V., betr. Krankenversicherung und Wochenhilse während des Krieges v. 1. März 1917. 441
i) Verordnung, betr. Krankenversicherung und Wochenhilfe während
des Krieges. Vom 1. März 1917. (86Bl. 200).
[##. I. Während der Dauer des gegenwärtigen Krieges können die Vorstände der Kran-
kenkassen die Gewährung von Teuerungszulagen an die der Dienstordnung unterstehenden
Angestellten der Kasse ohne Zuziehung des Kassenausschusses beschließen. Die übrigen
für Anderungen der Dienstordnung geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung
bleiben dabei unberührt.
Voraussetzung ist, daß die Zulagen
1. entweder allen oder allen denjenigen Angestellten (Abs. 1) gewährt werden,
deren jährliches Diensteinkommen einen bestimmten Betrag nicht übersteigt, und
2. für alle beteiligten Angestellten nach den gleichen Grundsätzen bemessen werden;
zulässig ist jedoch eine Einteilung der Angestellten nach dem Gehalte mit steigen-
dem Prozentsatz je für die niedrigere Gehaltsstuse, serner Abstufung für Ver-
heiratete und Ledige sowie nach der Zahl der Kinder, die der Angestellte ganz
oder überwiegend zu unterhalten hat.
Der Beschluß kann in der gleichen Weise (Abs. 1) geändert oder aufgehoben werden.
Er tritt spätestens drei Monate nach Friedensschluß außer Kraft, sofern nicht vorher die
Weiterzahlung der Teuerungszulagen auf dem in der Reichsversicherungsordnung für
Anderungen der Dienstordnung vorgeschriebenen Wege beschlossen worden ist.
II. Für Personen, die während des gegenwärtigen Krieges dem Reiche oder einer
ihm verbündeten Macht Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste leisten, ruht der Fristen-
lauf der Wartezeit bei ihrer Krankenkasse (§ 2 des Gesetzes, betreifend Erhaltung von An-
wartschaften aus der Krankenversicherung, vom 4. Augusl 1914 — RGBl. 334 —) auch
während der Dauer der Erwerbslosigkeit bis zu sechs Wochen, die in die ersten sechs Wochen
nach der Rückkehr aus solchen Diensten in die Heimat fällt.
Eine Wartezeit, die sie bei einer Krankenkasse zur Zeit des Diensteintritts ganz oder
zum Teil erfüllt haben, ist ihnen auch auf die Wartezeit für Leistungen bei einer anderen
Krankenkasse anzurechnen, der sie nach der Rückkehr aus solchen Diensten in die Heimat
beitreten.
Auf das im §& 195 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung erwähnie letzte Jahr und
auf die im § 208 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung erwähnten leßten zwölf Monate
wird ihnen die Dauer der Dienstleistung sowie diejenige der Erwerbslosigkeit bis zu sechs
Wochen nicht angerechnet, die in die ersten sechs Wochen nach der Rückkehr aus solchen
Diensten in die Heimat fällt.
Die Zeit von mindestens sechs Monaten nach § 199 der Reichsversicherungsordnung
steht für sie einer Wartezeit für Leislungen im Sinne der Reichsversicherungsordnung
gleich.
III.
IV. Diese Vorschriften treten mit dem Tage ihrer Verkünd ung 12. 3.] in Kraft.
Liebrecht, Pr VerwBl. 18 361, Fraglich könnte sein, in welchem Zeitpunkt das
Einkommen vorhanden sein muß, da der Diensteintritt eines Ehemannes hier nicht in
Frage kommt. Man wird billigerweise die Zeit vor der Entbindung als maßgebend zu
betrachten haben, so daß der Verdienst in Frage kommt, welchen die Mutter hatte, als
sie wegen der bevorstehenden Niederkunft die Arbeit niederlegen mußte. Verblieben
ihr aber aus anderen Quellen noch Einkünfte, die 1500 M. übersteigen, so wird natürlich
cin solches Einkommen aus Vermögens usw. die Minderbemitteltheit ausschließen, auch
wenn der Arbeitsverdienst in Fortfall gekommen ist.
3. Unfall-, Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
(Abschnitt a bis c in Bd. 1, 825fff.; d bis e in Bd. 3, 583ff.)