Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Kohlensteuergesetz v. 8. April 1917. 389 
II. Abschnitt. 
Steueraufsicht. 
§ 13. Wer im Inland Kohle gewinnen, aufbereiten oder Braunkohle zu Preßkohlen 
verarbeiten will, hat dies vor der Eröffnung des Betriebs der Steuerbehörde nach deren 
näherer Bestimmung anzumelden. Ebenso sind alle Anderungen im Besigz oder im Betrieb 
anzumelden, die auf die Festsetzung oder die Entrichtung der Steuer Einfluß haben. 
§ 14. Ein Betriebsinhaber, der den Betrieb nicht selbst leitet, hat der Steuerbehörde 
diejenige Person zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in seinem Namen handelt. 
Die im folgenden für den Betriebsinhaber gegebenen Vorschriften gelten, mit Aus- 
nahme derjenigen über die Kostenpflicht im §& 17 Satz 2, auch für den Betriebsleiter. 
§l 15. Die nach § 3 Abs. 1 und 2 steuerpflichtigen Betriebe unterliegen der Steuer- 
aufsicht. Die Beamten der Steuerverwaltung sind befugt, die Anlagen, solange darin 
gearbeitet wird, zu jeder Zeit, andrenfalls während der Tagesstunden zu besuchen. Die 
Befugnis erstreckt sich nur auf die über Tage liegenden Teile der Anlagen, einschließlich 
der Geschäftsräume und Verladungsanlagen. Die Zeitbeschränkung sällt weg, wenn Gefahr 
im Verzug ist. 
§ 16. Der Betriebsinhaber hat den Steuerbeamten jede für die Steueraufsicht er- 
jorderliche Auskunft über den Betrieb und den Absatz zu erteilen. 
98 17. Ist der Betriebsinhaber wegen Steuerhinterziehung bestraft worden, so kann 
der Betrieb besonderen Aussichtsmaßnahmen unterworfen werden. Die Kosten fallen 
dem Betriebsinhaber zur Last. Die Einziehung der Kosten erfolgt nach den Vorschriften 
über das Verfahren für die Beitreibung der Zölle und mit deren Vorzugsrechten. 
# 18. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, nach Bestimmung der Steuerbehörde 
über die gewonnenen, bezogenen und verarbeiteten sowie über die auf Grund von Kaus- 
verträgen gelieferten oder sonst abgegebenen oder der Berwendung im eigenen Betrieb 
oder dem eigenen Verbrauche zugeführten Mengen Kohle fortlaufende Anschreibungen 
nach Sorten und Wert zu führen. 
Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf die Gewinnung, den Bezug, 
die Verorbeitung und den Absatz der Kohle bezüglichen Geschäftsbücher und Geschäfts- 
papiere auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen. 
§ 19. Für Anlagen, die von einem Bundesstaate betrieben werden, kann der Bundes- 
rat in Ansehung der Steueraufsicht Abweichungen zulassen. 
§ 20. Aus dem Ausland darf Kohle nur auf einer Zollstraße und während der Zoll- 
stunden eingeführt werden. 
III. Abschnitt. 
Strafvorschriften. 
§ 21. Wer es unternimmt, dem Reiche die in diesem Gesetze vorgesehene Steuer 
vorzuenthalten, macht sich der Hinterziehung schuldig. 
§22. Der Tatbestand des § 21 wird insbesondere dann als vorliegend angenommen, 
1. wenn mit der Gewinnung, Aufbereitung oder Verarbeitung von Kohle begonnen 
wird, bevor die Anmeldung des Betriebs (5 13) in der vorgeschriebenen Weise 
erfolgt ist; 
2. wenn die im 5 7 vorgeschriebene Anmeldung nicht oder nicht richtig abgegeben 
wird; 
3. wenn die im & 18 vorgeschriebenen Anschreibungen nicht oder nicht richtig geführt 
werden; 
4. wenn Kohle aus dem Ausland nicht auf einer Zollstraße oder nicht während 
der Zollstunden eingeführt wird. 
Der Hinterziehung wird es gleichgeachtet, wenn jemand Kohle, von der er weiß 
oder den Umständen nach annehmen muß, daß hinsichtlich ihrer eine Hinterziehung der 
Steuer stattgefunden hat, erwirbt und den Erwerb nicht sofort der Steuerbehörde anmeldet.
	        
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