Bek., betr. Krankenversicherung bei Ersatzkassen v. 6. Juli 1916. 437
rimnen Vergleiche über die Hohe der Entlohnung der mänulichen und der weiblichen Ar-
beitskraft, die oft zur Unzufriedenheit Anlaß geben, mehr oder weniger fort. Ferner
werden die Arbeitgeber später — in ruhigeren Zeiten — leichter geneigt sein, an Stelle
der Arbeiterinnen wieder Arbeiter einzustellen, wenn die ersteren nur acht Stunden be-
schäftigt werden dürfen. Endlich scheint es, als ob die Arbeitnehmerverbände bereit sind,
dci der Anwerbung von Arbeiterinnen behilflich zu sein, wenn diese — abgesehen von
Ausnahmen — in achtstündigen Schichten beschäftigt werden.
Zweiselsohne entstehen gewisse Schwierigkeiten daraus, daß in demselben Betriebe
die Männer in zwölfstündigen, die Frauen in achtstündigen Schichten arbeiten. Diese
lassen sich aber, wie die Erfahrung gezeigt hat, bei gutem Willen überwinden. Im all-
gemeinen werden in den in Betracht kommenden Betrieben die Männer nur in geringer
Zahl besonders als Meister. Verarbeiter und Einrichter tätig sein und sich im Notfall gegen-
seitig vertreten können. Dadurch wird eine besondere Regelung ihrer Pausen in gewissem
Umjang erleihtert werden.
Selbstverständlich wird es nicht immer und unter allen Umständen möglich sein, die
achtstündige Arbeitszeit für die in der Nacht beschäftigten Arbeiterinnen vorzuschreiben,
z. B. wenn nachweislich die erforderliche Zahl von Arbeiterinnen nicht zu bekommen ist
oder wenn die Arbeiterinnen derartig Hand in Haond mit den Arbeitern arbeiten, daß sie
aufhören müssen, wenn die Arbeiter Ruhepausen haben. Es ist auch keineswegs nötig,
daß die Regelung für ein ganzes Werk gleichmäßig erfolgt, vielmehr wird es besonders bei
großen Anlagen mit mehreren Abteilungen häusig ohne weiteres möglich sein, in cinigen
Abteilungen die achistündige Arbeitszeit für die in der Nacht beschäftigten Arbeiterinnen
einzuführen, während dies in anderen Abteilungen vielleicht große Schwierigkeiten und
Störungen verursachen würde. Wann und unter welchen Boraussetzungen eine andere
Arbeitszeit zugelassen werden muß, läßt sich nur von Fall zu Fall auf Grund genauer
Kenntnis der Betriebs- und der gesamten örtlichen Verhältnisse beurteilen. Diese Kennt-
nis wird aber im allgemeinen nur bei den örtlich zuständigen Behörden zu finden sein.
Jafolgedessen halte ich das bisher geübte und bewährte Verfahren, daß die höheren Ver-
waltungsbehörden auf Antrag von Fall zu Fall die Ausnahmen bewilligen, auch ferner-
hin für zweckmäßig und beabsichtige demgemäß auch bis auf weiteres von der mir ge-
gebenen Ermächtigung, allgemeine Ausnahmen zuzulassen, keinen Gebrauch zu machen.
Anderseils erscheint es mir zweckmäßig, daß bei der Bewilligung von Ausnahmen
möglichst nach übereinstimmenden Gesichtspunkten verfahren wird. Ich beehre mich dem-
gemäß anheimzustellen, den zuständigen Behörden von meinen vorstehenden Darlegungen
Kenntnis zu geben und ihnen nabezulegen, daß sic sich danach nach Möglichkcit richten.
Da es auch aus wirtschaftlichen Gründen erwünscht erscheint, einen Uberblick über
die zugelassenen Ausnahmen zu erhalten, so möchte ich zur Erwägung stellen, ob nicht die
höheren Verwaltungsbehörden veranlaßt werden können, eine übersicht der in jedem
Monat von ihnen erteilten Bewilligungen, aus der auch die Zahl der davon betroffenen
Arbeiterinnen und die Regelung ihrer Arbeitszeit ersichtlich sind, einzureichen. Ich würde
es mit Dank begrüßen, wenn mir eine Abschrift dieser Übersichten zugesandt werden könnte.
IV. Arbeiter- und Angestelltenversicherung.
(Abschnitt 1 in Bd. 1, 811; 2, 305; 3, 575; 4, 801.)
2. Krankenversicherung.
(Ges. a, b in Bd. 1, 814 f.; Bek. c in Bd. 3, 578.)
d) Bek., betr. Krankenversicherung bei Erfatzkassen. Vom 5. Juli 1916.
(RGBl. 655).
HansGgZ. 17 65 (Hamburg IV). An einem ausdrücklichen Antrage sehlt es hier.
Es bedurfte vorliegendenfalls seiner um deswillen nicht, weil in der vor Erlaß der Verord-