Kohlensteuergesetz v. 8. April 1917. 395
Für die Ermittlung dieses Wertes konnten nur wirtschaftliche, nicht technische
Merkmale in Frage kommen. Denn kein Hohlenvorkommen hat einen Wert an sich;
weit mehr noch als durch den Gehalt an Wärmeeinheiten, an flüchtigen Substanzen
und ähnliche der Kohle innewohnende Eigenschaften bestimmt sich der Wert eines
vorkommens durch seine Frachtlage gegenüber anderen BRevieren. Einen Maßstab für
den durch die Stener zu erfassenden wirtschaftlichen Wert der Kohle bietet daher in
erster Linie der Derkaufspreis oder der Vergleich mit den Derkaufspreisen von Hohle
gleicher Art und Belegenbeit. Die Vorlage geht damit im wesentlichen auf die Grund-
sätze der alten preußischen Bergwerksabgabe zurück.
Steuertechnisch wird sich die Anwendung dieses Maßstabes einfach gestalten bei
der verkauften KMohle. Dies sind bei der Steinkohle etwa 20 v. B., bei der Braunkohle
infolge der Einbeziehung der Hreßkohle mindestens co v. H. der steuerpflichtigen
Mengen. Don der nicht verkauften Uohle entfällt der Hauptteil auf den Bedarf der
HKokereien und anderer W#ebenbetriebe, also auf Bezüge, deren Wert sich zumeist aus
den von der betreffenden Grube getätigten Derkäufen von NKohle gleicher Art ohne
weiteres ergeben witd. Im übrigen ist beabsichtigt, zu der Deranlagung der Steuer
in möglichst weitem Umfang die Landesbergbehörden heranzuziehen, welche eine genaue
Nenntnis sowohl der Derhältnisse des Kohlenmarktes als auch der steuerpflichtigen
Betriebe besitzen.
II. Im besonderen.
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Die Steuer will die Uohle in demjenigen Sustand erfassen, in dem sie als Der-
brauchsgut auf den Markt kommt. 6
Deshalb soll bei der Steinkohle, sofern dem Verbrauch eine Aufbereitung vorauf-
geht, die aufbereitete Hohle besteuert werden. Unaufbereitete Steinkohle wird nur
besteuert, wenn sie bereits in diesem Gustand geliefert wird, sei es als Derbrauchsgut,
sei es, daß sie dem Betriebe eines anderen zur Aufbereitung zugeführt wird. Im
letzteren Falle ist die Zesteuerung der unaufbereiteten Steinkohle nur eine vorläufige,
da die aufbereitete Kohle unter Dergütung der für die unaufbereitete Kohle entrichteten
Steuer der endgültigen Dersteuerung unterliegt. Man kann aber nicht so weit geke#n,
die zur Erzeugung von Hreßkohlen und von UMoks verwendeten Steinkohlen erst in
diesen Endprodukten zu besteuern, da die Hreßkohle wegen der Zeimischung von 2
bis 8 v. B. Bindemitteln nicht mehr als reine Steinkohle angesprochen werden kann,
während der Koks nur eines der mehreren bei der Derkokung gewonnenen Erzeugnisse
(Koks, Gas, Ammoniak, Teer) bildet. Die aus dem Ausland eingeführken Hreßkohlen
und Uoks müssen der Besteuerung deshalb unterworfen werden, weil die zu ihrer Ber-
stellung verwendete Kohle der Möglichkeit einer Zesteuerung entzogen ist.
Die Braunkohle kommt vorwiegend als Hreßkohle (Brikett oder Llapreßstein)
auf den Markt. Diese Derarbeitung gibt der Braunkohle fast den doppelten Markt-
wert, wie ihn die zur Herstellung der Hreßkohle erforderlichen Mengen Rohkkohle be-
sitzen. Beide Arten der Hreßkohle werden ohne fremde Zusätze, lediglich durch Hres-
sung, hergestellt. Es entspricht daher der stenerlichen Gerechtigkeit, diese Derarbeitung
ebenso zu behandeln wie bei der Steinkohle die Aufbereitung. Diese Gleichstellung
ist auch deshalb geboten, weil die Zraunkohle auf den großen Märkten nur in der Form
der Hreßkohle im Wettbewerbe mitl der Steinkohle steht, die Besteuerung lediglich der
Rohbraunkohle demnach eine empfindliche Verschiebung der bestehenden Wettbewerbs-
verhältnisse zur Kolge haben würde. Doraussichtlich würde der Dorteil der Bevor-
zugung im wesentlichen den Fabrikanten von Braunkohlenbriketts durch erhöhte Der-
kaufspreise zufließen.
Der Einfluß, den die Freilassung der Hreßkohle auf die Ertragsfähigkeit der
Steuer ausüben würde, ergibt sich aus den im allgemeinen Teil der Begründung ge-
gebenen Fiffern.