Kohlensteuer-Ausführungsbestimmungen v. 12. Inli 1917. 403
§ 16. (1) Der nach z 8 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Entrichtung der Stencr für in-
ländische Kohle Verpflichtete hat die in jeinem Betrieb innerhalb eines Monats sleuer-
pflichtig gewordene Kohle spätestens bis zum 15. des folgenden Monats der Steuerstelle,
in deren Bezirk sein Betrieb liegt, zur Versteuerung anzumelden.
(2) Erstreckt sich der Betrieb über die Bezirke mehrerer Steuerstellen, so hat die An-
meldung zur Versteuerung bei derjenigen Steuerstelle zu geschehen, in deren Bezirk der
Sih der kaufmännischen Buchführung des Betriebs liegt.
5 17. Die Gewichte der Kohlen sind für jede einem besonderen Preise oder Werte
unterliegende Menge bis auf 100 kg (einc zehntel Tonne) anzumelden. Mengen unter
100 kg sind nicht anzumelden.
§ 18. (1) Für die Anmeldung der Kohle, die zu den allgemein gültigen Preisen
abgegeben worden ist, sowie der Kohle, die auf andere Weise als durch Verkauf abgegeben
oder die der Verwendung im eigenen Betrichb oder dem eigenen Verbrauche zugeführt
worden ist, sind Bordrucke nach Muster 1 zu verwenden.
(2) Für die Anmeldung von Kohle, die nicht zu den allgemein gültigen, sondern zu
Preisen abgegeben worden ist, die auf Grund besonderer Abschlüsse vereinbart worden sind,
sind Vordrucke nach Muster 2 zu benutzen.
(3) Für die Anmeldung von Nachvergütungen sind Vordrucke nach Muster 3 zu ver-
wenden.
(4) Die Anmeldungen sind in doppelter Ausfertigung einzureichen.
§ 19. (1) Ist neben dem Verkaufspreis die Gewährung von Nachvergütungen oder
von anderen Vorteilen vereinbart, oder erjolgt die Lieferung unmittelbar oder mittelbar
an einen Wiederverkäufer, an dessen Verkaufserlös der Steuerpflichtige beteiligt ist, so“
ist dies in der Steueranmeldung anzugeben.
(2) Der Betrag dieser Nachvergütungen, der sonstigen Vorteile und der Anteile am
Gewinne von Wiederverkäufern ist anzumelden, sobald er feststeht. Soweit dem Steuer-
pflichtigen dem Wiederverkäuser gegenüber ein Recht auf Rechnungslegung und Bücher-
einsicht zusteht, hat er dieses auf Erfordern der Steuerverwaltung auszuüben und das
Ergebnis vorzulegen.
§ 20. (1) Wird die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 10 vom Hundert
beantragt (§ 6 Abs. 2 des Gesetzes), so ist mit der Steueranmeldung eine Bescheinigung
der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes vorzulegen, daß die Kohlen für den Haus-
brand der Inhaber von Kleinwohnungen gemäß §s 6 Abs. 2 des Gesetzes bestellt werden.
Die Bescheinigung ist der Steueranmeldung als Beleg anzuschließen.
(2) Wird nicht die ganze Menge, über welche die Bescheinigung lautet, auf einmal
versteuert, so hat die Steuerstelle die versteuerte Menge auf der Bescheinigung abzuschreiben
und die Bescheinigung dem Steuerpflichtigen zur Benutzung bei der nächsten Versteuerung
zurückzugeben. Daß die Bescheinigung vorgelegen hat, ist in der Steueranmeldung zu
destätigen. Die Bescheinigung isi in diesem Falle der Steueranmeldung anzuschließen,
mit der die letzte Teilmenge zur Versteuerung angemeldet wird.
#§s 21. Die Steucraumeldungen sind von der Steuerstelle in das nacy Muster 4 zu
jührende Kohlensteuer-Anmeldungsbuch einzutragen.
§8 22. (1) Die Steuerstelle hat die angemeldeten Preise und Werte auf ihre Ange-
messenheit zu prüfen.
(2) Ein Mißverhältnis hinsichtlich des Verkaufspreises im Sinne des § 10 Abs. 1
des Gesetzes liegt nicht vor, wenn der Verkaufspreis zur Zeit des Absck lusses handels-
üblich oder durch wirtschaftliche Rücksichten, insbesondere durch das Absatzbedürfnis des
Steuerpflichtigen gerechtfertigt war. Ein Mißverhältnis ist dagegen insbesondere anzu-
nehmen, wenn der Preis durch Umstände gedrückt worden ist, die eine freie Preisbildung
beeinträchtigen.
8 28. (1) Hält die Steuerstelle die angemeldeten Preise und Werte für angemessen,
so berechnet sie den Betrag der Steuer und teilt ihn, zutreffendenfalls nach Abzug des
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