Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Preuß. Ausführungsbeslimmungen zum Kohlensteuergesetz v. 19. Juli 1917. 415 
Steuererhebung durch die Güterabsertigungsstelle; diese vermerkt im Kohlenbegleit- 
cein nur, daß die Kohle dem Empsänger ausgehändigt worden ist. 
Auch im Schiffsverkehr ist die eingehende Kohle stets auf Gattung und Menge be- 
sonders zu prüsen. Die Gewichtsermittlung kann durch Aufnahme der Schiffseiche ge- 
schehen; ist diese nicht durchführbar, so kann das Gewicht aus den Frachtpapieren ent- 
nommen werden. Der Schiffer muß nach der Ankunft am Bestimmungsort den Begleit- 
schein beim Empfangsamt abgeben. Wenn der Amtsvorstand nicht auf die Vorführung 
der Sendung verzichtet, wird zur Beschau geschritten. Die Einzahlung der Stener bei der 
Zoilkasse geschieht durch den Empsfänger oder für Rechnung des Empfängers der Kohle. 
Bei Kohle, die in Osterreich-Ungarn gewonnen ist, bedarf es für die Versteuerung 
nicht der Vorlegung der Frachtpapiere, sondern nur der Rechnung über den Erwerbes- 
preis und des Ursprungsnachweises; vgl. 8 50 A#. 
Die Abfertigung auf Kohlenbegleitschein soll die Steuerbehörde in den Stkand setzen, 
ihr Zurückbehaltungs- und Beschlagnahmerecht nötigenfalls auszuüben. Die auf Kohlen- 
begleitschein obgefertigte Kohle steht zu diesem Zwecke unter Steueraufsicht, bis sie von der 
Eisenbahn bzw. vom Empfangsamte freigegeben ist. Bezüglich der Abfertigung von Kohlen 
auf Kohlenbegleitschein finden die Vorschriften für Zollbegleitscheine 1 sinngemäße An- 
wendung. Die im Zollverkehr vorgeschriebenen Muster der Begleitscheine 1, der Erledi- 
gungsscheine, der Ausfertigungs= und Empsfangsbücher sind zu benutzen; zu diesem Zweck 
in den Aufschriften das Wort Begleitschein I in „Kohlenbegleitschein“ umzuändern. 
Kohlensendungen, die etwa von Zollstellen anderer Bundesstaaten mit Begleitzettel oder 
mit Begleitschein I gemäß § 41 Abs. 5 V86. überwiesen werden, sind ohne Beanstandung 
in erledigen. 
§8 Abs. 3. betrifft den Fall, wo das Bergwerk seinen Bedarf an elektrischer Arbeit 
nicht selbst herstellt, sondern von cinem selbständigen Elektrizitätswerk bezieht. Das Verg- 
werk erhält die Steuerbefreiung auch, wenn es nicht die Kohlen für den Betrieb des Elek- 
trizitätswerks liefert, dieses vielmehr seinen Kohlenbedarf von einer anderen Grube be- 
zieht; ein Steuererlaß findet aber nicht statt, soweit das Elektrizitätswerk mit Wasserkraft 
betrieben wird. Der Zweck der Vorschrift ist, den einen technischen und wirtschaftlichen 
Vorteil bedeutenden Bezug von Kraft aus elelktrischen Zeutralen zu fördern; hierbei solt 
weder das Bergwerk noch der Steuerfiskus schlechter gestellt sein, als wenn das Berg- 
werk seinen Kraftbedarf selbst aus eigener Kohle herstellt. 
8 9. Aufbereitungsanlagen und Preßkohlenfabriken, die die zur Aufbereitung oder 
Verarbeitung bestimmte Kohle und die hierzu erforderliche Betriebs- bzw. Feuerkohle 
aus ihrer eigenen Kohlenförderung entnehmen, versteuern die zu verarbeitende Kohle 
und die Betriebskohle in Gestalt der fertigen Kohle, bzw. der Braunpreßkohle. 
§ 10 Abs. 1. Die Steuerfreiheit bezieht sich ouf die gesamte Betriebskohle, dic der 
aus dem Auslande einlaufende Zug für seinen Bedarf mitbringt, also auch auf die Kohle 
auf den Lokomotivtendern und auf dic Heizungskohle für die Personen-, Küchen-, Schlaf- 
und Güterwagen. 
§ 10 Abs. 2. Als „Betriebsmittel bis zur Rückkehr in das Ausland“ gilt beim An- 
lausen eines Seehafens die Kohle, die während des Aufenthalls im Hafen zum Betriebe 
der Lösch- und Lademaschinen, zur Heizung des Schiffes usw. gebraucht werden wird. 
Beim Einlaufen in einen Fluß bleibt steuerfrei der Kohlenbedarf für die Fahrt zum Reise- 
ziel, ferner der Kohlenbedarf für den Aufenthalt daselbst und endlich der Kohlenbedarf 
für die Rückfahrt bis zur Grenze. Bei Flußreisen ist beim Eintritt über die Grenze nur 
der Kohlenbedarf bis zum Endpunkt der Reise, sodann nach Ankunft am Bestimmungsort 
der Bedarf während des Aufenthalts daselbst und endlich bei Antritt der Rückfahrt der 
Bedarf bis zum Wiederausgang über die Grenze auf einmal freizugeben. 
Die Betriebskohlen, die zur Rückreise über See aus einem inländischen Seehasen 
oder bei Flußreisen für die Rückfahrt jenseits der Grenze erforderlich sind, werden ebenso 
behandelt, wie eine Kohlenladung, die ohne Aus- und Umladung mit dem Schiffe wieder
	        
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