438 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschuß#. Krlegswohlfahrtspflege usw.
nung angestellten und nach ihm aufrecht erhallenen, auf Zahlung von Kraukengeld ge
richteten Klage der Ansptuch des Klägers, weiter Mitglied der beklagten Kasse zu sein
euthalten und damit der Verordnung, die nicht eine Formborschrift aufstellen, sondern
nur bewirken will, daß die Kasse innerhalb einer angemessenen Frist Kenntnis darübe:
erlangt, ob ihr früheres Mitglied von dem ihm verliehenen Rechte Gebrauch machen wil
oder nicht, genügt ist. Auch daran scheitert der Anspruch des Klägers nicht, daß § 4 Abs. 2
dem Antrage erst vom Eingang der ersten satzungsmäßigen Beitragszahlung bei der Er
satzkasse an Wirksamkeit beilegt. Denn ist der Kasse der Wille des Versicherten kundgegeben,
so ist es zunächst ihre Sache, ihn zur Zahlung des Beitrages auszusordern und erst die Nicht-
befolgung dieser Aufforderung führt die Wirkungslosigkeit des Antrages herbei. Selbst
wenn man aber für den Regelfall den Versicherten für verpflichtet ansehen sollte, von sich
aus, ohne eine Aufforderung der Kasse abzuwarten, ihr den Beitrag zu übermitteln, so
gilt dies doch nicht hier, wo Kläger nach seinem Eintritt ins Heer freiwillig seine Beiträge-
so lange weiter bezahlt hatte, bis sie ihm unter dem Bemerken, daß zum Heere eingezogene
Mitglieder beitragsfrei seien, zurückgesandt waren. Und endlich steht dem Anspruche des
Klägers auch nicht entgegen, daß es bislang nicht ärztlich untersucht ist. Deun dieser ärzt
lichen Untersuchung hat sich der Antragsteller, wie § 5 Satz 3 ausbrücklich vorschreibt, nur
auf Verlangen der Kasse zu unterwerfen und sie ist von ihr zu veranlassen. Schon jener
Verlangen aber hat die Kasse nicht gestellt.
Zu Fall bringt aber den Klaganspruch die Vorschrift des zweiten Satzes des &5,
nach der der Antragsteller, welcher beim Eingang der ersten Beitragszahlung bereits er-
krankt ist, für diese Krankheit keinen Anspruch auf Kassenleistungen nach § 1 der Verord-
nung hat. Was für die Erkrankung zur Zeit der ersten Beitragszahlung gilt, muß erst
recht gelten für die Erkrankung zur Zeit der Stellung des Antrages und wiederum no#,
mehr für eine Erkrankung, die zur Zeit der Antragstellung bereits gehoben war. So aber
liegt es hier.
e) Bek. über die Erhaltung von Anwartschaften aus der Kranken-
versicherung. Bom 16. November 1916. (REl. 1279).
Wortlaut und Begründung in Bd. 3, 581.
v. Schelhorn, MfWDWV. 17 157. 32 bezieht sich nicht auf die Dreiwochenfristen des
#* 313 Abs. 2, 5 214 Abs. 1 RO.
(Bek. k in Bdl. 3, 582.)
8) Bek., betr. Krankenversicherung von Arbeitern im Auslande.
Vom 14. Dezember 1916. (RGl. 1383).
Wortlaut in Bd. 4, 801.
Begründung. (D. N. X 186.)
Die Zedürfnisse der deutschen Heeres= und der laiserlichen Marineverwaltung
haben in größerer Sahl deutsche Unternehmer mit deutschen Arbeitern in die von
unseren Truppen besetzten feindlichen Gebiete gezogen, namentlich zur Ausführung
von BZau= und Erdarbeiten. Es handelt sich dabei überwiegend um umfangreiche,
selbständige Unternehmungen, nicht um bloße sogenannte Ausstrahlungen inländischer
Betriebe; die dabei beschäftigten Arbeiter werden daher infolge der nach geltendem
Recht der deutschen Krankenversicherung gezogenen räumlichen Grenzen von dieser
nicht mehr erfaßt. der zur Abhilfe gemachte Dersuch, durch vertragsmäßige Ab-
machungen mit inländischen Krankenkassen diesen deutschen Auslandarbeitern die
Wohltaten der heimischen Krankenversicherung zukommen zu lassen, ließ sich nicht
allgemein durchführen und entbehrte zudem einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage.
Es erwies sich daher als erforderlich, durch Verordnung des Bundesrats jene Gruppen
von Beschäftigten neu in die Krankenversicherung einzubeziehen. Den Schwierigkeiten,