Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

428 D. Finanzgesetze. 
(Bek. XXXIV bis XXXVII in Bd. 3, 559ff.) 
XXXVIII. Erleichterung der Zeichnung von Kriegsanleihe. 
VO. 1 und 2 in Bd. 3, 561 f.; VO. 3 in Bd. 4, 796. 
4. Bek. über Befreiung von Pfandbriefen der ritterschaftlichen 
Kreditanstalten in Preußen von der Reichsstempelabgabe. 
Vom 14. Hezember 1916. (REl. 1386.) 
Wortlaut in Bd. 3, 1015. 
Begründung. (D. N. X 157.) 
Bei einigen neueren preußischen Landschaften werden die Barbestände des Til- 
Jungsfonds nicht wie sonst in landschaftlichen Hfandbriefen verzinslich angelegt, son- 
dern nur in bestimmten Seiträumen zum Ankauf oder zur Einlösung von Hfandbriefen 
verwendet, die regelmäßig vernichtet werden. Die den Hfandbriefschuldnern gutzu. 
schreibenden jährlichen Tilgungsbeträge werden dann als sog. Tilgungsguthaben rein 
buchmäßig verzinst. Um auch diese erheblichen Buchbestände der Tilgungsfonds für die 
Kriegsanleihen nach Möglichkeit nutzbar zu machen, hat die KolD O. v. 18. September 
lolé (GS. 125) die Landschaftsdirektionen ermächtigt, an Stelle der vernichteten pfand. 
briefe neue Hfandbriefe oder Swischenscheine auszugeben, soweit genügende Deckuna 
durch Hppothekenforderungen der Landschaft vorhanden ist. Um den Tanoschaften die 
Entschließung wegen Derwendung ihrer Tilgungsfonds für die Swecke der riegs- 
anleihe zu erleichtern, schien es angängig, den erwähnten Hfandbriefen und Swischen- 
scheinen, solange sie zwecks Anschaffung von Kriegsanleihe bei einer nach Maßgabe des 
Darlehnskassengesetzes v. 4. Angust 1014 (REBl. 390) errichteten Darlehnskasse des Reichs 
verpfändet sind, Befreiung von der Abgobe aus Tarifnummer 5 RS. v. 5. Juli lols 
zu gewähren. Die gleiche Erleichterung schien auch gerechtfertigt für den Fall, daß 
die Landschaften für die Pfandbriefschuldner neue Hfandbriefe, sei es als Kredit. 
erneuerung oder zur Gewährung eines Darlehns, ausgeben, soweit diese zur Beleibung 
bei einer Darlehnskasse des Reichs und zum Erwerb von Kriegsanleibe bestimmt sind. 
5. Bek. über die Befreiung von Pfandbriefen (Zwischenscheinen) und 
Kommunal-Schuldverschreibungen (Swischenscheinen) inländischer 
öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten von der Reichsstempelabgabe. 
Vom 29. März 1917. (RE#l. 292.) 
IB.]] Die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1916 über Besreiung 
von Pfandbriesen der ritterschaftlichen Kreditanstalten in Preußen von der Reichsstempel- 
abgabe (RGl. 1386) finden auf Pfandbriefe (Zwischenscheine) und Kommuüal-Schuld- 
verschreibungen (Zwischenscheine), die von inländischen öffentlich-rechtlichen Kreditan- 
stalten zur Gewährung eines Pfandbriefdarlehns ausgegeben werden, um sic bei einer 
nach Maßgabe des Darlehnskassengesetzes vom 4. August 1914 (REBl. 340) errichteten. 
Darlehnslasse des Reichs zwecks Anschaffung von Reichskriegsanleihe zu verpfänden, 
entsprechende Anwendung. Im Zweifel bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde, ob 
die Voraussetzungen für die Anwendbarteit dieses Beschlusses gegeben sind. 
XXXK. Bek., betr. Veräußerung von Akien oder sonstigen Ge- 
schäfteanteilen deutscher Seeschiffahrtsgesellschaften ine Ausland. 
Vom 23. Dezember 1916. (RE#l. 1429.) 
Wortlaut und Begründung in Bd. 3, 1017. 
Hachenburg, DJ3. 17 210. Die Veräußerung ist nichtig. Auch die Ubergabe der 
Akten kann kein Eigentum verschaffen. Beschlüsse der Gesellschaften, an denen die Er- 
werber teilgenommen haben, sind anfechtbar, falls das Ergebnis der Abstimmung auf 
ihrer Mitwirkung beruht. Der gute Glaube der Generalversammlung ändert hieran nichts
	        
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