Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

408 D. Finanggesetze. 
zum freien Verkehr abgelassen wird. Wo das Verkehrsbedürfnis es erfordert, kann nad. 
näherer Bestimmung der obersten Landessinanzbehörde zugelassen werden, daß, vorde. 
haltlich der späteren genauen Festsebung des Steuerbetrags, die Kohle vorläufia auf 
Grund eines angenommenen Durchschnittswerts versteuert wird. « 
(2) Wenn gegen die Zahlungsfähigkeit des Steuerpflichtigen keine Bedenten be 
stehen oder wenn der Steuerpflichtige für die fällig werdenden Beträge Sicherheit leister 
kann die oberste Landesfinanzbehörde zulassen, daß die eingeführten Kohlenmengen zu. 
nächst ohne Entrichtung der Steuer zum freien Verkehr abgelassen und daß die in Zen. 
abschnitten bis zu höchstens einem Monat so abgelassenen Kohlenmengen erst am Ene. 
dieses Zeitabschnitts versteuert werden. . 
§ 57. Die obersten Landessinanzbehörden können vorschreiben, daß bei der Einfur 
von. Kohlen auch Mengen unter 100 ks zur Versteuerung angemeldet werden müssen. 
§ 58. (1) Im übrigen sind für die Wertanmeldung sowie für die Feststellung und 
Entrichtung der Steuer für eingeführte Kohlen die Vorschriften der #§ 13 big 38 sinngemä. 
anzuwenden. " 
(2) Wo Bergaufsichtsbehörden oder Kohlenindustrie nicht vorhanden sind, lönnen 
in die Wertprüsungsstellen neben Sachverständigen aus den Kreisen des Kohlenhandele 
für dic Beurteilung der im § 49 Abs. 2 aufgeführten Kosten Schiffahrts= oder andere Sach. 
verständige als Mitglieder bestellt werden. 
C. Neufestsetzung des Steuerbetrags. 
5 59. (1) Ist wegen Beanstandung einer Lieferung steuerpflichtiger Kohlen oder 
aus sonstigen Gründen der Verkaufspreis für die ganze Lieferung oder für einen Teit 
davon nachträglich ermäßigt werden, so lann, wenn der Steuerpflichtige den Preisnachlaß 
durch seine Geschäftspapiere überzeugend nachweist, auf Antrag der Steuerbetrag neu 
festgesetzt werden. Der überhobene Betrag an Kohlensteuer wird erstattet. 
(2) Wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß eine Lieferung versteuerter Kohlen 
oder Teile der Lieferung von ihm in seinen Betrieb zurückgenommen worden sind, so kann 
ihm auf Antrag der für die zurückgenommene Menge entrichtete Steuerbetrag erstatiet 
werden. 
(3) Der Antrag auf Neufestsetzung oder Erstattung des Steuerbetrags ist bei der 
Steuerstelle, die den Steuerbetrag festgesetzt hat, zu stellen und zwar spätestens binnen 
Jahresfrist vom Tage der Versteuerung an gerechnet. Über den Antrag entscheidet die 
Direktivbehörde. 
1!). Steuererlaß aus Billigfeitsgründen. 
8 60. (1) Von den obersten Landesfinanzbehörden kann der Erlaß oder die Erstattung 
eines Kohlenstenerbetrags aus Billigkeitsgründen unter siungemäßer Beachtung der im 
Zollverkehre geltenden Grundsätze bewilligt werden. # 
(2) In dem von der Direktivbehörde über die Bewilligung eines solchen Steuer- 
erlasses zu erstattenden Bericht ist anzugeben, ob der der Direklivbehörde beigeordnete 
Reichsbevollmächtigte für Zölle und Steuern sich mit dem Erlaß einverstanden erklärt hat. 
(3) Alljährlich ist ein bei der Direktivbehörde aufzustellendes Verzeichnis über die 
im abgelaufenen Rechnungsjahre bewilligten Erlasse der bezeichneten Art von der oberstern 
Landesfinanzbehörde dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) zur Vorlegung an den Bundes 
rat mitzuteilen. In dem Verzeichnis ist für jeden Fall eine kurze Darstellung des Sack- 
verhalts zu geben. Unter dem Verzeichnis hat der Reichsbevollmächtigte zu vermerken. 
ob er sich mit den einzelnen Bewilligungen einverstanden erklärt hat oder aus welchen 
Gründen dies nicht geschehen ist. 
Zn 88 13 und 14 des Gesetzes. 
8 ö1. (1) Zur Anmeldung des Betriebs ist der Betriebsinhaber verpflichtet. di 
Anmeldung neu entstehender Betriebe ist mindestens einen Monat vor der Betriebser- 
öffnung bei der Steuerstelle, in deren Bezirk der Betrieb liegt, einzureichen. Erstreckt sich
	        
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