424 D. Finanzgesetze.
Art. 11. J+ 70 Nr. 1 E. hat fortan folgenden Wortlaut:
Die veranlagte Steuer ist nicht zu erheben:
1. von den Unteroffizieren und Mannschaften des Beurlaubtenstandes, wei:: m
einem dem Einkommen von nicht mehr als 3000 M. entsprechenden Stauerseye.
veranlagt sind, für dicjenigen Monate, in denen sic sich im aktiven Dieuse
finden.
o) Preuß. VBerfügung vom 80. Jannar 1917, betr. Ergänzung der Ausführungsanweisung
(zms## 45.) #
I. Einige bei der Ausführung des Gesetzes vom 30. Dezember 1916, betr. die Er.
gänzung des Einkommensteuergesetzes, hervorgetretene Zweifel und Bedenken geben mir
Veranlassung, die Ausführungsanweisung vom 1. Januar d. J. durch folgende BVe#n-
mungen zu ergänzen:
1. Bei der Handhabung des bezeichneten Gesetzes muß im Auge behalten werden,
daß das Gesetz in den rK| 1 bis 5 die Absicht verfolgt, während der Kriegszeit erzielte *9
trächtlichere Einnahmen, die ohne ausreichende wirtschaftliche Begründung sich nach
den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes der Besteuerung entzogen haben würden,
durch Sondervorschriften, die von den allgemeinen Besteuerungsregeln abweichen, steuer-
lich zu erfassen. Die Mannigfaltigkeit der Verhältnisse des täglichen Lebens bringt e-
mit sich, daß Einzelfälle vorkommen werden, wo wegen ihrer besonderen Gestaltung diese
dem Gesebze zugrunde liegende Absicht nach der dem Gesetze gegebenen Fassung nicht oder
wenigstens nicht voll erreicht wird. Solche Unzulänglichkeiten müssen in Kauf genommen
werden. Ebenso werden solche Fälle unvermeidlich sein, wo die Anwendung der Vor.
schriften des Gesetzes zu einer steuerlichen Belastung der Pflichtigen führen würde, die
über die von dem Gesetze verfolgten Absichten hinausgeht. Für Fälle letzterer Ark ist durii-
die Einschaltung des § 8 Vorsorge getrofsen, dessen Anwendung durch Artikel 9 der Aus-
führungsanweisung näher geregelt ist. Insoweit hiernach den Veranlagungsbehörder
die selbständige Entscheidung darüber, ob von der Anwendung der Vorschriften der & #
bis 5 abzusehen ist, überlassen wird, dürften Zweisel über den Umfang dor erteilten Er-
mächtigung kaum bestehen, da dieselbe ausdrücklich auf solche Fälle beschränkt ist, wo eine
mehrfache Heranziehung desselben Einkommens herbeigeführt werden würde. Es nicg
jedoch darauf hingewiesen werden, daß beispielsweise, wenn der cine von zwei Teilnehmern.
eines Geschäftes im Laufe des Jahres 1916 ausgeschieden und nun nach § 1 des Gesetzes
für 1917 nach dem Ergebnisse des Jahres 1916 zur Besteucrung heranzuziehen ist, wäh.
rend der andere Teilnehmer, der das Geschäft weiterbelreibt, für 1917 nach dem mut-
maßlichen Ertrage der Quelle herangezogen wird, von einer mehrfachen Heranziehung
desselben Einkommens im Sinne der obigen Gesetzesvorschrift nicht die Rede sein kann.
Für die Anwendung der Bestimmung zu II des Artikels 9 der Ausführungsänweisung
lassen sich nähere Weisungen nicht erteilen, da die in Betracht kommenden Fälle zu ver-
schieden liegen. Nur unter Würdigung der Gesamtverhältnisse des betreffenden Pflichtiger-:
wird sich beurteilen lassen, ob eine unbillige Härte vorliegt, dic Anlaß zur Berichternat-
tung bietet. Man wird sich auch hierbei die im Eingang erwähnte Absicht des Gesetzes gegen-
wärtig halten müssen. Dieser würde man beispielsweise nicht gerecht werden, wenn man
allein in dem Umstande, daß die Aufgabe der betreffenden Quelle unfreiwillig crfolgte,
weil vielleicht hohes Alter oder Schwierigkeiten im Bezuge der erforderlichen Rohstoffe
usw. dem Pflichtigen die Weiterführung des Gewerbes nicht angezeigt erscheinen ließen,
einen Anlaß zur Anwendung des & 8 des Gesetzes erblicken wollte.
2. Nach ihrem Wortlaute könnten die Vorschriften in den s§s 1 und 5 des Geseve-
auch auf solche Fälle bezogen werden, wo private Angestellte in gewerblichen oder Handels-
betrieben oder auch Lohnarbeiter im Laufe des Steuerjahrs einen Wegfall der Quelle
ihrer gewinnbringenden Beschäftigung, sei es durch ihre Einberufung zum Heere, seis
aus anderen Gründen, erlitten haben. Es bedarf kaum des Hinweises, daß es selbstver-
ständlich nach der im Eingang angedeuteten Zielrichtung nicht in der Absicht des Gesesres