Kohlensteuergesetz v. 8. April 1917. 387
8 16.
« 16. Anderungsbefugnis des Reichskanzlers.
Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) wird ermächtigt, die vorstehenden Bestim-
mungen, soweit sie die Form der Erhebung der Abgaben und die Buchführung betreffen,
nach Bedürfnis abzuändern oder zu ergänzen.
Kohlensteuergesetz. Vom 8. April 1917. (RGl. 340.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des
Reichstags, was folgt:
I. Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften.
§ 1. Die inländische sowie die aus dem Ausland eingeführte Kohle unterliegt einer
in die Reichskasse fließenden Abgabe (Kohlensteuer).
98 2. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Kohle alle Arten nicht aufbereiteter oder
aufbereiteter Stein= und Braunkohlc, bei Vraunkohle auch die aus ihr hergestellten
Preßkohlen, bei der Einfuhr aus dem Ausland außerdem Koks sowie die aus Steinkohle
hergestellten Preßkohlen.
8 3. Zur Entrichtung der Steuer ist verpflichtet, wer von ihm im Inland gewonnene
Kohle oder aus von ihm gewonnener Braunkohle hergestellte Preßlohlen auf Grund
eines Kaufvertrags liefert oder sie sonst abgibt oder sie der Verwendung im eigenen Be-
trieb oder dem eigenen Verbrauche zuführt.
Zur Entrichtung der Steuer ist ferner verpflichtet, wer von einem anderen im In-
land gewonnene Steinkohle aufbereitet oder wer von einem anderen im Inland gewonnene
Braunkohle zu Preßkohlen verarbeitet und dann auf Grund eines Kaufvertrags liefert
oder sie sonst abgibt oder sie der Verwendung im eigenen Betrieb oder dem eigenen Ber-
brauche zuführt. Er erhält bei Versteuerung der bei ihm steuerpflichtig gewordenen Kohle
die Steuer verglitet, welche für die zur Aufbereitung oder Verarbeitung bezogene Kohle
entrichtet worden ist.
Zur Entrichtung der Steuer für aus dem Ausland eingeführte Kohle ist der Emp-
janger verpflichtet.
§8 4. Die Steuerpflicht für die inländische Kohle tritt ein, sobald die Kohle geliefert,
sonst abgegeben oder der Verwendung im eigenen Betrieb oder dem eigenen Verbrauche
zugeführt wird; die Steuer wird fällig am letzten des solgenden Monats. Der Bundesrat
kann bestimmen, daß bei zur Verkokung gebrachten Steinkohlen die steuerpflichtige Menge
allgemein oder in besonderen Fällen nach dem normalen Ausbringen an Koks ermittelt
wird und die Versteuerung erst erfolgt, wenn der Koks auf Grund eines Kaufvertrags
geliefert oder sonst abgegeben oder der Verwendung im eigenen Betrieb oder dem eigenen
Verbrauche zugeführt wird.
Die Steuerpflicht für aus dem Ausland eingeführte Kohle tritt ein mit der Grenz-
überschreitung. Die Steuer wird fällig, sobald die Sendung zum freien Berkehr abge-
fertigt worden ist. Die steuerpflichtige Kohle haftet ohne Rücksicht auf die Rechte eines
Dritten für die darauf ruhende Steuer und kann, solange deren Entrichtung nicht erfolgt
ist, von der Steuerbehörde zurückbehalten oder mit Beschlag belegt werden.
Im Falle der Hinterziehung gilt die Steuer als in dem Augenblicke fällig geworden,
in dem die Kohle zur Versteuerung hätte angemeldet werden müssen.
§ 5. Der Versteuerung unterliegen nicht die zur Aufrechterhaltung des Betriebs
des Bergwerkes sowie der Aufbereitungsanlagen erforderlichen Kohlen, ferner diejenigen
Mengen an Braunkohle, welche als Betriebsmittel zur Herstellung der Preßkohlen be-
nötigt werden.
Der Versteuerung unterliegen serner nicht die auf Grund des Arbeitsverhältnisses
oder Herkommens den Angestellten und der Belegschaft der Bergwerke sowie deren Berg-
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