Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

436 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbetterschutz. Kriegswohlfahrtspflege usw. 
3. Vereinfachtes Enteignungsverfahren. 
a) Verordnung, betr. ein vereinfachtes Enteignungsverfahren usw. 
Vom 11. September 1914. (Ges S. 159 in Bd. 1, 803). 
b) Hierzu sind seit dem 28. Oktober 1916 (zu vgl. Bd. 3, 572) noch folgende Er, 
lasse des Staatsministeriums ergangen: v. 3. Januar, 9., 10., 14., 15. Februar, 2., 29 
März. 3., 5., 14., 20. April, 5. August 1917. GS. 5, 15, 16, 19, 20, 24, 52, 54, 50. 2 
58, 62, 81. " 
4. Außerkraftsetzung von Betriebsvorschriften. 
a) Gesetz, betr. Auenahmen von Beschäftigungobeschränkungen ge- 
werblicher Arbeiter. Vom 4. August 1914. (Rö##l. 333). 
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 808. 
1. RG. III, DStrafrtg. 17 171. Die irrtümliche Annahme, daß die gesehlichen 
Vorschriften der GewO. über die Beschäftigung von Arbeiterinnen — insbes. § 137 Abf. 
1 und 2 verb. mit 5 146 Z. 2 GewO. während des Krieges für Kriegslieferanten schlecht. 
hin außer Kraft gesetzt seien, sowie die Unkenntnis davon, daß nach dem Ges. v. 4. Aug. 
1914 über Ausnahmen von Beschäftigungsbeschränkungen gewerblicher Arbeiter nur der 
Reichskanzler oder die höhere Verwaltungsbehörde Ausnahmen von den erwähnten 
Best. der Gew O. gewähren darf, ist nicht Tatirrtum nach §& 59 Str G., sondern Irctum 
über das Strafgesetz. 
2. Erlaß des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern) vom 11. Dezember 1916. 
(&m B. 7.) 
Zur rechtzeitigen Herstellung der von der Heeresleitung gesorderten großen Mengen 
von Munition und von anderem Heeresbedarf ist eine außerordentlich starke Vergrößerung 
der in Frage kommenden Betriebe und die Einstellung zahlreicher Arbeitskräfte nötig. 
Da männliche Arbeitskräfte nur noch in ganz beschränktem Umsang verfügbar sind, so 
werden überall, wo es irgend angeht, Arbeiterinnen eingestellt werden müssen. Sie werden 
auch in noch höherem Maße, als es bislang der Fall gewesen ist, nachts beschäftigt werden 
müssen, denn die meisten der für das Heer arbeitenden Betriebe sind gezwungen, mit 
regelmäßiger Tag= und Nachtschicht zu arbeiten, entweder weil eine Unterbrechung des 
Arbeitsverfahrens nicht möglich ist, oder weil die Leistungsfähigkeit der Maschinen weit- 
gehend ausgenutzt werden muß. 
Es wird daher notwendig sein auf Grund des Gesetes, betreffend Ausnahmen von 
den Beschäftigungsbeschränlungen gewerblicher Arbeiter, vom 4. August 1914 (Ro#l. 
333), die Beschäftigung von Arbeiterinnen während der Nacht in erhöhtem Umfang zu- 
zulassen. Dabei wird selbstverständlich auf den Schutz der Arbeiterinnen gegen die ihnen 
aus der Nachtarbeit erwachsenden Gefahren für Gesundheit und Sittlichkeit Rücksicht 
genommen werden müssen. Besonders wird auch dahin zu wirken sein, daß ihre Arbeits- 
zeit nicht zu lang ist und vor allem, daß sie keine vierundzwanzigstündigen Wechselschichten 
mitmachen. 
Ich möchte es für erwünscht halten, daß die Genehmigung, Arbeiterinnen während 
der Nachtzeit zu beschäftigen, in der Regel nur unter der Bedingung erteilt wird, daß 
sie in achtstündigen Schichten arbeiten. Das ist verschiedentlich, besonders im Regierungs- 
bezirke Düsseldors, bereits mit Erfolg geschehen. Die Einführung der achtstündigen Ar- 
beitszeit für die in der Nacht beschäftigten Arbeiterinnen — nur um diese kann es sich 
handeln — bietet auch in wirtschaftlicher Beziehung manche Vorteile. Zunächst ermöglicht 
sie eine bessere Ausnutzung der Maschinen, denn es dürfte genügen, wenn in jeder Schicht 
eine halbstündige Pause gemacht wird, so daß die Maschinen innerhalb eines vierund! 
zwanzigstündigen Arbeitstages zweiundzwanzig und eine halbe Stunde benutzt werden 
können. Ferner fallen durch die Einführung der achtstündigen Arbeitszeit für die Arbeite-
	        
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