Kohlensteucr-Ausführungsbestimmungen v. 12. Juli 1917. 407
Fewicht der zur Aufrechterhaltung des Betriebs verwendeten Kohlen ist im Vergütungs-
intrag anzumelden.
(2) Bei der Versteuerung von Braunpreßkohlen ist das Gewict der Braunkohlen,
und zwor sowohl das Gewicht der in den Preßkohlen enthaltenen als auch das Gewicht
de: zur Aufrechterhaltung des Betriebs verwendeten Braunkohlen, für die Vergütung
gewährt werden kann, aus dem Gewichte der zur Versteuerung angemeldeten Braunpreß-
sahlen nach bestimmten Verhältniszahlen umzurechnen. Die Verhältniszahlen sind nach
nbörung der Wertprüfungsstelle für jeden Betrieb besonders zu bestimmen.
(3) Die Mengen, für die danach Vergütung gewährt wird, sind im Vergütungs-
buche B abzuschreiben.
§ 47. Für dic Abrundung der Vergütungsbeträge und für die Anmeldung der Ge-
wichte der vergütungsfähigen Kohlen sind die Vorschriften der # 25 und 17 sinngemäß
anzuwenden.
## 48. Der Betrag der Vergütung ist auf die Gesamtheit der Steuerbeträge, die
der zum Empfange der Vergütung Berechtigte nach den Steueranmeldungen für den
detreffenden Monat schuldet, anzurechnen. Ist der Empfangsberechtigte in diesem Monat
ceine Kohlensteuer schuldig geworden, so ist die Vergütung auf seine nächste Steuerschuld.
anzgurechnen.
B. Vorschriften für cingeführte Kohle
§ 49. (1) Als Wert der aus dem Ausland eingeführten Kohle gilt der Erwerbspreis
zuzüglich der bis zum Orte der Grenzeingangsstelle entstandenen Kosten. Wird die Kohle
nicht auf Grund eines Erwerbsgeschäfts eingeführt, so is als Erwerbspreis der Preis
sumelden, der für Kohlen gleicher Art und Menge am. Versendungsorte gezahlt wird.
(2) Zu den bis zum Orte der Grenzeingangsstelle entstehenden, dem Erwerbspreis
zuzuschlagenden Kosten gehören die Kosten für Beförverung einschließlich etwaiger Kosten
für Umladung, Lagerung oder irgendwelche andere Behandlung der Kohlen auf dem Wege
bis zum Orte der Grenzeingangsstelle sowie die Kosten für Versicherung.
§ 50. Der Versteucrung der in Osterreich oder Ungarn gewonnenen Kohle ist bis
Aui weiteres nur der Erwerbspreis zugrunde zu legen.
28 51. Die aus dem Ausland eingeführte Kohle ist, sofern nicht § 1 onzuwenden ist,
vom Empsänger der Steuerstelle, bei der die Kohle zum freien Verkehr abgefertigt werden
soll, mil ceinem Vordruck nach Muster 10 in doppelter Auskertigung zur Versteuerung
anzumelden.
# 52. Die Steueranmeldungen über eingeführte Kohle sind von der Steuerstelle
in ein nach Muster 11 zu führendes Kohlensteuer-Anmeldungsbuch einzutragen.
§ ö3. Der Erwerbspreis und die bis zum Orte der Grenzeingangsstelle entstandenen
tosten sind in der Steueranmeldung in deutscher Währung anzugeben. Für die Um-
rechnung von fremder Währung in deutsche Währung ist der zuletzt bekanntgegebene
Inlandskurs maßgebend. 1
§ 54. Der Steueranmeldung sind die vom Verkäufer der Kohlen ausgestellte Rech-
nung, die Frachtpapiere und dic sonstigen Belegc, die über den Erwerbspreis, über die
bis zum Orte der Grenzeingangsstelle entstandenen Kosten und über das Gewicht der zur
Abfertigung zum freien Verkehr angemeldeten Sendung Aufschluß geben, beizufügen.
Hat der Verkäuser über dieselbe Sendung mebrere Rechnungen erteilt, z. B. eine Rech-
nung über den Verkaufspreis und eine zweile über von ihm verauslagte Kosten, so sind
der Steueranmeldung sämtliche Rechnungen beizufügen.
§ 55. Bei der im kleinen Grenzverkehre, d. h. im gewöhnlichen grenznachbarlichen
Verkehr eingeführlen, nicht zum Handel bestimmten Kohle kann von der Beifügung der
Rechnung und der sonstigen Belege abgesehen werden, wenn gegen die Richtigkeit des
angemeldeten Wertes und Gewichts keine Bedenken bestehen. In diesem Falle genügt
rei Steuerbeträgen bis zu 10 Mark mündliche Anmeldung. «
Häs.(1.)DieSteuerfürdieeingcführteKohleistzuentskichten,bcvordieKphlix