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ausgehen soll; sie gelten als „Kohlen, die bis zur Rückkehr des Schiffes nicht von Bord
gebracht werden".
Die Befugnis, weitergehende Erleichterungen für die Flußschiffahrt zuzulassen
wird den Oberzolldirektionen übertragen. "
§ 10 Abs. 3. Der Schwerpunkt liegt sowohl beim Eisenbahn= wie beim Schiffsverkehr
darin, die heimliche Ausladung der Kohle zu verhindern.
§ 12. Von einer Genebmigung der Aussichtsbehörde gegenüber den Festsetzungen
und Einrichtungen, die die Gemeinden und Gemeindeverbäude gemäß Art. 1 Nr. 1 und 2D
der Grundsätze treffen, wird abgesehen.
Wegen der Behandlung der gemäß Art. II abzugebenden Bescheinigungen der Ge
meinden oder der Gemeindeverbände wird auf § 20 An. verwiesen.
Die Anordnungen und Mitteilungen gemäß Art. V sind dem für die Gemeinde
bzw. den Sitz des Gemeindeverbandes örtlich zuständigen Hauptamt einzureichen.
Die Bestellbücher nach § 12 Abf. 2 AB. sind nach Rechnungsiahren zu führen: jede
Bescheinigung ist unter ciner besonderen Nummer im Bestellbuch einzutragen und mit
dieser Nummer zu versehen. Hegt die Steuerstelle, bei der die Ablassung zum ermäßigten
Steuersatze beantragt wird, Zweifel an der Echtheit oder Ordnungsmäßigkeit einer vor-
gelegten Bescheinigung, so übersendet sie sic zur Aufklärung an die Sleuerstelle, die für
die betreffende Gemeinde oder den betreffenden Gemeindeverband zuständig ist.
Das Bestellbuch ist von dem für die betr. Gemeinde oder den Gemeindeverband
zuständigen Oberinspektor und Oberzolllontrolleur ab und zu einzusehen; wie oft das zu
geschehen hat, bestimmt die Oberzolldirektion. Die Prüfung des Bestellbuchs und der
Jahresmitteilung über die bestellten Hausbrandkohlen hat sich darauf zu richten, daß die
bestellten Mengen nicht in einem ofsenbaren Mißverhältnis zu der Zahl und der Zusammen.
setzung der Einwohnerschaft stehen. Gegebenenfalls ist an die Oberzolldirektion zu be-
richten, damit diese die Frage im Benehmen mit dem Regierungspräsidenten weiter ver-
folgen kann. Üüber die tatsächliche Verwendung der einzelnen bezogenen Mengen wird
von der Steuerbehörde keine ständige Aufsicht geübt; Verstöße, die zu ihrer Kenntnis
kommen, werden von ihr gemäß Art. IV der Grundsätze und §&§ 21 bis 31 d. G. strafrecht
lich verfolgt.
&*# 13. Gruben, die an ein Syndikat angeschlossen sind, haben zunächst jede Kohlen-
lieferung zu dem Verlaufspreis zu versteuern, den sie dem Syndikat berechnen. Inner.
halb eines Monales nach Schluß der Abrechnungsperiode des Syndikats müssen die Gruben
eine Nachtragsanmeldung über die Gesamtsumme der ihnen gegenüber dem Syndikat
zustehenden Nachvergütungen einreichen; in derselben Frist sollen sie etwaige Anträge
auf Vergütung der Gesamtsummt der Rückvergütungen vorlegen, die sie dem Syndikat
entrichten müssen. Fällt die Abrechnungsperiode des Syndikats nicht mit dem Rechnungs-
jahr zusammen, so sind die Zeiträume für die Gesamtnachversteuerungen und für die Ge-
samtrückvergütungen einvernehmlich mit dem Syndikat sestzusctzen. Liegen die Buch-
führungssitze der angeschlossenen Gruben und die Niederlassung des Syndikats in ver-
schiedenen Hauptamtsbezirken, so geschieht die Festsetzung durch die Oberzolldireklion;
sind verschiedene Oberzolldirektionen beteiligt, so haben diese sich untereinander zu ver-
ständigen. Sinngemäfß gilt dasselbe, wenn eine Grube mit einem einzelnen Händler einen
laufenden Lieferungsvertrag mit dem Vorbehalt von Nachvergütungen und Rückvergü-
tungen abgeschlossen hat.
8 14 Abs. 2. War die Grube nur während eines Teils des Jahres am Geschäft des
Wiederverläufers beteiligt, so werden ihr die Hinsen von ihrem Kapitalanteil selbstredend
ebenfalls nur nach dem Jahresteil angerechnet.
8 17. In den Ann.eldungen sind die Gewichte der einzelnen Posten auf ½10 t nach
unten abzurunden.
§ 19 Abs. 2 Satz 2. Durch diese Bestimmung soll der Zollbehörde ein Mittel in die
Hand gegeben werden, um die Angaben des Steuerpflichtigen in der Anmeldung der Nach-
vergütung nachzuprüfen; der Steuerpflichtige kann gemäß § 28 d. G. durch Erzwingungs-