Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

412 D. Finanzgesetze. 
Art. I. Die Steuerermäßigung bei dem Bezuge von Hausbrandkohlen für die In. 
haber von Kleinwohnungen hat folgende Maßnahmen der Gemeinden oder Gemeinde-. 
verbände zur Voraussetzung: 
1. Die Gemeinden oder Gemeindeverbändc haben nach Lage der örtlichen Ver 
hältnisse festzusetzen, 
a) Wohnungen welcher Art und Größe in ihrem Bezirk als Kleinwohnungen anzu. 
sehen sind, 
b) welche Mengen von Hausbrandkohle der verschiedenen Sorten den Inhaser: 
von Kleinwohnungen als Jahresbedarf zugebilligt werden. 
Als Hausbrandkohle für die Inhaber von Kleinwohnungen kann außer den im §#= 
des Gesetzes aufgeführten Kohlen auch Zechenkolks und Gaskoks aus inländischer Stein- 
kohle abgegeben werden. 
Bei der Abgabe von Zechenkoks ist der Koks bei der Grube zu bestellen und dor: 
nach Maßgabe der zu 3 4 Abs. 1 Saß 2 des Gesetzes erlassenen Ausführungsbestimmungen, 
jedoch nur mit 10 vom Hundert des Wertes, zu versteuern. 
Bei der Abgabe von Gaskoks ist die zu dessen Herstellung erforderliche Kohle ber 
der Grube zu bestellen und dort mit 10 vom Hundert des Wertes zu versteuern. Dabe- 
ist die Menge der zu bestellenden Kohle nach einem Ausbringen von 70 Koiks zu 100 Kohle 
zu berechnen. 
2. Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben Einrichtungen zu tresfsen, 
a) die darauf abzielen, daß die Hausbrandkohlen zu Preisen geliefert werden, die 
dic für gleiche Mengen sonst gezahlten örtlichen Preise mindestens um den Betrag 
der Steuerermäßigung unterschreiten; 
b) die es sichern, daß die Kohlen zu dem ermäßigten Preise nur an Inhaber der in 
Nr. 1 unter a) bezeichneten Wohnungen und in den nach Nr. 1 unter d)h festge- 
setzten Mengen abgegeben werden; 
c) die eine Gewähr dafür geben, daß die den Vorschriften entsprechende Verwen- 
dung der mit Steuerermäßigung bezogenen Kohlen nachgeprüft werden kann. 
3. Die Landeszentralbehörden sind ermächtigt, die nach Nr. 1 und 2 zu treffenden 
Festsetzungen und Einrichtungen von der Genehmigung durch die zuständige Bebörde 
abhängig zu machen. 
Art. II. Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben bei dem Bezuge der Haus 
brandkohlen die Bestellungen mit der Bescheinigung zu versehen, daß die Kohlen für den 
Hausbrand gemäß &s 6 Abs. 2 des Kohlensteuergesetzes bestellt werden. 
Für den Bezug und für die Verteilung der Kohlen können sich die Gemeinden und 
Gemeindeverbände der Vermittlung des Kohlenhandels, öffentlicher oder privater Ver- 
waltungen, von Bezugs- oder Konsum-Genossenschaften oder ähnlichen Vereinigungen 
bedienen. 
Art. 1II. Der Bezug von Hausbrandkohlen darf nur für den eigenen Verbrautn 
des Kleinwohnungsinhabers erfolgen; der Weiterverkauf ist untersagt. 
Für die Bersorgung auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes kommen Inhaber von 
Kleinwohnungen insoweit nicht in Betra##t, als sie bereits auf Grund des §& 6 Abs. 2 des 
Gesetzes sleuerfreie Hausbrandkohlen erhalten. 
Art. IV. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen, welche Gemeinden ader 
Gemeindeverbände in Ausführung dieser Grundsätze erlassen, werden auf Grund des §25 
des Gesetzes mit einer Ordnungsstrafe von einer Mark bis zu dreihundert Mark bestraft. 
Art. V. Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben die von ihnen in Ausf### 
runq dieser Grundsätze jeweils erlassenen Anordnungen, gegebenenfalls nach erfolgter 
Genehmigung, ihrer örtlich zuständigen Steuerstelle in zwei Stücken einzureichen. Sie 
haben ihr ferner zum 1. Mai jeden Jahres in zwei Stücken eine Mitteilung über die Zahl 
der in Betracht kommenden Inhaber von Kleinwohnungen und über die Mengen und 
Sorten der im abgelaufenen Rechnungsjahre bestellten Hausbrandkohlen einzusenden.
	        
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