Hrenß. Eesetz, betr die Ergänzung des Einkommensteuergesetzes v. 30 Dezbr. 1916. 425
gelegen hat, folche Fälle in den Bereich seiner Wirkung zu ziehen. Um indessen Mißgriffe
zu verhüten, wird hiermit ausdrücllich bestimmt, daß die " 1 und 5 des Gesetzes auf die
bezeichneten Steuerpflichtigen bei deren Austritt aus ihrer bisherigen Beschäftigung
allgemein keine Anwendung zu finden haben. Zuzugeben ist, daß auch bei kleineren solb-
süändigen Gewerbetreibenden, die im Laufe des Jahres aus irgendwelchen Gründen ihre
Einkommensauelle freiwillig oder unfreiwillig ausgegeben haben, die Anwendung der Vor-
schriften des Gesetzes cine unbillige Härte bedeuten kann. Ob und inwieweit dies der Fall
it, muß nach den besonderen Umständen beurteilt und danach gegebenenfalls gemäß
Alrtikel 9 II der Ausführungsanweisung berichtet werden.
3. Die in Artikel 2 II der Ausführungsanweisung zu § 1 Abs. 2 des Gesetzes gegebene
Erläuterung läßt keinen Zweifel darüber bestehen, daß das steuerpflichtige Einkommen
auf Grund einer Durchschnittsberechnung ausschließlich nur bei solchen Quellen in Ansatz#
zu bringen ist, die unverändert fortbestehen. Bei allen anderen Quellen ist das steuer-
pflichtige Einkommen nach dem Ergebnisse des dem Steuerjahre vorangegangenen Ka-
lender- oder Geschäftsjahrs anzusetzen. Daraus folgt, daß hinsichtlich einer solchen Ein-
kommensquelle, die vor Beginn des Steuerjahrs weggefallen ist oder sich wesentlich ver-
ändert und damit gerade den Anlaß zur Anwendung des §* 1 des Gesetzes gegeben hat,
von einer Durchschnittsberechnung überall nicht die Rede sein kann. Beispielsweise ist
bei einem Steuerpflichtigen, der im Jahre 1916 zwei völlig voneinander getrennte Ge-
werbebetriebe unterhalten und den cinen davon am 1. Oktober 1916 ausgegeben hat, bei
der Veranlagung für 1917 hinsichtlich des ausgegebenen Gewerbes keinesfalls mit dem
Durchschnitt vergangener Jahre, sondern lediglich mit dem tatsächlichen Ergebnisse des
leyten Kalender- bzw. Geschäftsjahrs, hinsichtlich des unverändert sortbestehenden Ge-
schäfts dagegen, salls im übrigen die Voraussetzungen des 3 9 des Einkommensteuergesetzes
für die Anwendung einer Durchschnittsberechnung vorliegen, mit dem Durchschnitt der
Vergangenheit zu rechnen.
Die Vorschrift des Gesetzes, daß abgesehen von # 1 Abs. 2 überall von dem tatsäch-
lichen Ergebnisse des letzten Kalender- oder Geschäftsjahrs auszugehen ist, würde bedingen,
daß auch bei solchen Kapitalsanlagen, die der Steuerpflichtige erst im Laufe eines Kalender-
jahrs erworben hat und die daher nach § 9 des Einkommensteuergesetzes mit dem mut-
maßlichen Ertrage für das Steuerjahr anzusetzen sind, das tatsächliche Ergebnis des letzten
Kalenderjahrs ermittelt und zugrunde gelegt wird. Demnach müßte gegebenenfalls bei
der Berichtigung früherer Veranlagungen nach § 4 des Gesetzes eine Umrechnung der
in den betreffenden Steuererklärungen enthaltenen Bezifferungen des Einkommens
aus Kapitalvermögen herbeigeführt bzw. bei der Veranlagung für 1917 eine entsprechende
Beanstandung der Steuererklärung veranlaßt werden. Es unterliegt aber keinem Be-
denken, hiervon abzusehen und davon auszugehen, daß die mit Feststellungen dieser Art
zu erzielenden Ergebnisse ohne wesentlichen Einfluß auf die Höhe der Steuer sein würden,
es sei denn, daß besondere Umstände vorliegen, dic dieser Annahme von vornherein wider-
sprechen, oder daß der Steuerpflichtige seinerseits die Umrechnung verlangt.
4. Die Vorschrift in Artikel 7 II der Ausführungsanweisung ist dahin zu verstehen,
daß von der Vornahme einer Berichtigung abzusehen ist, wenn der von dem Staate zu
erhebende Jahresnachsteuersatz einschließlich des Zuschlags nach § 1 des Gesetzes, betreffend
die Erhöhung der Zuschläge zur Einkommensteuer und zur Ergänzungssteuer, vom 8. Juli
1916 den Betrag von 100 M. nicht erreicht.
II. Nach dem Runderlasse vom 11. Dezember 1916 (II. 12521) ist bei der Veranla-
gung von Zivilbeamten, welche als Offiziere usw. zur Zeit der Veranlagung dem Heere
angehören, das im vorausgegangenen Kalenderjahre tatsächlich bezogene, zutreffenden-
salls um 7/16 des Militäreinkommens gekürzte Zivildiensteinkommen in Anrechnung zu
bringen. Ist also beispielsweise ein solcher Beamter im Jahre 1916 bis zum 1. Oktober
im vollen Genusse seines Zivildiensteinkommens von 4000 M. verblieben, während mit
diesem Zeitpunkt eine Kürzung um 7/16 des Militärgehalts auf 1400 M. stattgesunden hat,
sjo ist der Veranlagung für 1917 folgende Verechnung zugrundezulegen: