Kohlenstener-Ausführungsbestimmungen v. 12. Juli 1917. 401
zeweils vorhandenen Betriebsmaschinen und -geräte, nicht aber ihre Herstellung. Bei der
Herstellung von Preßkohlen (Briketts oder Naßpreßsteinen) aus Braunkohle erstreckt
sich die Steuerbefreiung auch auf die sogenannte Feuerkohle.
(2) Erzeugt der steuerpflichtige Betrieb elektrische Arbeit sowohl für steuerfreie als
auch für steuerpflichtige Zwecke, so bleibt von der in seinem Elektrizitätswerk verbrauchten
Lohle nur derjenige Teil steuerfrei, der nach den Betriebsausweisen des Elektrizitätswerkes
dem Antcil der zu steuerfreien Zwecken abgegebenen Menge elektrischer Arbeit an der
Gesamtabgabe entsprach.
(3) Werden die zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlichen Kohlenmengen
nicht von dem steuerpflichtigen Betriebe selbst, sondern von einem Dritten in elektrische
Arbeit umgewandelt, so wird dem Steuerpflichtigen für jede zu steuerfreien Zwecken
bezogene Kilowattstunde die Steuer für eine entsprechende Kohlenmenge vergütet. Die
entsprechende Kohlenmenge beträgt, und zwar ohne Rücksicht auf Art und Ursprung der
zur Erzeugung der elektrischen Arbeit verbrauchten Kohlen,
a) bei Steinkohlenbergwerken und den zu ihnen gehörigen Aufbereitungsanlagen
1,5 kg der minderwertigsten von dem steuerpflichtigen Betriebe vertriebenen
Kohlensorte, in dem Falle des §3 3 Abs. 2 des Gesetzes der minderwertigsten für
die Aufbereitung bezogenen Rohlohie,
d) bei Braunkohlenbergwerken und den zu ihnen gehörigen Preßkohlenfabriken
3,5 kg von dem Bergwerk geförderter, in dem Falle des § 3 Abs. 2 des Gesetzes
von der Fabrik bezogener Rohkohle von 2000 bis 2500 Wärmeeinheiten. Hat
die geförderte oder bezogene Rohkohle einen höheren oder niedrigeren Wärme-
wert als 2000 bis 2500 Wärmeeinheiten, so ist die dem Bezug elektrischer Arbeit
entsprechende Kohlenmenge von der Steuerstelle nach Anhörung der Wert-
prüfungsstelle (§ 27) festzusetzen.
(4) Nach vorstehenden Grundsätzen ist auch zu verfahren, wenn die elektrische Arbeit
zwar im eigenen Betriebe des Steuerpflichtigen, aber mittels Gases aus steuerpflichtiger
Kohle erzeugt wird.
§ 9. Aufbereitungsanlagen und Preßkohlenfabriken der im § 3 Abs. 2 des Gesetzes
genannten Art erhalten die Steuer für die zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Auf-
bereitungsanlage oder als Betriebsmittel zur Herstellung von Preßkohlen verwendete
ohle zugleich mit der Steuer vergültet, die für die zur Aufbereitung oder Verarbeitung
bezogenc Kohle entrichtet worden ist.
Zu 9 5 Abs. 3 des Gesetzes.
§ 10. (1) Die Kohle, die Lokomotiven beim Uberschreiten der Grenze aus dem Aus-
land als Betriebsmittel mit sich führen, bleibt steuerfrei.
(2) Beim Eingang von Schiffen aus dem Ausland bleibt die Kohle, die als Be-
triebsmittel bis zum inländischen Endpunkt der Reise, während der Dauer des Aufenthalts
des Schiffes im Hafen und bis zur Rückkehr des Schiffes in das Ausland erforderlich ist,
und die Kohle, die bis zur Rückkehr des Schiffes in das Ausland nicht von Vord gebracht
wird, steuerfrei. Für die Mengen, die über die als Betriebsmittel bis zum inländischen.
Endpunkt der Reise und während des Ausenthalts im Hafen erforderliche Kohle hinaus-
gehen, kann die zuständige Steuerstelle Hinterlegung des Steuerbetrags oder sonstige Siche-
rungsmaßnahmen bis zum Nachweis der Wiederausfuhr mit dem Schiffe verlangen.
Für die Flußschiffahrt kann die oberste Landesfinanzbehörde Erleichterungen zulassen.
(3) Die Abgabe von mitgeführter Kohle an Empfänger im Inland ist nur mit Ge-
nehmigung der Steuerstelle am Abgabeort und nach Versteuerung zulässig.
§ 11. (1) Bon der Steuer befreit ist bituminöse Braunkohle (Schieferkohle) von der
Art des Messelner Vorkommens, soweit sie zu Olen oder ähnlichen Erzeugnissen in Ver-
sahren verarbeitet wird, bei denen keine auf dem Roste verbrennbaren Rückstände verbleiben.
(2) Im übrigen kann für Stein= oder Braunkohle, die zu Olen, Fetten, Wachs oder
ahnlichen Erzeugnissen oder den Vorprodukten zu solchen Erzeugnissen auf dem Wege
Kriegsbuch. Bod. 5. 26