Möglichkeit ge-
währen, im ege der Ausführungsanweisung solchen Umgehungen vorzubengen.
sl6.
handelt im Gusammenhange mit der Bestimmung dessen, was als Beförderungspreis
anzusehen ist 6 5), von der Güterbeförderung im nichtöffentlichen Derkehre.
Im Abs. 1 ist zunächst zum Ausdruck gebracht, daß die Steuerpflich! für die Güter-
beförderung. mit eigenen Betriebsmitteln nicht nur dann besteht, wenn eigene Güter,
sondern auch dann, wenn Güter dritter Hersonen befördert werden, ohne daß sich diese
Beförderung als gewerbsmäßig ansprechen läßt. Dies wird 3z. B. dann der Fall sein,
wenn ein Werk auf eigener Bahnanlage Güter für eine Cochtergesellschaft oder für
ein Unterneh#men, zu dem es im Derhältnis einer Interessengemeinschaft steht, ohne
Ausbedingung eines angemessenen Entgelts befördert, oder den seinem Zwecke dienen-
den Bahnbetrleb mit eigener Rechtspersönlichkeit ausstattet.
Biernächst wird im §& 6 bestimmt, welcher Betrag bei der Güterbeförderung im
nichtöffentlichen Verkehbr an Stelle des Beförderungspreises der Abgabeentrichtung
zugrunde gelegt werden soll. Es ist dies der Betrag, der als Zeförderungspreis unter
gleichen oder ähnlichen Derhältnissen im öffentlichen Güterverkehre zu zahlen wäre.
Bei der Güterbeförderung auf nichtöffentlichen Bahnanlagen ist hierbei ein fester
Betrag von einem Pfennig für das Tonnenkilometer vorgeschrieben, ein Betrag, der
im großen ganzen dem niedrigsten Satz im öffentlichen Eisenbahnverkehr entspricht.
für die Beförderung in eigenen Schiffsgefäßen läßt sich aus den zu § 5 a. E. angeführten
Gründen ein bestimmter Zeförderungssatz im Gesetze nicht festlegen, doch wird seine
Bestimmung im einzelnen Falle im allgemeinen da nicht auf Schwierigkeiten stoßen,
wo eine besondere Frachtenbörse besteht. Auch wo dies nicht der Fall ist, wird sich der
in Ansatz zu bringende Beförderungssatz durch Einholung von Sachverständigengut-
achten der Bandelsvertretungen, insbesondere der Handelsbammern, unschwer fest-
hellen lassen.
Nach Abs. 2 kann sich die Steuerbehörde mit dem Unternehmer über den der
Abgabeberechnung zugrunde zu legenden Betrag einigen. Ist eine solche Einigung
zustande gekommen, so ist sie für beide Teile in gleichem Umfange wie ein Vergleich
(B63. 5 770) wirksam. Kommt eine Einigung nicht zustande, so erklärt Abs. 2 die
Stenerbehörde für befugt, den Betrag selbständig zu bestimmen. Doch soll gegen eine
solche Festsetzung für den Betriebsunternehmer die Beschreitung des Rechtsweges nicht
ausgeschlossen sein.
Zum 87
vgl. im allgemeinen die Ausführungen auf S. 15 f. [hier S. 37 1.
Der Betriebsunternehmer vertritt den Steuerschuldner der Steuerbehörde
gegenüber kraft Gesetzes in der Jahlung. Obwohl der ZRechtsgrund nach öffentlichen
Rechts, ist das Derhältnis zwischen Zetriebsunternehmer und Steuerschuldner bürger-
lich rechtlicher Natur, sofern dies auch für den Beförderungsvertrag gilt (5 1o). Danach
gellt sich im Derhältnis des Betriebsunternehmers zum Stenerpflichtigen die Abgabe
als ein Suschlag zum Beförderungspreise dar. Unter diesem Gesichtspunkt entspricht
es der Sweckmäßigkeit, die Einrechnung der Abgabe in diesen wenigastens insoweit
vorzuschreiben, als die Beförderung auf Grund veröffentlichter Tarife erfolgt. Elne
ähmliche Bestimmung findet sich bereits jetzt für den Fahrkartenstempel in 3 35, Abfs. 2
des Relchsstempelgesetzes. Im Güterverkehre wird mit der Einrechnung indessen vor
allem, was den internatlonalen Verkehr anlangt, nur allmählich vorgegangen werden
koönnen. #&2:, Abs. 2, Satz 2 läßt daher für den Bundesrat die Möglichkeil offen, von
der Derpflichtung zur Einrechnung der Abgabe in den Beförderungspreis Ausnahmen
uzulassen.