422 D. Finanzgesege.
umgewandelt hat oder von ihr übernommen worden ist oder daß mehrere steuerpflichtige
nichtphysische Personen sich zu einer neuen vereinigt haben. Ist bei diesen Maßnahmen
eine neuc steuerpflichtige nichtphysische Person gebildet worden, so findet § 2 Abf. 1
anderen Falles findet § 2 Abs. 2 Anwendung. "
II. Für die Veranlagung der neu entstandenen nichtphysischen Person gilt nach
z 2 Abs. 1 folgendes:
1. Die Steuerpflicht beginnt — abweichend von z 9 Nr. 6 Satz 2 EG. — schon mit
dem Zeitpunkte des Entstehens.
2. Maßgebend für die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens ist die Ver.
gangenheit. Die Durchschnittsberechnung erfolgt nach dem Ergebnisse der drei der Vor.
anlagung unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahre, wenn die übernehmende und
die übernommene nichtphysische Person zusammen mindestens drei Jahre bestchen,
anderen Falles nach der Dauer der kürzeren Zeit des Bestehens.
3. Soweit in die Durchschnittsberechnung das Ergebnis von Geschäftsjahren ein
zustellen ist, während deren die übernehmende nichtphysische Person noch ni#t bestanden
hat, gelten die bilanzmäßigen Ergebnisse der übernommenen nichtphysischen Person als
Einkommen der übernehmenden nichtphysischen Person.
Ist z. B. aus zwei Gesellschaften mit beschränkter Hastung, deren Geschäftsjahre
vom 1. Januar bis 31. Dezember liefen und die für das Steuerjahr 1916 nach dem durch-
schnittlichen Ergebnisse der Geschäftsjahre 1913, 1914 und 1915 veranlagt waren, am
1. Januar 1916 eine Aktiengesellschaft gebildet worden, deren Geschäftsjahr gleichsalls
mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, so erfolgt die Veranlagung der Akliengesellschaft
für das Steuerjahr 1917 nach dem Ergebnisse der Geschäftsjahre 1914, 1915 und 1916.
In die Durchschnittsberechnung werden eingesetzt die Summen der bilanzmäßigen Er-
gebnisse, die die beiden Gesellschaften mit beschränkter Hastung in den Geschäftsjahren
1914 und 1915 gehabt haben, und die nach # 15 Ee. steuerpflichtigen Uberschüsse der Aktien-
gesellschaft aus dem Geschäftsjahre 1916. Der Durchschnitt aus diesen Beträgen, vermin-
dert um 3½ v. H. des Aktienkapitals, bildet das steuerpflichtige Einkommen der Aktien
gesellschaft.
Weicht das Geschäftsjahr der neu entstandenen nichtphysischen Person von dem
Geschäftsjahre der übernommenen oder einer der übernommenen nichtphysischen Per-
sonen ab, so werden die bilanzmäßigen Ergebnisse der letzteren nach Zeiträumen, die dem
von der übernehmenden nichtphysischen Person angenommenen Geschäftsjahr entsprechen,
umgerechnet.
Hat die übernommene oder eine der übernommenen nichtphysischen Personen ihre
Geschäftstätigkeit in diejenige Zeit hinein ausgedehnt, während deren die neubegründete
nichtphysische Person schon bestanden hat, so werden für diesen Zeitraum die Ergebnisse
der übernommenen und der übernehmenden nichtphysischen Personen zusammergerechnet.
III. Ist bei den hier in Frage stehenden Maßnahmen eine neue nichtphysische Person
nicht gebildet worden, hat also eine schon bestehende steuerpflichtige nichtphysische Person
eine andere oder deren Vermögen übernommen, so werden die bilanzmäßigen Ergebnisse
die die übernommene nichtphysische Person in den für die Durchschniktsberechnung in
Betracht kommenden Jahren erzielt hat, dem Einkommen der übernehmenden nichtphy-
sischen Person hinzugerechnet.
Art. 5. Die # 1 und 2 kommen nur zur Anwendung, wenn das danach berechnete
Einkommen das nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu veranlagende
Einkommen übersteigt.
65 1 findet keine Anwendung, wenn wegen Ausscheidens aus dem Dienste die Dienst-
bezüge von Militärpersonen, Reichsbeamten, unmittelbaren oder mittelbaren Staats-
beamten, Geistlichen oder Lehrern an öffentlichen Unterrichtsanstalten sich vermindert
haben.
Art. 6. I. Die Veranlagungsbehörden, insbesondere die Vorsitzenden der Beran-
lagungskommissionen, haben bei Vornahme der Veranlagung für das Steuerjahr 1917