402 D. Finanzgesetze.
der Vergasung, der Verflüssigung oder der Auslaugung oder in anderen Versahren u#
arbeitet wird, die auf die Erzielung einer größtmöglichen Ausbeute an den vorgenannte
Erzeugnissen gerichtet sind, Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt werden.
Diese Bestimmung gilt nur für solche Verfahren, die erst nach dem 1. August 1914 im .
land gewerblich ausgenutzt worden sind oder werden sollen, und die aus Racksichten d.
Volkswirtschaft oder der Landesverteidigung Förderung verdienen.
(3) Die Steuererleichterung wird in der Regel nicht gewährt für Betrießsstätter-
in denen jährlich weniger als 200000 t Rohbraunkohle oder weniger als 100000 t Braur
klohlenpreßsteine oder weniger als 50000 t Steinkohlc zu den obenerwähnten Erzeuguisien
verarbeitet werden können.
(4) Anträge auf Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung sind an die oberste-
Landesfinanzbehörden zu richten und von diesen dem Bundesrate vorzulegen, der übc-
die Gewährung der Steuererleichterung, ihren Umfang und ihre zeitliche Begrenzun.
entscheidet. Der Antrag kann schon vor Ausführung des Unternehmens gestellt werder
Zu § 6 Abf. 2 des Gesetzes.
§* 12. (1) Die Grundsätze für die Ausführung des §& 6 Abs. 2 des Gesetzes sind in d
Anlage enthalten.
(2) Die Gemeinden oder die Gemeindeverbände haben die auf Grund des Artikel 11
der Grundsätze abgegebenen Bescheinigungen in ein Bestellbuch einzutragen unter Angabe
des Bestellers und der bestellten Mengen. Das Bestellbuch ist den Beamten der Steuer.
verwaltung auf Verlangen vorzulegen.
Zn den §8 7 bis 11 sowie zu § 3 Abs. 2 Satz 2 und zu § 5 Abs. 1 des Gesetzes.
A. Vorschriften für im Inland gewonnene Kohle.
§ 13. Als Wert der verkausten Kohle gilt gemäß § 8 des Gesetzes der Verkaufsprei-
ab Grube oder Verarbeitungsstelle gerechnet. Unter dem Verkaufspreis ist die Summe
aller für die gelieferte Kohle vereinbarten Vergütungen zu verstehen. Bei Verkäufer-
syndizierter Gruben an das Syndikat setzt sich der Verkaufspreis zusammen aus dem Ab-
rechnungspreise zwischen Grube und Syndikat zuzüglich aller der Grube zu gewährei-
den Nachvergütungen und abzüglich aller dem Syndikate von der Grube zu leistender
Rückvergütungen. In gleicher Weise ist bei Verkäufen an Händler der Endpreis maß-
gebend, der sich aus dem bei der Lieferung vereinbarten Verkaufspreis zuzüglich aller
Nachvergütungen errechnet.
§ 14. (1) Nachvergütungen vber neben dem Verlaufspreis gewährte Vorteile sin
in vollem Betrage steuerpflichtig.
(2) Ist der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar am Gewinn eines Wieder
verkäufers beteiligt, so ist der Anteil des Steuerpflichtigen am Reingewinn aus dem Wieder-
verkaufe der Kohle abzüglich 6 vom Hundert des Anlagekapitals, mit dem der Abgeber
der Kohlen am Geschäfte des Wiederverkäusers beteiligt ist, mit 20 vom Hundert steuer-
pflichtig. Erstreckt sich die Beteiligung am Geschäfte des Wiederverkäufers aus andere
Gegenstände als auf die vom Steuerpflichtigen gelieferte Kohle, so ist der Abzug der Kapitol-
zinsen nur im Verhältnis des Reingewinns aus dieser Kohle zu demjenigen aus der:
übrigen Geschäftsbetriebe zulässig.
§ # 15. (1) Bestehen für eine Sorte Kohlen verschiedene Verkaufspreise, so gilt al-
Wert der der Verwendung im eigenen Betrieb oder dem eigenen Verbrauch zugeführte:
Kohlen gleicher Sorte der niedrigste zur Zeit der Verwendung oder des Verbrauchs er
zielte Verkaufspreis.
(2) Sind vom Selbstverbraucher keine Verkäufe über seinem Selbstverbrauch an-
nähernd entsprechende Mengen abgeschlossen worden, so sind die in seinem Bezirke für
langfristige Abschlüsse über entsprechende Mengen gleicher Sorten erzielten Preisc als
Wert seines Selbstverbrauchs zugrunde zu legen.