Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

378 D. Finanzgesepze. 
Su 36. 
Derschiedentlich bestehen Dereinbarungen über die Tarife zwischen dem Betrieb. 
unternehmer und Dritten. Das gilt insbesondere von den Dereinbarungen, die zwischen 
den Straßenbahnen und den Gemeinden bestehen, in deren Gebiete die Zahn be. 
trieben wird. Da die Abgabe nicht den Unternehmer, sondern denjenigen treffen soll 
der den Beförderungspreis zahlt, anderseits die Abgabe grundsätzlich in diesen ein. 
gerechnet werden soll, muß dem Unternehmer durch das Gesetz die Möglichkeit gegeben 
werden, trotz bestehender Verträge die Tarife in einem dem Hinzutritt der Abgabe zum 
Tarif entsprechenden Maße zu ändern. 
Hierbei wird dem Unternehmer in der Umgestaltung der Tarife ein den Be- 
dürfnissen des Derkehrs und des Betriebs gerecht werdender Spielraum einzuränmen 
sein. Gerade im Straßenbahnbetriebe mit seinen niedrigen Beförderungssätzen ver- 
bietet sich ein automatisches Hinzuschlagen des Abgabebetrags zu den Beförderungs- 
preisen schon wegen der bestehenden Abrundungsschwierigkeiten. Der Unternehmer 
wird auch in die Lage gesetzt werden müssen, Tarifverschiebungen durch #Anderung 
der Tarifzonen oder dadurch, daß er Fahrpreisherabsetzungen auf der einen Seite durch 
Fahepreiserhöhungen auf der anderen Seite ausgleicht (siehe oben S. 11ff. shier S. 368u) 
vorzunehmen. Dagegen kann die Ermächtigung des Unternehmers, einfeitig Tarif- 
Snderungen aus Anlaß des vorliegenden Gesetzes vorzunehmen, nicht so weit gehen, 
um auch Anderungen zu gestatten, an denen er sich für sonstige Steigerungen der Be- 
triebsunkosten zu erholen beabsichtigt. 
Über Art und Maß der Anderungen werden sich die an der Dereinbarung be- 
teiligten Harteien zu einigen haben. Für den Fall, daß eine Einigung nicht zustande 
kommt, erscheint es nicht angezeigt, die Harteien auf den Rechtsweg zu verweisen, da 
es sich bei der Dereinbarung nicht so sehr um Kragen des Rechts, als der Sweckmäßigkeit 
andelt. Der Entwurf verweist daher die Harteien zum Austrag ihrer Streitigkeiten 
an ein Schiedsgericht, dessen Bildung er des näheren ordnet. 
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regelt die Hulässigkeit von Tarifänderungen (vgl. § 8) für den Fall, daß die Tarife, 
sei es allgemein, sei es den Höchstbeträgen nach, obrigkeitlicher Feststellung oder Ge- 
nehmigung unterliegen. 
Snm 10. 
Durch § 10 ist den Ansprüchen, die der Betriebsunternehmer gegen den 
Schuldner der Abgabe daraus herleitet, daß er zu dessen Lasten die Abgabe entrichtet 
oder zu entrichten hat, die rechtliche TAatur des Beförderungspreises beigelegt. Auf 
diese Weise erscheint die Wiederein ziehung der Abgabe am besten sichergestellt und dem 
Betriebsunternehmer die Möglichkeit gegeben, die Abgabeneinziehung auf die zweck- 
mäßigste Art und zu dem zweckmäßigsten Seitpunkt vorzunehmen. Es wird auch nur 
auf diesem Wege dem Betriebsunternehmer ohne Weiterungen möglich sein, die Abgabe 
von einem im Ausland befindlichen Schuldner wieder einzuziehen. Eine Ausnabme 
davon, daß die Abgabe den Regeln für den Beförderungspreis folgt, ist in Abs. 2 nur 
Rinsichtlich der Derjährung vorgesehen, um zu verhüten, daß infolge der kurzfristigen 
Verjährung der Ansprüche aus dem Beförderungsvertrage (BGB. 8 196 Ur. 3) der 
Betriebsunternehmer im Falle von Nachforderungen innerhalb der für ihn bestehen- 
den fünfjährigen Derjährungsfrist (5 lo des Entwurfs) seines Rückgriffs, gegen den 
Abgabenschuldner verlustig gebt. 
In den §# Ulo 12 
ogl. im allgemeinen S. toff., 13 ff. lhier S. 3507 ff.]. 
Su ##1 Abs. 2. da im Eisenbahnverkehre für die l. und 2. Mlasse einheitlich 
Schnellzugszuschlagkarten ausgegeben werden, war es erforderlich, für diese elnen 
besonderen Abgabensatz vorzusehen. Als solcher ist der Durchschnitt der Steuersätze
	        
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