Preuh. Gesetz. beir. die Ergänzung des Einkommensteuergesetzes v. 30. Dezbr. 1916. 423
jorgfältig zu prüfen, in welchen Fällen die Anwendung des § 1 oder 2 in Frage kommt.
Die Fälle des § 2 sind aus den Geschäftsberichten und Bilanzen der nichtphysischen Per-
jonen ersichtlich; sie zu ermitteln wird also keine Schwierigkeiten bereiten. Die Fälle des
&* 1 werden sich, soweit Steuererklärungen vorliegen, in der Regel aus den Steuererklä-
rungen ergeben, insbesondere wenn die letzteren mit den Vorveranlagungen und dem
sonstigen Inhalte der Personalakten der Steuerpflichtigen sorgfältig verglichen werden.
Auf erhebliche Einnahmen aus einmaliger Tätigkeit der Steuerpflichtigen (§ 1 Abs. 1
letzter Saß) wird insbesondere dann zu schließen sein, wenn das Kapitalvermögen des
Steuerpflichtigen oder die Einnahmen aus solchem gegenüber den Vorjahren gestiegen
sind. Zur Feststellung dieser Tatsache ist der Inhalt der Wehrbeitrags- und der bevor-
stehenden Besitzsteuer- und Kriegssteuererklärungen heranzuziehen. Für die Anwendung
des Gesetzes in Betracht kommende Fälle zu bezeichnen werden vielfach auch die Ge-
meindevorstände in der Lage sein. Die Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen
haben sich daher, soweit es sachdienlich erscheint, mit diesen ins Benehmen zu setzen. Außer-
dem stehen den Vorsitzenden die Hilfsmittel aus § 36 Esc. zur Verfügung.
II. Nach § 3 Abs. 2 haben die Steuerpflichtigen die zu ihrer Veranlagung erforder.
lichen Angaben zu machen und auf Erfordern nachzuweisen. Auf diese Verpflichtung
sind sie von den Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen durch öffentliche Vekannt-
machung hinzuweisen.
Art. 7. I. Unter Zugrundelegung der Vorschriften der §§P 1, 2 und 3 hat nach #4
auch die Berichtigung schon stattgefundener Veranlagungen zu erfolgen. Abweichend
von §85 Abs. 1 Eß# ist die Vornahme der Berichtigung nicht davon abhängig, daß nach-
träglich neue Tatsachen oder Beweise ermittelt worden sind. Die Abs. 2 und 3 des § 85
EG. finden auf solche Berichtigungen Anwendung. Insbesondere geht also die Ver-
oflichtung zur Zahlung der Nachsteuer auf die Erben, auf diese jedoch nur bis zur Höhe
des Erbteils, über.
II. Von der Vornahme der Berichtigung ist abzusehen, wenn der von dem Staate
zu erhebende Jahresnachsteuersatz den Betrag von 100 M. nicht erreicht.
III. Behufs Ermittlung der für eine Berichtigung geeigneten Fälle ist von den im
Artikel 6 I bezeichneten Hilfsmitteln Gebrauch zu machen.
Art. 8. I. Nach # 5 ist die nach § 63 Ec. wegen Wegfalls einer Einkommensquelle.
zu gewährende Steuerermäßigung zu versagen, insoweit durch die Ermäßigung Beträge
der im §+1 genannten Art der Besteuerung entgehen würden. Hauptsächlich wird hierfür
in Betracht kommen der Fall, daß der Steuerpflichlige seinen Handels= oder gewerblichen
Bctrieb im Laufe des Steueriahrs aufgegeben hat.
1I. Im Widerspruche mit I bereits bewilligte Ermäßigungen sind von den Regie-
tungen zurückjunehmen. Um die hierfür in Betracht kommenden Fälle zu ermitteln,
haben die Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen die während des gegenwärtigen
Krieges von der Regierung bewilligten Ermäßigungen einer Durchsicht und Prüfung
zu unterwerfen und, soweit ersorderlich, bei der Regierung Anträge auf Zurücknahme
bewilligter Ermäßigungen zu stellen.
Die wiedereinzuziehenden Beträge sind in den Zugangslisten unter den laufenden
Zugängen nachzuweisen.
Art. 9. I. Auf Grund des § 8 werden die Veranlagungsbehörden allgemein er-
mächtigt, von der Anwendung der Vorschriften der ## 1 bis 5 dann abzusehen, wenn durch
deren Anwendung die mehrfache Heranziehung desselben Einkommens zur Einkommen-
steuer herbeigeführt werden würde.
II. Führt, abgesehen hiervon, die Anwendung des Gesetzes in einem Einzelfalle
zu einer unbilligen Härte, so ist unter Beisügung der Vorgänge mit gutachtlicher Auße-
rung an den Finanzminister zu berichten.
rt. 10. Wegen Ausfübrung des 6 ist die Allgemeine Verfügung des Finanz-
ministers vom 11. Dezember 1916 — II 12521 — ergangen.