390 D. Flnanzgesetze.
Wird festgestellt, dah eine Vorenthaltung der Steuer nicht stattgefunden hat oder
nicht beabsichtigt worden ist, so tritt nur eine Ordnungsstrafe nach § 25 ein.
§J 28. Wer eine Hinterziehung begeht, wird mit einer Geldstrafe in Höhe des vier.
fachen Betrags der Steuer, mindestens aber in Höhe von eintausend Mark für jeden ein.
zelnen Fall bestraft. Außerdem ist die Steuer von dem Steuerpflichtigen nachzuzahlen,
Kann der Betrag der Steuer nicht festgestellt werden, so tritt eine Geldstrafe bis zu
einhunderttausend Mark ein.
5 24. Im Falle der Wiederholung der Hinterziehung nach vorausgegangener Be-
strafung werden die im § 23 vorgesehenen Strafen verdoppelt.
Jeder fernere Rückfall wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und zugleich mi
Geldstrafe nicht unter dem Vierfachen der im § 23 vorgesehenen Strafen bestraft; doch
kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände und der vorange.
gangenen Fälle an Stelle der Gefängnisstrase auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter
dem Vierfachen der im § 23 vorgesehenen Strafen erkannt werden.
Die Rückfallstrafe tritt ein, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise verbüßt
oder ganz oder teilweise erlassen worden ist; sie bleibt ausgeschlossen wenn seit der Ver.-
büßung oder dem Erlasse der früheren Strafe bis zur Begehung der neuen Straftat drei
Jahre verflossen sind.
l25. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und die dazu er.
lassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekanntgemachten Verwaltungs-
bestimmungen werden, sofern sie nicht nach den ss 23 und 24 mit einer besonderen Strafe
bedroht sind, mit einer Ordnungsstrafe von einer Mark bis zu dreihundert Mark bestraft.
8 26. Der Inhaber des unter Steueraufsicht stehenden Betriebs (§s 15) und der
Empfänger haften für die von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilsen und sonstigen
in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Familien= oder Haus-
haltungsmitgliedern verwirkten Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens im Falle
des Unvermögens der eigentlich Schuldigen, wenn nachgewiesen wird,
1. daß die Zuwiderhandlung mit ihrem Wissen verübt ist, oder
2. daß sie bei Auswahl und Anstellung der Verwalter, Geschäftsführer, Gehilfen
und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen ode) bei Beauf-
sichtigung dieser sowie der bezeichneten Hausgenossen nicht mit der Sorgfalt eines
ordenllichen Geschäftsmanns vorgegangen sind.
Läßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die Steuer-
behörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch zu nehmen und die
an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schuldigen vollstrecken lassen.
§ 27. Bei Umwand'ung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen
darf die Freiheitsstrase bei einer Hinterziehung im ersten Falle sechs Monate, im ersten
Rückfaoll ein Jahr und im ferneren Rückfall zwei Jahre, bei einer Ordnungswidrigkeit
drei Monate nicht übersteigen. Im Falle des §+ 23 Abs. 2 bleibt bei der Umwandlung ein
Fünftel der Geldstrafe außer Betracht.
* 28. Die Steuerbehörde kann die Beobachtung der auf Grund dieses Gesebes
getroffenen Anordnungen durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünf-
hundert Mark im einzelnen Falle erzwingen. Die Vorschrift des § 17 letzter Sagßz findet
entsprechende Anwendung.
§ 29. Die Strafverfolgung von Hinterziehungen verjährt in drei Jahren, von Ord-
nungswidrigkeiten in einem Jahre.
§ 30. In Ansehung des Verwaltungsstrafverfahrens, der Strafmilderung und des
Erlasses der Strafe im Gnadenwege sowie in Ansehung der Strafvollstreckung kommen
die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlung
gegen die Zollgesetze bestimmt.
Die Geldstrafen fallen dem Staate zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung
erlassen ist. Im Falle des § 23 Abs. 2 ist von dem Betrage der Geldstrafe der fünfte Teil
an Stelle des nicht festgestellten Steuerbetrags an die Reichskasse abzuführen.