Kohlensteuer-Ausführungsbestimmungen v. 12. Juli 1917. 399
sie von Staaten, Kommunalverbänden oder Gesellschaften privater Rechtsform ge-
schlossen sein, sind regelmäßig für Jahrzehnte geschlossen, und es sind gleichzeitig die
für die Belieferung der Eingesessenen geltenden Hreise für die ganze Dertragsdauer
vereinbart. Auch die Belieferung großer Einzelabnehmer erfolgt regelmäßig auf Grund
langjähriger Derträge.
Bei Abschluß dieser Derträge konnte mit einer derartigen Ulohlensteuer nicht
gerechnet werden. Würden die Lieferer die gesetzliche Ermächtigung zur Abwälzung
nicht erhalten, so würde die Lebensfähigkeit ihrer Werke in vielen Fällen in Frage
gestellt werden. Denn bei den modernsten Elektrizitätswerken betragen die Kohlen=
kosten bereits mehr als die Zälfte der gesamten Erzeugungskosten. Don den Der-
branchern andererseits würden diejenigen, welche ihren Kraftbedarf aus einer Sentral=
station beziehen, von der Ulohlenstener freigestellt werden, während die Steuer die-
senigen Derbraucher voll träfe, die sich ihren Kraftbedarf in eigenen Anlagen erzeugen.
Die Berechtigung zur Uberwälzung ist auch auf Wasserlieferungsverträge aus-
gedehnt worden, weil ihre Dauer den Elektrizitäts= und Gaslieferungsverträgen regel-
mäßig gleichkommt und der Uoahlen= oder sonstige Kraftbedarf einen sehr erheblichen
Anteil der Betriebskosten von Wasserwerken ausmacht.
Der überzuwälzende Betrag ist regelmäßig ohne weiteres zu errechnen, da über
die für die Erzeugung der elektrischen Arbeit und des Gases erforderlichen Kohlen-
mengen anerkannte Erfahrungssätze bestehen, im übrigen die Betriebsausweise einen
zweifelsfreien Aufschluß geben. Um aber weitläufigen Rechtsstreiltigkeiten von vorn-
herein vorzubeugen, ist die JBuweisung der Entscheidung an Schiedsgerichte vorbehalten.
Literatur.
Eckstein, Kohlensteuer, Schiedsklauseln und Schiedsgericht, Holdheims MSchr. 17 128.
— Kohlensteuer und Konsumvereine, Genoss Bl. 17 264, 322. — von Raumer-Moll,
Reichskohlensteuergese. — Zedermann-Morenhoven, Kohlenstenergeseß.
Hierzu:
a) Kohlenstener-Ansführungsbestimmungen des Bundesrats vom 12. Juli 1917.
(SBl. 166.)4)
Zu § 1 des Gesetzes.
3 1. (1) Aus dem Ausland eingehende Kohle, die unter Zoll- oder Steuerüberwachung
unmittelbar durch den Geltungsbereich des Kohlensteuergesetzes durchgeführt wird, unter-
liegt der Steuer nicht.
(2) Wird Kohle unter Beachtung der Zollvorschriften für den Zwischenauslandsver-
lehr aus dem Geltungsbereiche des Kohlensteuergesetzes durch das Ausland nach dem In-
land versendet, so entsteht durch die Tatsache der Wiedereinfuhr allein leine Steuerpflicht.
(3) Kohle, die aus dem freien Verkehr auf Bestellung oder zum Kommissionsverkaufe
nach dem Ausland gesandt worden ist und von dort zurückkommt, kann steuerfrei abge.
lassen werden, wenn kein Zweifel besteht, daß dieselbe Kohle wieder eingeht, die aus.
gegangen ist.
Zu § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und zu § 4 des Gesetzes.
§ 2. (1) Als Aufbereitung im Sinne des Gesetzes gilt nicht das Verwaschen der von
einem anderen bezogenen Feinkohle zum Zwecke der Verkokung; ebensowenig gilt es als
Aufbereitung, wenn jemand Kohle, die er von der Grube eines anderen erworben und
unter Abschluß eines Frachtvertrags mit cinem Verkehrsunternehmer bezogen hat, einer
Bearbeitung unterzieht.
(2) Wird Braunkohle gepreßt, um im Hauptzweck zur Gewinnung von Olen, Fetten,
Wachs oder ähnlichen Erzeugnissen oder von Vorprodukten zu solchen Erzeugnissen vergast
in werden, so gilt diese Pressung nicht als Aufbereitung oder Verarbeitung zu Preßkohle;
1) Mit Ausnahme der Anlage zu §/ 12 sind die Anlagen hier nicht mit abgedruckt.