426 D. Finanzgesetze.
9 Monate zu 4000/012 fNM7M0. 3000 M.
3 7“ n 1400/12 „222 350 7
zusammen 3350 M.
Maßgebend bleibt nach der Rechtsprechung des Königlichen Oberverwaltungsgerichts
immer das im letzten Jahre, gegebenenfalls nach Abzug der 7/10 des Militäreinkommene
tatsächlich bezogene Zivileinkommen. Daher hat ein Beamter, der dem Heere vom Anfan
Januar bis Ende Dezember 1917 angehört hat, für das Steuerjahr 1917 das volle Zivil.
einkommen, das ihm im Kalenderjahr 1916 zugeflossen ist, zu versteuern, obschon er im
Jahre 1917 das Zivileinkommen um des Militäreinkommens gekürzt bezogen hat.
wogegen ihm bei seiner Veranlagung für 1918 nur das um /00° des Militäreinkommens
gekürzt gewesenc, im Kalenderjahr 1917 tatsächlich bezogene Zivileinkommen anzurechnen
sein wird, wenn er auch infolge seines inzwischen erfolgten Ausscheidens aus dem Heeres.
dienst in den Genuß seines vollen Zivildiensteinkommens getreten ist. Würde der Beamie
aber erst im Laufe des Steuerjahrs 1918 aus dem Heeresdienst ausscheiden, so hätte gemäß
# des Gesetzes vom 30. Dezember 1916 seine anderweite Veranlagung zu erfolgen, nach-
dem er infolge seines Ausscheidens aus dem Militärdienst in den Genuß seiner vollen
Zivil-Friedensbezüge getreten ist.
Die für die Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen benötigten Abdrucke dieser
Erlasses werden beigefügt.
Literatur.
4 Koppe-Varnhagen, Die pxeußische Kriegs-Einkommensteuer und Ergänzungs-
steuer, Berlin 1917. — Marcufse, Anderungen des preußischen Einkommensteuergesegzes.
IW. 17 131. — Mrozek, Das Geses beir. die Ernänzung des Einkommenneuergesepzes
vom 30. Dezember 1916, GesuR. 18 121. — Popitz. Das Gesetz beir. die Ergänzung
des Einkommensteuergesetzes und die Gemeinde, Pr Verw Bl. 38 409. Das Ergänzungs
gesetz v. 30. Dezember 1916, Stieuer A. 17 65 ff.
1. Popitz a. a. O. 410. Verwandelt sich eine GmbH. im Jahre 1916 in eine AG.,
so ist 35 2 für die Gem Einl St. nicht anwendbar, denn die Gesellschaft war für sie überhaupt
nicht vorhanden, sondern an ihrer Stelle standen die Gesellschafter als einzelne Gewerbe-
treibende; §8 2 bezieht sich aber nur auf den Fall, daß sich eine steuerpflichtige Gesellschaft
in eine andere steuerpflichtige Gejellschaft verwandelt, nicht darauf, daß einc steuerpflichlige
Einzelperson ihren Gewerbebetricb in eine Gesellschaft verwandelt, und dieser letztere
Fall liegt für die Gemeindeeinkommensteuer vor. Es bleibt nur übrig, den Fall nach 51
Abs. 1 zu behandeln. Der Gesellschafter ist steuerpflichtig auch bezüglich des — gewerb.
lichen Einkommens —, das er aus der aufgelösten GmbH. bezog, die neue Aktiengesell-
schaft dagegen ist lediglich nach § 9 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes — mutmaßlicher
Jahresertrag — zu behandeln. Der anderen Lösungsmöglichkeit, anzunehmen, daß die Ve
stimmung des §6# 2, die ja die GmbH. mit umfaßt, auch im Gemeindeeinlommensteuer-
recht anzuwenden sei, denn der § 2 macht ja nicht die GmbH., sondern die neue Gesell-
schaft steuerpflichtig, steht entgegen, daß der §J 2 den Fall behandeln will, in dem cin Steuer-
subjekt durch ein anderes abgelöst wird und die Gmbp. ist eben für das Gemeindeeinkommen--
steuerrecht kein selbständiges Steuersubjekt. Es wäre ja auch der Fall möglich, daß eine
Gmbéö. sich in eine andere Gmb. verwandelt. Dann ist für das Gemcindeeinkommen
steuerrecht § 2 zweifcllos unanwendbar, der Kriegsgewinn lann nur nach § 1 Abs. 1 erfaß!
werden, indem die Gesellschafter aus den Beteiligungen an zwei verschiedenen Gewerbe-
betrieben herangezogen werden.
2. Koppe-Varnhagen a. a. O. 23. Wird eine Gesellschaft oder ihr Vermögen
G. B. durch Übernahme sämtlicher Aktien oder Geschäftsanteile) während des Kriegs von
einer anderen Gesellschaft übernommen, wobei letzttere allein weiter besteht — Fusion —,
so sind die Ergebnisse der übernommenen Gesellschaft den bilanzmäßigen Ergebnissen der
übernehmenden Gesellschaft hinzuzurechnen. Hat die übernehmende Gesellschaft noch nicht
bestanden, so kommt nur der Gewinn der übernommenen Gesellschaft zur Veranlagung.
Die Durchschnittsberechnung wird hierdurch nicht berührt, was folgendes Beispiel zeigk-