Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Preuß. Ausführungsbestimmungen zum Kohlensteuergesetz v. 19. Juli 1917. 417 
rase dozu angehalten werden, bom Wiederverkäufer Rechnungslegung zu verlangen und 
w Weigerungsfalle Klage zu erheben. 
§ 22 Abs. 2. Satz # betrifft zunächst den Fall, wo eine Grube berechtigerweise einen 
fbesonders niedrigen Preis bewilligt hat, um den Käufer zum Abschluß eines möglichst 
langfristigen Lieferungsvertrages zu bewegen; in einem solchen Falle sollen die während 
der Gelrung des Vertrags zu den ein für allemal verabredeten Preisen getätigten Einzel- 
abschlüsse nicht beanstandet werden, auch wenn die Marktpreise für Kohle seit Abschluß 
des Hauptvertrages erheblich in die Höhe gegangen sind. Ebensowenig sind in der Regel 
besonders niedrige Preise zu beanstanden, die eine Grube bewilligt hat, um im umstrittenen 
Gebiete Absatz zu bekommen. 
Satz 2 greift namentlich dann Platz, wenn die liefernde Grube und das beziehende 
Oütten. usw. Werk voneinander wirtschaftlich abhängig sind, z. B. die Aktien des einen 
Werls dem anderen Werke gehören. 
§#26 bezieht sich auch auf die Anmeldung von Nachvergütungen gemäß §8 14 und 
18 Abs. 3. 
8 27. Die Mitglieder der Wertprüfungsstellen, die aus den Bergaufsichtsbehörden 
und aus der staatlichen Kohlenindustrie zu entnahmen sind, werden vom Oberbergamt 
benannt. Sind im Bezirk der Wertprüfungsstellen Kohlenindustriebekriebe vorhanden, 
die keiner bergbaulichen Vereinigung angehören, so werden über die aus den Kreisen 
dieser Betriebe zu entnehmenden Mitglieder der Wertprüfungsstelle die Handelskammern 
gehört. Wo keine Handelskammern bestehen, treten die Korporationen der Kaufleute 
und sonstigen amtlichen Verlretungen des Handels und der Industrie an ihre Stelle. 
§28. Wegen der Einrichtung der Wertprüfungsstellen ergeht besondere Anordnung. 
* 29. Wenn ein Betrieb zu besichtigen ist, so ordnet die Oberzolldirektion die Be- 
sichtigung an und beaustragt den Vorsitzenden, sie unter Zuziehung von geeigneten Mit- 
gliedern der Wertprüfungsstelle als Sachverständigen auszuführen; die Anordnung kann 
gemäß § 28 d. G. erzwungen werden. 
§ 32. Die Wertprüsungsstelle ist leine Verwaltungsinstanz; kommt es zu keiner 
Einigung mit dem Steuerpflichtigen gemäß s 31, so ist die Mitteilung der Wertprüfungs- 
stelle an die Steuerstelle lediglich ein innerer Dienstvorgang der Verwaltung. Beschwerden 
über zu hohe Wertfestsetzungen sind daher nicht gegen das Gutachten der Wertprüfungs- 
stelle, sondern gegen den Festsetzungsbescheid der Steuerstelle zu richten. 
§5 33. Schreib= und Rechenfehler und sonstige offenbare, bei Abfassung des Be- 
scheides bzw. Beschwerdebescheides untergelaufene Versehen sind von der Behörde, die 
den Bescheid erlassen hat, ohne weiteres richtigzustellen; derartige Berichtigungen können 
auch von Amts wegen geschehen. Dagegen ist die Wertprüfungsstelle jedesmal zu hören, 
wenn ihre sachlichen Feststellungen vom Beschwerdeführer angegriffen werden. Die Be- 
schwerde ist bei der Behörde einzulegen, die den Bescheid erlassen hat; diese legt die Be- 
schwerde der vorgesetzten Stelle mit dem Gutachten der Wertprüfungsstelle und mit ihrem 
eigenen Gutachten zur Entscheidung vor. 
§§ 34—38. Auch das Auskunftsverfahren vor Eintritt der Steuerpflicht zielt auf eine 
Verständigung zwischen dem Steuerpflichtigen und der Wertprüfungsstelle ab. Die zu 
diesem Zwecke eingereichte Wertanmeldung ist im Unterschied von der Anmeldung zur 
Versteuerung keine verbindliche Steuererklärung, sondern nur ein Vorschlag gegenttber 
der Wertprüfungsstelle. 
Kommt im Auskunftsverfahren eine Verständigung zwischen dem Steuerpflichtigen 
und der Wertprüfungsstelle zustande (ss 35 und 37 Satz 2), so ist die Steuerbehörde ver- 
Hflichtet, den von der Wertprüfungsstelle anerkannten Preis oder Wert bei der Steuer- 
berechnung zugrunde zu legen, wenn der Steuerpflichtige später diesen anerkannten. 
Preis oder Wert in der Steuererklärung anmeldet. 
Wird keine Verständigung erzielt (§ 38), so ist die Lage so, als ob überhaupt kein 
Auskunftsverfahren stattgefunden hätte. Der Spruch der Wertprüfungsstelle über den 
von ihr für angemessen erachteten Preis oder Wert hat dann nur eine nachrichtliche Be- 
Kriegebuch. Bd. 5. 27
	        
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