Preuß. Ausführungsbestimmungen zum Kohlensteuergesetz v. 19. Juli 1917. 417
rase dozu angehalten werden, bom Wiederverkäufer Rechnungslegung zu verlangen und
w Weigerungsfalle Klage zu erheben.
§ 22 Abs. 2. Satz # betrifft zunächst den Fall, wo eine Grube berechtigerweise einen
fbesonders niedrigen Preis bewilligt hat, um den Käufer zum Abschluß eines möglichst
langfristigen Lieferungsvertrages zu bewegen; in einem solchen Falle sollen die während
der Gelrung des Vertrags zu den ein für allemal verabredeten Preisen getätigten Einzel-
abschlüsse nicht beanstandet werden, auch wenn die Marktpreise für Kohle seit Abschluß
des Hauptvertrages erheblich in die Höhe gegangen sind. Ebensowenig sind in der Regel
besonders niedrige Preise zu beanstanden, die eine Grube bewilligt hat, um im umstrittenen
Gebiete Absatz zu bekommen.
Satz 2 greift namentlich dann Platz, wenn die liefernde Grube und das beziehende
Oütten. usw. Werk voneinander wirtschaftlich abhängig sind, z. B. die Aktien des einen
Werls dem anderen Werke gehören.
§#26 bezieht sich auch auf die Anmeldung von Nachvergütungen gemäß §8 14 und
18 Abs. 3.
8 27. Die Mitglieder der Wertprüfungsstellen, die aus den Bergaufsichtsbehörden
und aus der staatlichen Kohlenindustrie zu entnahmen sind, werden vom Oberbergamt
benannt. Sind im Bezirk der Wertprüfungsstellen Kohlenindustriebekriebe vorhanden,
die keiner bergbaulichen Vereinigung angehören, so werden über die aus den Kreisen
dieser Betriebe zu entnehmenden Mitglieder der Wertprüfungsstelle die Handelskammern
gehört. Wo keine Handelskammern bestehen, treten die Korporationen der Kaufleute
und sonstigen amtlichen Verlretungen des Handels und der Industrie an ihre Stelle.
§28. Wegen der Einrichtung der Wertprüfungsstellen ergeht besondere Anordnung.
* 29. Wenn ein Betrieb zu besichtigen ist, so ordnet die Oberzolldirektion die Be-
sichtigung an und beaustragt den Vorsitzenden, sie unter Zuziehung von geeigneten Mit-
gliedern der Wertprüfungsstelle als Sachverständigen auszuführen; die Anordnung kann
gemäß § 28 d. G. erzwungen werden.
§ 32. Die Wertprüsungsstelle ist leine Verwaltungsinstanz; kommt es zu keiner
Einigung mit dem Steuerpflichtigen gemäß s 31, so ist die Mitteilung der Wertprüfungs-
stelle an die Steuerstelle lediglich ein innerer Dienstvorgang der Verwaltung. Beschwerden
über zu hohe Wertfestsetzungen sind daher nicht gegen das Gutachten der Wertprüfungs-
stelle, sondern gegen den Festsetzungsbescheid der Steuerstelle zu richten.
§5 33. Schreib= und Rechenfehler und sonstige offenbare, bei Abfassung des Be-
scheides bzw. Beschwerdebescheides untergelaufene Versehen sind von der Behörde, die
den Bescheid erlassen hat, ohne weiteres richtigzustellen; derartige Berichtigungen können
auch von Amts wegen geschehen. Dagegen ist die Wertprüfungsstelle jedesmal zu hören,
wenn ihre sachlichen Feststellungen vom Beschwerdeführer angegriffen werden. Die Be-
schwerde ist bei der Behörde einzulegen, die den Bescheid erlassen hat; diese legt die Be-
schwerde der vorgesetzten Stelle mit dem Gutachten der Wertprüfungsstelle und mit ihrem
eigenen Gutachten zur Entscheidung vor.
§§ 34—38. Auch das Auskunftsverfahren vor Eintritt der Steuerpflicht zielt auf eine
Verständigung zwischen dem Steuerpflichtigen und der Wertprüfungsstelle ab. Die zu
diesem Zwecke eingereichte Wertanmeldung ist im Unterschied von der Anmeldung zur
Versteuerung keine verbindliche Steuererklärung, sondern nur ein Vorschlag gegenttber
der Wertprüfungsstelle.
Kommt im Auskunftsverfahren eine Verständigung zwischen dem Steuerpflichtigen
und der Wertprüfungsstelle zustande (ss 35 und 37 Satz 2), so ist die Steuerbehörde ver-
Hflichtet, den von der Wertprüfungsstelle anerkannten Preis oder Wert bei der Steuer-
berechnung zugrunde zu legen, wenn der Steuerpflichtige später diesen anerkannten.
Preis oder Wert in der Steuererklärung anmeldet.
Wird keine Verständigung erzielt (§ 38), so ist die Lage so, als ob überhaupt kein
Auskunftsverfahren stattgefunden hätte. Der Spruch der Wertprüfungsstelle über den
von ihr für angemessen erachteten Preis oder Wert hat dann nur eine nachrichtliche Be-
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