398 D. Finanzgesetze.
standenen Uosten für Fracht, Versicherung usw. Dies entspricht auch den Grund
die für Wertzölle nach § 05 des Dereinszollgesetzes und nach §& 3 des Tabaksteuer
vom 15. Juli 1909 gelten.
sätzen,
Gesetzes
GusF ll.
In dem Zescheide sind dem Steuerpflichtigen die Grundlagen für die Berech,
nung der Steuer und die Gründe mitzuteilen, aus denen von seiner Anmeldung abe
gewichen ist. Außerdem ist in dem Bescheid auf die Gulässigkeit der Zeschwerde hin-
zuweisen.
Zu s§ 14 bis 21 (Ges. ## 13 bis 201.
Voraussetzung für die Überwachung der Steuerentrichtung im Inland ist die
Anmeldung der steuerpflichtigen Betriebe. In dieser Anmeldung ist auch Art und
Bezeichnung der gewonnenen, bezogenen, aufbereiteten oder verarbeiteten Nohle
sowie Art des Absatzes und der Derwendung der Hohle anzugeben. Für die weitere
Steueraussicht ist die Form der Buchkontrolle gewählt worden, da eine steuerliche Ab-
fertigung der in den Derkehr gebrachten Uohle auf große Schwierigkeiten stoßen würde.
Die von dem Betriebsinhaber zu führenden Anschreibungen müssen die in den Ver-
kehr gebrachten steuerpflichtigen Kohlenmengen in Ubereinstimmung mit den Steuer-
anmeldungen ersehen lassen, insbesondere genaue Angaben über die Bezeichnung der
Kohle, die Abnebmer und die Hreise enthalten. Fur NUachprüfung der Richtigkeit der
Angaben sind den Steuerbeamten die Unterlagen (Lieferungsverträge usw.) vor-
zulegen. Anschreibungen sind auch über die nach # 5 Abs. u steuerfrei bleibende Kohle
zu führen. Für staatliche Zetriebe wird eine Dereinfachung der Kontrolle zulässig
sein, deren Bestimmung dem Bundesrate vorbehalten ist.
Bei der ausländischen Kohle genügt die allgemeine 5ollaufsicht zur Sicherung
der Steuererbebung; um zu verbindern, daß Kohle der Sollaufsicht entzogen wird,
ist ihre Einfuhr ausdrücklich auf die Gollstraßen und die Follstunden im Sinne des & 21
des Dereinszollgesetzes beschränkt.
Zu gg 22 bis 32 [Ges. g8 21 bis 31.
Die Strafvorschriften entsprechen im allgemeinen den gleichen Vorschriften der
geltenden Steuergesetze. Zei der Strafbemessung ist die Höhe der Steuer berück-
sichtigt; bei der Hinterziehung im ferneren Rückfall ist neben der Freiheitsstrafe Geld-
strafe nicht unter dem Dierfachen der einfachen Hinterziehungsstrafe angedroht. Die
Stener ist auch bei Zinterziehungen stets von demjenigen nachzuzahlen, der nach § 5
zur Entrichtung der Steuer verpflichtet ist.
Sn ## 386 (Ges. F. 37!1.
Die im Abs. 1 vorgesehene Überwälzungsbestimmung entspricht der bei der Ein-
führung neuer Derbrauchsabgaben üblichen Rechtsregel. Als Kohle im Sinne dieses
Gesetzes gelten aber nur die im §& 2 aufgeführten steuerpflichtigen Erzeugnisse; daher
mußte die wirtschaftlich unumgängliche Berechtigung zur Uberwälzung der Stener
bei Lieferung anderer aus Hohle hergestellter fester Brennstoffe (z. B. von Hoks oder
von aus Steinkohle hergestellten Hreßkohlen) ausdrücklich ausgesprochen werden.
Darüber hinaus ist in Abs. 2 [Ges. Abs. 31 den Lieferern von elektrischer Arbeit,
von Gas und von wasser die Ermächtigung gegeben, einen Fuschlag zum Hreise zu
verlangen, welcher der ihnen durch die Kohlensteuer verursachten Erhöhung der her-
stellungs-, Betriebs-- oder Zezugskosten entspricht.
Elektrische Arbeit, soweit sie hier in Betracht kommt, sowie Gas sind lediglich
umgewandelte HKohle; ihr Berstellungspreis ist daher von dem Uohlenpreis unbedingt
abhängig. Eine Eigentümlichkeit der über die Lieferung von Elektrizität und Gas
bestehenden Verträge ist ihre ungewöhnlich lange Daner, welche sie von den Dertrags-
verhältnissen anderer, in ähnlichem Maße vom Nohlenpreis abhängigen Fabrikationen
unterscheidet. Alle Verträge über Zelieferung von Kreisen oder Gemeinden, mögen