Kohlensteuergesetz v. 8. April 1917. 391
§ 31. Ein im Strafverfahren eingegangener Gelbbetrag ist im Verhältnis zur Reichs-
tolse zunächst ouf die Steuer zu verrechnen.
IV. Abschnitt.
Sonstige Vorschriften.
§ 32. Der Bundesrat erläßt besondere Bestimmungen für die außerhalb der Zoll-
grenze liegenden Teile des Reichsgebiets, soweit dort die Vorschriften dieses Gesetzes
nicht anwendbar sind; auch kann er auf Antrag der Landesregierung an Stelle der in
diesem Gesetze vorgesehenen Steuer die Zahlung einer Abfindung an die Reichskasse zu-
en.
an g 83. Kohle, die aus den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebiets-
teilen eingeht, ist spätestens beim Eintritt in das Inland zu versteuern.
§ 34. Der Reichskanzler kann unter Zustimmung des Bundesrats wegen Herbei-
führung einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Besteuerung in den dem
ollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen, wegen Überweisung der Steuer
für die im gegenseitigen Verkehr übergehenden steuerpflichtigen Brennstoffe oder wegen
Begründung einer Steuergemeinschaft mit den fremden Regierungen Bereinbarungen
treffen.
s § 35. Die Erhe#ung und Verwaltung der Kohlensteuer erfolgt durch die Landes-
behörden. Die erwachsenden Kosten werden den Bundesstaaten nach den vom Bundes-
rate zu erlassenden Bestimmungen vergütet.
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die ihnen unterstellten
Aufsichtsbeamten haben in bezug auf die Ausführung des Gesetzes dieselben Rechte und
Pflichten wie bezüglich der Erhebung und Verwaltung der Zölle.
In denjenigen Staaten, in denen die bezeichneten Geschäfte anderen Behörden
als den Zollbehörden übertragen sind, werden Umfang und Art der Tätigkeit der Reichs-
aussichtsbeamten vom Reichskanzler im Einvernehmen mit der beteiligten Landesregierung
geregelt.
V. Abschnitt.
Übergangs-= und Schlußvorschriften.
§* 36. Von den bestehenden steuerpflichtigen Betrieben sind die nach diesem Gesetz
ersorderlichen Anmeldungen zur Vermeidung der im §5 25 angedrohten Ordnungsstrafen
zu einem vom Bundesrate zu bestimmenden Zeitpunkt zu erstatten.
# 37. Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Verträge Über Lieferung von Kohle
oder aus Kohle hergestellten festen Brennstoffen bestehen, ist der Lieferer berechtigt, dem
Abnehmer die auf die zu liefernde Menge entfallende Kohlensteuer in Rechnung zu stellen.
Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Verträge über Ausbeutung von Feldern
oder Feldesteilen durch Dritte bestehen, bei denen die als Entgelt zu zahlende Abgabe
auf die Tonne Förderung sich ganz oder zum Teil nach der Höhe der jeweiligen Verkaufs-
oder Verrechnungspreise bestimmt, scheidet für die Berechnung der Höhe der Tonnen-
abgabe derjenige Teil der jeweiligen Verkaufs- oder Verrechnungspreise aus, der durch die
Kohlensteuer bedingt ist.
Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Verträge über Lieferung von elektrischer
Arbeit, Gas, Wasser, Heizung oder Dampfkraft oder Preisvereinbarungen über derartige
Leistungen bestehen, ist der Lieferer berechtigt, einen Zuschlag zum Preise zu verlangen,
welcher der ihm durch die Kohlensteuer verursachten Erhöhung der Herstellungs-, Be-
triebs- oder Bezugskosten entspricht. Das gleiche gilt bezüglich der Verträge über Per-
sonen- und Güterbeförderung im See= oder Binnenschissahrtsverkehre. Der Bundesrat
ist ermächtigt, die Entscheidung entstehender Streitigkeiten Schiedsgerichten zuzuweisen.
§ 38. Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. August 1917 in Kraft und hat Gültig-
keit bis 31. Juli 1920.
Urkundlich usw.