Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

440 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Krlegswobliahrtspflege usw 
h) Bek. über Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung von 
Angehörigen feindlicher Staaten. Vom 25. Januar 1917. 
(RGBl. 79.) 
Wortlaut in Bd. 4, 806. 
Begründung. (D. N. X 188.) 
Der Bundesrat hat die Dersicherungsverhältnisse der arbeitlosen und arbeitscheuen 
Ausländer, die auf Grund von Maßnahmen der deutschen Heeresverwaltung zum 
Swecke ihrer Beschäftigung ins Inland gekommen oder überführt worden sind, be- 
sonders geregelt. In erster Reihbe handelt es sich dabei um belgische Staatsangehöriac. 
Aus ähnlichen Gründen, wie bei den russisch-polnischen Saisonarbeitern, läßt bei ihnen 
die durch jene Maßnahme bedingte Gestaltung ihres Arbeitsverhältnisses Zweifel 
darüber zu, ob sie als Dersicherte im Sinne der Reichsversicherungsordnung zu gelten 
haben. Solchen Gweifeln begegnet die genannte Derordnung. Nach ihr sind jene 
Dersonen ohne Rücksicht auf jene Besonderheiten ihres Arbeitsverhältnisses beim Vor- 
liegen der sonstigen Doraussetzungen auf dem Gebiete der Kranken= und Unfallversiche- 
rung versicherungspflichtig und versicherungsberechtigt, auf demjenigen der Invaliden= 
versicherung dagegen zwar versicherungsberechtigt, nicht aber versicherungspflichtig. 
Für die Einbeziehung in die Kranken= und Unfallversicherung waren im wesentlichen 
die gleichen Gründe bestimmend, wie bei der Dersicherung der seit Kriegsbeginn in 
Deutschland befindlichen Ausländer. Die Freilassung von der OpPflichtversicherung 
gegen Invalidität nimmt darauf Rücksicht, daß wegen der hier vorgeschriebenen langen 
Wartezeit die meisten jener Ausländer voraussichtlich gar nicht in den Besitz der Renten- 
berechtigung bommen, ihre Beiträge daher umsonst kleisten würden. Eine Besorgnie, 
daß diese Arbeiter mit den deutschen Dersicherten auf dem Arbeitsmarkt in einen für 
letztere lästigen Wettbewerb eintreten könnten, besteht nicht. Es durfte daher von einer 
Derpflichtung der Arbeitgeber zur Einzahlung der eigenen Beitragshkälfte, wie solche 
im §+ 1235 Abs. 2 RD. vorgeschrieben ist, abgesehen werden. 
Nach den besonderen Verhältnissen der hiernach versicherten Beschäftigten sollen 
sie, gemäß den von dem Kriegsamt aufgestellten Grundsätzen, im Krankheitsfalle 
ärztliche Dersorgung und, falls Lazarettbehandlung nötig, solche in Oivillazaretten 
erhalten. Es war deshaolb eine Bestimmung erforderlich, wonach die Beeresverwaltung 
stets an Stelle des Dersicherungsträgers das Heilverfahren übernehmen kann. Das 
Beilverfahren der Heeresverwallung wird für die Ansprüche des Dersicherten gegen 
den Dersicherungsträger einem von diesem eingeleiteten entsprechenden Heilverfahren 
gleichgestellt. Die Zeeresverwaltung hat dafür gegenüber dem Dersicherungsträger 
innerhalb der zeitlichen Grenzen seiner Derpflichtung Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten, 
nach Dauschbeträgen, welche in gleicher Weise wie nach der Bek. vom 14. Dezember lolo 
RGBl. 1383) bemessen worden sind. Im übrigen sind für die Ersatzleistung die Dor- 
schriften der #§ 1501, 1504 RDO. sinngemäß benutzt worden. 
Mit Rücksicht auf die erforderlichen Vorbereitungen (Anmeldungen usw.) ist 
als Tag des Inkrafttretens der Derordnung der 12. Februar lol# festgesetzt worden. 
Aus Billigkeitsgründen soll jedoch bei Unfällen die Derordnung schon vom Beainne 
des Beschäftigungsverhältnisses des Derletzten in Deutschland an wirken. 
Soweit zur Invalidenversicherung etwa bereits Beiträge entrichtet sein sollten, 
soll es dabei bewenden, da ein Erstattungsverfahren außer Derhältnis zur Gering- 
fügigkeit der dabei in Betracht kommenden Zeträge stehen würde. Umgekehrt, sollen 
noch nicht gezahlte Zeiträge unerhoben und ein etwa dieserhalb gegen den Arbeitgeber 
eingeleitetes Derfahren auf sich beruben bleiben.
	        
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