Preuß. Ausführungsbestimmungen zum Kohlensteuergesehtz v. 19. Juli 1917. 419
vertrag und die sonstigen Belege über den Wert der wiederkehrenden Einzelbezüge vor-
legen. Die Steuerstelle hat in zweifelhaften Fällen ein Gutachten der Wertprüfungsstelle
über den Durchschnittspreis der Bezüge zuzüglich der Beförderungskosten bis zur Grenze
einzuholen.
Die vorläufige Steueranmeldung geschieht mit Muster 10 und muß die Gattung,
dic Menge und den festgesetzten Durchschnittswert enthalten, sie ist im Kohlensteueran-
meldungsbuch über eingeführte Kohle einzutragen. Die vorläufige Steuer ist alsbald zu
entrichten und im Kohlensteuereinnahmebuch zu buchen. Die später abzugebende Anmel-
dung zur genauen Versteuerung geschieht ebenfalls mit Muster 10 und ist als Nachtrags-
anmeldung zu bezeichnen. Sie ist bei der Steuerstelle einzureichen, sobald der Empfänger
in den Besitz der Rechnung über den Kohlenbezug gelangt oder auf sonstige Weise in den
Stand gesetzt ist, den steuerpflichtigen Wert des Kohlenbezuges anzugeben; die Einreichung
muß spätesteus am 15. des Monats geschehen, der auf den Monat folgt, in dem die vor-
läufige Anmeldung abgegeben worden ist. Die Steuerstelle kann gestatten, daß nicht zu
jeder vorläusigen Anmeldung eine besondere Nachtragsanmeldung, sondern über alle
in einem Monat oder einem Monatsabschnitt abgegebenen vorläufigen Anmeldungen eine
Gesamtnachtragsanmeldung abgegeben wird. Ein nachzuentrichtender Steuerbetrag ist
alsbald nach der Festsetzung zu zahlen, ein zurückzuerstattender Steuerbetrag wird vom
Vorstand der Steuerstelle zur Zahlung angewiesen und im Kohlensteuereinnahmebuch
von der Einnahme abgesetzt.
§ 56 Absf. 2 betrifft die weitergehende Begünstigung, daß dem Empfänger die vor-
läusige Versteuerung der im Laufe eines Monats oder Monatsteils empfangenen Sen-
dungen erlassen, diese vielmehr erst nach Ablauf dieses Zeitraums auf einmal versteuert.
werden. Die Beschlußfassung über die Bewilligung dieser Vergünstigung ist den Haupt-
ämtern vorbehalten; die Bewilligung kann gegen Sicherheit allgemein, ohne Sicherheit
nur gegenüber staatlichen Behörden, Provinzen, Kreisen, Gemeinden und sonstigen öffenk-
lichrechtlichen Körperschaften erfolgen; soll bei privaten Gesellschaften oder Einzelper-
sonen von der nachträglichen Versteuerung ohne Sicherheitsleistung abgesehen werden,
so bedarf es der Genehmigung der Oberzolldirektion. Auf die Bestellung der Sicherheiten
sinden die Vorschriften der Reichsabgabenstundungsordnung für Preußen entsprechende
Anwendung. Die einstweilen ohne Steuerentrichtung zum freien Verkehr abzulassenden
Kohlenbezüge sind mit Muster 10 nach Gattung und Menge anzumelden und im Kohlen.
steueranmeldungsbuch über eingeführte Kohlen festzuhalten; im Bedarsssalle können in
diesem besondere Abteilungen für die einzelnen Empsänger augelegt werden. Bezüglich
der Abgabe der Gesamtanmeldung und des Zeitpunktes der Steuerentrichtung gilt das
zu Abs. 1 Gesagte.
§ 57. Die Befugnis hierzu wird den Oberzolldirektionen übertragen.
§ 58 Abs. 1. Es ist zu beachten, daß die Vorschristen der # 13 bis 38 nicht buch-
stäblich, sondern nur sinngemäß anzuwenden sind. Demgemäß ist, abgesehen von den Be-
günstigungen des § 56, eingeführte Kohle nicht erst am 15. des folgenden Monats zur Ver-
steuerung anzumelden und erst am Ende dieses Monats zu versteuern, sondern sie ist,
wenn keine Begünstigungen gemäß §s 56 bestehen, sosort anzumelden und nicht eher zu
verabfolgen, als bis die Steuer entrichtet ist.
§ 60. Die Befugnisse, die den Oberzolldirektionen, Hauptzollämtern und Zollämtern
bezüglich der Zollerlasse aus Billigkeitsrücksichten gemäß Nr. 32 der Anweisung zur Aus-
führung des Vereinszollgesetzes zustehen, werden ihnen auch bezügl. der Steuer für ein-
geführte Kohlen verliehen; für inländische Kohle behalte ich mir die Entscheidung über
derartige Anträge vor.
§ 61. Unter „Betrieb“ ist ein Unternehmen der in §8 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 Satz 2
und § 5 Abs. 3 Satz 2 d. G. genannten Art zu verslehen.
„Betriebsinhaber“ ist der, für dessen Rechnung das Unternehmen betrieben wird,
also einerseits der selbstwirtschaftende Eigentümer, anderseits der Pächter und der Nies-
draucher; für handlungsunfähige Rechtssubjekte ist die Anmeldung von ihrem gesetzlichen
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