Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

360 D. Finanzgesetze. 
einem staatlichen Zetrieb abzuführende Abgabe nicht erst an die Stenerstelle gezabl: 
sondern daß über die Abgabe von der Landeshauptkasse mit der Reichskasse unmittel. 
bar abgerechnet wird, wie dies nach 8 41 des Reichsstempelgesetzes für die durch Der. 
waltungen der Staatslotterien eingezogene Lotteristempelabgabe schon jetzt in gleicher 
Weise vorgeschrieben ist. 
Dum J 15. 
Die geschäftlichen Einrichtungen der dem öffentlichen Hersonen= und Güter- 
verkehre dienenden nichtstaatlichen Zeförderungsunternehmungen und der prioat- 
betriebe, die Güter auf eigenen Bahnen oder in eigenen Schiffen befördern, werden es 
der Regel nach zulässig erscheinen lassen, über die von ihnen zu entrichtenden Abgaben 
mit der Steuerstelle auf Grund periodischer Machweisungen abzurechnen, wie dies 
nach §& 14 für Reichs= und Staatsbetriebe vorgesehen ist. Zei Sulassung eines solchen 
Verfahrens wird insbesondere im Seeverkehr auch die Anwendung der Befreiungs- 
vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 3 keinen Schwierigkeiten begegnen können. Für die er- 
wähnten Hrivatbetriebe wird als Grundlage für die Abrechnung die Führung von 
Anschreibungen über die Güterbewegung vorzuschreiben sein, wie dies auch im # ts 
Satz 2 für die nicht zum Abrechnungsverfahren zugelassenen Zekriebe vorgesehen ist. 
Gegenstand besonderer Verwaltungsanordnung wird es im Zinnenschiffsverkehre 
sein, vorzuschreiben, in welcher Weise der Steuerstelle des Ortes, an dem die Köschung 
der Ladung oder über den die Aufsuhr erfolgt, der Machweis zu führen ist, daß es sich 
um die Derschiffung von Gütern handelt, binsichtlich deren die Abgabe im Abrech- 
nungswege entrichtet wird. 
Sum J 16. 
Für den Fall, daß ein Hersonenbeförderungsunternehmen nicht zum Abrech- 
nungsverfahren (& 15) zugelassen ist, schreibt § 16 einen Swang zur Ansstellung von 
Fahrkarten und deren Dersteuerung in gleicher Weise vor, wie dies bisher nach 33 5a, 5 
des Reichsstempelgesetzes für den Fahrkartenstempel geregelt war. 
lsa le 
regelt das Erhebungsverfahren im öffentlichen Güterverkehre für den Fall, daß der 
Betriebsunternehmer nicht nach §## 14, 15 zum Abrechnungsverfahren zugelassen ist 
die Erbebung der Abgabe sich also an die Ausführung des einzelnen Zeförderungsakts 
anzuschließen bat. Die Entrichtung der Abgabe soll auf Grund einer schriftlichen An- 
meldung der geladenen Waren durch bare Einzahlung der Abgabe bei den Steuer- 
stellen erfolgen. Als Unterlage für die Anmeldung haben die Frachturkunden oder 
Abschriften von diesen zu dienen. Gu der Ausstellung solcher Urkunden soll daher nach 
S 17 Abs. 1 ein GSwang besteben. Eine Belästigung für den Derkehr wird dieser Ur- 
kundenzwang nicht bedenten, da die Ausstellung solcher Urkunden schon jetzt die Regel 
ist und die Beförderung in kleinen Schiffsgefäßen, bei der etwa eine Bezettelung nicht 
üblich sein sollte, nach & 3 Abs. 1 Nr. 4 von der Abgabe überhaupt befreit ist. Bei Gütern, 
die im Inland auszuhändigen sind, ist die Abgabe spätestens vor der Aushkändidung 
zu entrichten. Sie kann also bei Gütern, die im Inland verfrachtet werden, nach näherer 
Bestimmung des Bundesrats auch bereits bei der Verladung entrichtet werden, falls 
dies dem Unternehmer bequemer ist. In diesem Falle wird die Erfüllung der Steuer- 
pflicht der Steuerstelle des Ausladeorts nachzuweisen sein. Bei ausgehenden Gütern 
ist die Abgabe spätestens vor der Ausfuhr zu entrichten. Um den Derkehrsverhältnissen 
gerecht zu werden, soll der Zundesrat eine andere Regelung der Abgabeentrichtuns, 
soweit die Wahl der Steuerstelle und der Seitpunkt der Anmeldung und Abgabezahlung 
in Betracht kommt, gestatten können. 
Sum 7 (0 
ogl. auch 3 lo Abf. 2.
	        
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