Bel., betr. Krankenversicherung von Arbeitern im Auslande v. 14. Dezember 1916. 439
die sich einer Versicherung im Ausland beim Fehlen der inländischen Organisationen
und Arzte entgegenstellten, begegnet die demgemäß ergangene Bek. vom 14. Dezember
8 (RG#Bl. 1385) dadurch, daß sie einerseits zu Trägern der Dersicherung inländische
Krankenkassen bestellt, anderseits zur praktischen Durchführung an Ort und Stelle
die Mitwirkung der Militär= und Marineverwaltung, insbesondere ihres Sanitätswesens,
peranzieht. Die Dersicherung wird, falls für den inländischen Zetrieb des Unternehmers
eine Betriebskrankenkasse besteht, dieser, sonst wegen des Dorteils der örtlichen Näbe
nach näherer Zestimmung der obersten Landesverwaltungsbehörde einer größeren
Ortskrankenkasse des nächstgelegenen inländischen Grenzbezirks übertragen. An diese
werden die Beiträge abgeführt und sie hat dafür der Militär= und Marineverwaltung
deren Aufwendungen an Barleistungen, für Kranken-- und Lazarettpflege und Arznei
zu ersetzen. Die dabei vorgesehenen Hauschbeträge entsprechen im allgemeinen denen,
welche die Reichsversicherungsordnung für ähnliche Fälle von Dorausleistungen vor-
sieht. Wo die Derhältnisse im besetzten Auslande die Errichtung selbständiger Betriebs-
rcankenkassen zulassen sollten, ist auch diese gestattet. Die in solchen Fällen noch nötigen
näheren Dorschriften überläßt die Derordnung der obersten deutschen Zehörde im
besetzten Gebiet. Im übrigen greifen, namentlich auch hinsichtlich des Maßes der
Leistungen für die Erkrankten, sinngemäß die Vorschriften der Reichsversicherungs-
ordnung selbst Hlatz. Wo sich diese infolge der besonderen Derhältnisse im Ausland
in Einzelheiten als nicht wohl durchführbar herausstellen sollten, ist dem Reichskanzler
die Ermächtigung zum Erlaß zweckdienlicher anderweitiger Zestimmungen übertragen
worden.
Für diejenigen Arbeiter, welche die Deeres= oder Marineverwaltung unmittelbar
selbst im besetzten Ausland beschäftigt, oder welche dort für die Swecke einer deutschen
Fivilverwaltung, sei es bei dieser selbst, sei es bei privaten Unternehmern tätig sind,
war die Ausdehnung der Krankenversicherung deshalb weniger dringlich, weil für
diese Hersonen bereits großenteils durch behördliche Maßbnahmen eine den §#§ 160ff.
der Reichsversicherungsordnung entsprechende Fürforge für den lrankheitsfall getroffen
worden ist. Wo es angezeigt erscheinen sollte, diese Art der Fürsorge durch eine der
Verordnung entsprechende Krankenversicherung zu ersetzen, ist eine entsprechende Aus-
dehnung der letzteren zugelassen und die Anordnung dieserhalb der obersten Militär-
behörde oder dem Beichskanzler im Einvernehmen mit der obersten deutschen Sivil-
verwaltung des betreffenden Auslandsgebietes überlassen. In ähnlicher Weise kann
die Dersicherung auch in einem nicht von deutschen Truppen besetzten Auslandgebiet
eingeführt werden, wo deutsche Arbeiter für Swecke der deutschen Hceres= oder Marine-
verwaltung oder für solche einer verbündeten Macht beschäftigt werden.
Die durch diese Derordnung für das besetzte Gebiet getroffenen Maßnahmen
bieten zugleich den VDorteil, daß sich daran die Krankenversicherung aller dort im vater-
ländischen Hilfsdienst beschäftigten Deutschen anknüpfen läßt.
Literatur.
Lehmann, Die BM##ek. beir. Krankenversicherung von Arbeitern im Auslande,
Ortskrankenkasse 17 45. — v. Schelhorn, Deutsche Auslands-Krankenversicherung, Arb-
Bersorg. 17 481 ff., 505 ff.
1. v. Schelhorn, Arb Versorg. 17 486. Die Bek. v. 14. 12. 16 und die Ausführungs-
bestimmungen beziehen sich nicht auf deutschen Kriegsschauplatz (Elsaß).
2. v. Schelhorn, Arb Versorg. 17 490. Auch soweit sich die Zuständigkeit einer „an-
deren“ Kasse auf Vereinbarungen nach #J2 Abs. 3 Bek. 14. 12. 16 gründet, müssen für die
Durchführung der Versicherung die folgenden Bestimmungen dieser Bek. (namentlich § 4)
gelten.