Kohlensteuer-Ausführungsbestimmungen v. 12. Juli 1917. 405
dar erscheint, berechtigt, sich auf dieser Grundlage mit dem Steuerpflichtigen zu cinigen.
Die Wertprüfungsstelle hat den Betrag, über den die Einigung erzielt worden ist, der
Steuerstelle unter Rückgabe der Steueranmeldung mitzuteilen. Die Steuerstelle hat den
danach noch zu entrichtenden Steuerbetrag nachzuerheben.
§ 32. Führen die Verhandlungen zu keiner Einigung, so hat die Wertprüfungs-
belle der Steuerstelle unter Angabe der Gründe, aus denen von der Anmeldung des Steuer-
pflichtigen abgewichen worden ist, den geschätzten Betrag mitzuteilen und die Steuer-
anmeldung zurückzugeben. Die Steuerstelle setzt den Wert der Kohle auf den von der
Wertprüfungsstelle geschätzten Betrag fest und erteilt dem Steuerpflichtigen über die
Festsetzung einen Bescheid mit der Aufforderung, den danach sich ergebenden Mehrbetrag
an Steuer binnen 10 Tagen einzuzahlen. In dem Bescheide sind dem Steuerpflichtigen
die Grundlagen für die Berechnung der Steuer und die Gründe mitzuteilen, aus denen
von seiner Anmeldung abgewichen worden ist. Ferner ist der Steuerpflichtige darüber zu
belehren, daß gegen die amtliche Festsetzung des Wertes die Beschwerde im Verwaltungs-
wege zulässig und bei der Steuerstelle einzulegen ist, daß aber die Beschwerde auf die
Entrichtung der Steuer keine aufschiebende Wirkung hat.
§ 33. Die Steuerstelle ist befugt, der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde,
die Beschwerdebehörde der gegen den Beschwerdebescheid erhobenen weiteren Beschwerde
abzuhelfen. Erforderlichenfalls ist die Wertprüfungsstellc über die Beschwerdegründe
zu hören.
§ 34. (1) Der Steuerpflichtigc kann schon vor Eintritt der Steuerpflicht eine Auslunft
der Wertprüfungsstelle darüber verlangen, ob bestimmte Preise oder Werte für die Ver.-
steuerung als angemessen anerkannt werden. Zu diesem Zwecke muß er der Wertprüfungs-
stelle eine Wertanmeldung in dreifacher Ausfertigung vorlegen.
(2) Wünscht der Steuerpflichtige die Auskunft über die allgemein gültigen Preise,
zu denen er die Kohle abgeben will, oder über die Werte für die Kohlc, die er auf andere
Weise als durch Verkauf abgeben oder die er der Verwendung im eigenen Betrieb oder
dem eigenen Verbrauche zuführen will, so muß die Wertanmeldung enthalten:
a) Ort und Tag der Ausstellung und Unierschrift des Anmelders,
b) Grube, von der die Kohle stammt,
e) Kohlensorte,
1) Preis oder Wert,
e) Bezeichnung der zuständigen Steuerstelle,
I) Zeitraum oder Menge, für die dic angemeldeten Preise oder Werte der Ver-
steuerung zugrunde gelegt werden sollen.
(3) Wünscht der Steuerpflichtige die Auskunft über Preise, die anderen als den
zu den allgemein gültigen Preisen abgeschlossenen Verkäufen zugrunde liegen, so muß
die Wertanmeldung neben den im Abs. 2 genannten noch folgende Angaben enthalten:
8) Tag des Kaufabschlusses,
h) Name und Wohnort des Abnehmers,
i) die zu dem vereinbarten Preise zu liefernde Menge oder, wenn die Menge un-
bestimmt ist, die Vertragsdauer.
(4) Bestehen Vereinbarungen über Gewährung von Nachvergütungen oder sonstigen
Borteilen oder über Beteiligungen am Gewinne von Wiederverkäufern, so sind diese
Vereinbarungen in der Wertanmeldung anzugeben.
§ 85. (1) Hält die Wertprüsungsstelle die in der Wertanmeldung angegebenen Preise
und Werte für angemessen, so bestätigt sie dies auf den drei Aussertigungen der Wert-
anmeldung und bezeichnet dabei den Zeitraum, während dessen, oder die Menge, für
die die angemeldeten Preise und Werte der Versteuerung zugrunde gelegt werden dürfen.
An Stelle der Bezeichnung eines bestimmten Zeitraums kann die Wertprüfungsstelle
die Gültigkeitsdauer ihrer Auskunft auch von der Dauer des Bestehens anderer feststehen-
der Preise abhängig machen.