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Vertreter abzugeben, z. B. vom Vormund für die Minderjährigen, vom Konkursver-
walter für die Konkursmasse, vom Vorstand für eine Aktiengesellschaft oder Gewerkschaft.
§ 62 Abs. 1 und § 68 Satz 1. „Betriebsanlagen“ sind im Gegensatz zu § 61 nicht
das Unternehmen als Ganzes, sondern die dem Unternehmen dienenden einzelnen bau.
lichen Anlagen, z. B. die Aufbereilungsanlage auf einer Steinkohlengrube, die Kohlen.
presse auf einer Braunkohlengrube.
„Anderungen im Besitz“ sind Wechsel in der Person des Betriebsinhabers oder seines
geiebtzlichen Vertreters.
§ 63 Satz 2. „Betriebseinstellungen“ sind nicht nur Einstellungen der Kohlenförde.
rung und des sonstigen Erzeugungsvorgangs, sondern auch Einstellung der Verladung
und der Abfuhr; zu den ohne den Willen des Betriebsinhabers eingetretenen Ereignissen
gehören auch Arbeitseinstellungen infolge von Lohnstreitigkeiten.
#§ 66. Die besonderen Aussichtsmaßnahmen gemäß § 17 Satz 1 d. G. ordnet die Ober.
zolldirektion an.
8 67. Die Anordnungen wegen Führung besonderer Bücher werden vom Ober-
zollinspektor getroffen.
§8 69 Abs. 2. Der Oberzollinspektor bestimmt nach Anhörung des Steuerpflichtigen,
ob die Einträge in das Steuerbuch nur einmal monatlich, d. h. für ganze Monate, oder
für Monatsabschnitte, d. h. für Zehntel-, Sechstel-, Fünftel-, Drittel- oder Halbe Monate
zu machen sind. Die Pflicht zur Besteuerung wird hierdurch nicht berührt; die Steuer
ist also gemäß § 4 Abs. 1 d. G. auch in dem Falle monatlich zu entrichten, wo die Einträge
im Steuerbuch für Monatsabschnitte geschehen.
§ 72. Unter Einnahme wird die Rohsolleinnahme an Inlands- und Auslandssteuer
nach Abzug der Steuervergütungen verstanden, und zwar einschließlich der Steuer, die
bei der Einfuhr von solchen Grenzzollstellen erhoben worden ist, die auf dem Zollver-
waltungslostenetat stehen.
§ 74. Wegen der Ernennung der Schiedsgerichtsobmänner ergeht besondere Ver-
sügung an die Regierungspräsidenten.
§5 77 Satz 2 bezieht sich auf die Einstellung der Beröffentlichungen des Kaiserlichen
Statistischen Amtes während des Krieges.
15. Preußisches Gesetz, betr. die Ergänzung des Einkommensteuer-
gesetzes. Vom 30. Dezember 1916. (Ges S. 17 1.)
Wortlaut in Bd. 3, 1027.
Hierzu:
a) Erlaß vom 11. Dezember 1916. (Steuer-Archiv 17 15.)
Nachdem nunmehr durch das demnächst zu veroffentlichende Gesetz, betreffend
Ergänzung des Einkommensteuergesetzes, die Möglichkeit gegeben ist, Steuerpflichtigc,
welche nach dem Ausscheiden aus dem Militlärdienst oder nach der Wiederaufhebung der
Kriegsformotion aus neu ausgenommener gewerblicher Tätigkeit oder gewinnbringen-
der Beschäftigung Einkommen beziehen oder als Offiziere oder Beamte in den Genuß
der Friedensbezüge treten, entsprechend der dadurch veranlaßten Vermehrung ihres
Einkommens anderweit zu veranlagen, ist .. künftig bei den zum aktiven Heere gehörigen
Offizieren und Beamten, wenn der Krieg zur Zeit der Veranlagung fortdauert, von der
Anrechnung des Militäreinkommens gemäß § 5 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes über-
haupt abzusehen. Bei Zivilbeamten, welche zum Heeresdienst einberufen sind, ist unter
der gleichen Voraussetzung nur das im vorausgegangenen Kalenderjahre tatsächlich be-
zogene zutreffendenfalls um 7/10 des Militäreinkommens gekürzte Zivildiensteinkommen
in Anrechnung zu bringen. Bei anderen Kriegsteilnehmern endlich ist nur dann zur Ver-
anlagung zu schreiten, wenn trotz der Fortdauer des Krieges tatsächlich eine Einkommens-