Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Gesetz über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs v. 8. April 1917. 385 
(4) Die Nachweisungen sind von den kontrollführenden Eisenbahnverwaltungen der 
für den Sitz ihrer Verwaltung zuständigen Steuerstelle in zwei Ausfertigungen einzureichen. 
Falls mehrere Verwaltungen eine gemeinsame Kontrolle eingerichtet haben, hat die Ver- 
wallung, der diese Kontrolle unmittelbar untersteht, die Nachweisungen zugleich für die 
übrigen Verwaltungen einzureichen, und zwar, soweit die Bücher für jede einzelne Ver- 
waltung getrennt geführt werden, derart, daß die der Abgabe unterworfene Einnahme 
jeder einzelnen Verwaltung ersichtlich ist. 
(5) Für die Wechsel- und Durchgangsverkehre mit dem Ausland hat die abrechnende 
deutsche Verwaltung oder, wenn die Abrechnung von einer ausländischen Verwaltung 
besorgt wird, die mit der Geschäftsführung für die deutschen Eisenbahnen betraute Ver- 
waltung alsbald nach Abrechnung der Einnahmen der für sie zuständigen Steuerstelle 
eine Nachweisung über die in den einzelnen Verkehren nach & 4 berechneten Abgaben nach 
Muster 2 in zwei Ausfertigungen vorzulegen. Auf der Nachweisung muß bescheinigt sein, 
daß die darin verzeichneten Abgabebeträge mit der Verkehrsabrechnung übereinstimmen. 
(6) Ist die Abgabe in die Tarifsätze eingerechnet, so bleibt es den im Abs. 5 genannten 
Verwaltungen überlassen, an Stelle der Nachweisung nach Muster 2 eine solche nach Muster 
3 in zwei Ausfertigungen vorzulegen, in der die gesamten deutschen Frachtbezüge einzu- 
tragen sind. In diesem Falle ist auf der Nachweisung zu bescheinigen, daß die in die Nach- 
weisung eingetragenen Frachtbezüge mit den laut Verkehrsabrechnung den deutschen 
Eisenbahnen zugeschiedenen Einnahmen üÜbereinstimmen. 
(7) Die in den Abs. 3, 5, 6 bezeichneten Bescheinigungen sind bei Staatsbahnen durch 
den Vorstand der Verkehrskontrolle, bei Privatbahnen durch einen Beamten der Steuer- 
verwaltung abzugeben. 
(8) Die Steuerstelle prüft die Nachweisungen (Abs. 3, 5, 6), stellt in beiden Ausferti- 
gungen die Abgabe fest und trifft für ihre Erhebung die nötigen Anordnungen. Bleiben 
die Abschlagszahlungen hinter dem festgestellten Betrage zurück, so ist der fehlende Betrag 
nachzuerheben, im umgekehrten Falle der sich ergebende Mehrbetrag bei der nächsten 
Abschlagszahlung anzurechnen. Die eine Ausfertigung der Nachweisungen wird Beleg 
zum Anmeldungsbuche, die andere wird mit Empfangsbekenntnis zurückgegeben. 
(9) Kleinbahnen und Straßenbahnen haben über die im Lause eines Kalendermonats 
vereinnahmten steuerpflichtigen Frachtbeträge bis zum 25. des folgenden Monats eine 
Nachweisung nach dem Vorbild des Musters 1 in doppelter Ausfertigung bei der für sie 
örtlich zuständigen Steuerstelle einzureichen und die Abgabe gleichzeitig einzuzahlen. 
(10) Kleinbahnen und Straßenbahnen, die ihre Betriebsführung einer Verwaltungs- 
gesellschaft übertragen haben, kann auf Antrag gestattet werden, daß sie diese Gesellschaft 
als Vertreter bestellen und die Abrechnung und Entrichtung der Abgabe durch diese be- 
wirken lassen. Die Verwaltungsgesellschaft hat durch eine schriftliche Erklärung anzuer- 
kennen, daß ihr die gleichen Verpflichtungen obliegen, die durch das Gesetz und die zu seiner 
Ausführung erlassenen Vorschriften dem Betriebsunternehmer auferlegt sind. Über den 
Antrag entscheidet die für die Kleinbahn oder Straßenbahn zuständige oberste Landes- 
finanzbehörde, und zwar, wenn der Sitz der Bahn, und der Sitz der Verwaltungsgesell- 
schaft in verschiedenen Bundesstaaten liegen, im Benehmen mit der für die Verwaltungs- 
gesellschaft zuständigen obersten Landesfinanzbehörde. Die Verwaltungsgesellschaft hat 
im Falle der Genehmigung mit der für sie zuständigen Steuerstelle abzurechnen und die 
Abgabe bei dieser einzuzahlen. 
g 9. Zum 8 31 des Gesetzes. 
9. Militärgutsendungen. 
Sind die Gebühren für Militärgut= und gemischte Militärtransporte, die gegen 
Stundung auf Frachtbrief oder Militärfahrschein abgefertigt sind, pauschaliert, so kann 
von der obersten Landesfinanzbehörde im Benehmen mit der Landeseisenbahnbehörde 
mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichsschatzamt) auch die Berechnung der Abgabe 
nach einem vereinfachten Verfahren angeordnet werden. 
Ktiegsbuch. Bo. 5. 25
	        
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