404 D. Finanzgesetze.
dem Steuerpflichtigen zustehenden Vergütungsbetrags (§ 48), dem Zahlungspflichtigen
mit der Aufforderung zur Zahlung mit. Der Zahlungspflichtige hat den mitgeteilten
Betrag spätestens am letzten Werktag des auf den Eintritt der Steuerpflicht folgenden
Monats einzuzahlen.
(2) Die zweite Ausfertigung der Steueranmeldung ist nach Entrichtung der Steuer
dem Zahlungspflichtigen mit Empfangsbescheinigung zurückzugeben.
5 24. Die Steuerstelle hat über die Einnahme aus der Kohlensteuer ein Kohlen.
steuer-Einnahmebuch nach Muster 5 zu führen.
§ 25. Pfennigbeträge, die sich bei der Schlußsumme der Steuerberechnung auf einer
Steueranmeldung ergeben, sind nur insoweit in Ansatz zu bringen, als sie durch 5 ohne
Rest teilbar sind.
§ 26. (1) Ergeben sich bei der Prüfung der Steueranmeldung durch die Steuerstelle
Zweifel an der Angemessenheit der angemeldeten Preise und Werte, so hat die Steuer-
stelle die Anmeldung zu beanstanden und die erste Ausfertigung der Anmeldung der Wert.
prüsungsstelle (§ 27) zur Begutachtung der beanstandeten Preise und Werte zu übersenden.
(2) Die Steuer ist vorläufig nach dem angemeldeten Preise oder Werte zu berechnen
und zu erheben. Dem Steuerpflichtigen ist bei Erteilung einer vorläufigen Empfangs.
bescheinigung über die erhobene Steuer mitzuteilen, daß seine Steueranmeldung bean.
standet sei. Die zweite Ausfertigung der Steueranmeldung bleibt bis zur endgültigen
Entscheidung bei der Steuerstelle.
§J 27. Zur Prüfung der Angemessenheit der von den Steuerstellen beanstandeten
Preise und Werte sind Wertprüfungsstellen einzurichten, die mit einem Beamten der
Steuerverwaltung als Vorsitzenden und mit Vertretern der Bergaussichtsbehörden einer.
seits und mit Sachverständigen aus den Kreisen der im Bezirke der Wertprüfungsstelle
angesessenen staatlichen und privaten Kohlenindustrie und des Kohlenhandels anderseits
als Mitglieder zu besetzen sind. Die Mitglieder aus Industrie und Handel sind nach
Anhörung der bergbaulichen Vereinigungen und der Handelskammern auszuwählen.
Die Mitglieder aus dem Handel haben nur bei der Prüfung des Preises oder des Wertes
ausländischer Kohle mitzuwirken.
§* 28. (1) Die Zahl der Wertprüsungsstellen, deren Sitz, örtliche Zuständigkeit, Be-
setzung und Geschäsftsordnung bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde.
(2) Die nichtbeamteten Mitglieder sind zur Verschwiegenheit hinsichtlich der Be-
triebs= und Absatzverhältnisse der Steuerpflichtigen, die sie in ihrer Eigenschaft als Mit-
glieder der Wertprüfungsstelle erfahren, zu verpflichten.
(3) Die Wertprüfungsstellen sind unter Angabe ihrer Bezirke dem Reichskanzler
(Reichsschatzamt) mitzuteilen. Das gleiche hat mit etwaigen späteren Veränderungen zu
geschehen.
§# 29. Die Wertiprüsungsstelle ist zu Erhebungen aller Art berechtigt, insbesondere
zu örtlichen Besichtigungen und zur schriftlichen oder mündlichen Befragung der Betei-
ligten über die näheren Umstände des Kaufabschlusses.
§ 30. (1) Hält die Wertprüfungsstelle die von der Steuerstelle beanstandeten Preise
und Werte für angemessen, so gibt sie die Anmeldung, mit einem entsprechenden Vermerke
versehen, der Steuerstelle zurück.
(2) Ist der vorläusig berechnete Steuerbetrag schon vereinnahmt, so zieht die Steuer-
stelle die vorläusige Empfangsbestätigung ein und gibt die zweite Aussertigung der An-
meldung dem Steuerpflichtigen mit Empfangsbescheinigung zurück.
8 31. Hält die Wertprüfungsstelle den angemeldeten Preis oder Wert für unan-
gemessen, so hat sie den Steuerpflichtigen unter Mitteilung der für die Annahme eines
höheren Betrags sprechenden Gründe zu einer Außerung zu veranlassen. Biectet der Steuer-
pflichtige die Versteuerung eines bestimmten höheren Schägzungsbetrags als des ursprüng-
lich von ihm angegebenen Betrags an, so ist die Wertprüfungsstelle, sofern der Betrag
unter Berücksichtigung der Unterlagen und der Kußerung des Steuerpflichtigen annehm-