Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

450 F. Beschaffung u. Verkeilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschuh. Kriegswohlfahrtspflege u## 
5. Gesetz über Kapitalabfindung an Stelle von Kriegeversorgung 
(Kapitalabfindungegesetz). Vom 3. Juli 1916. (RE#l. 680). 
Wortlaut und Begründung in Bd. 3, 609ff. 
Literatur. 
Nachtrag zu der Nachweisung in Bd. 3, 622. 
Koppmann, Kopinalabsindungsgesetz — Maier, Das Kapitalabfindungsgesetz. — 
v. Schelhorn, Kapitaladfindungsgesetz 
81. 
I. Eigener Grundbesitz. 
1. Koppmann a. a. O. 44. Einheirat in ein Grundslück beim gesetzlichen Güter- 
stand genügt nicht. 
2. v. Schelhorn a. a. O. 66. Miteigentum nach Bruchteilen (z5 1008ff. B#B.) 
wird nicht genügen. Hier ist der einzelne Miteigentümer in der Verfügungsmacht zu sehr 
beschränkt. Er kann nicht frei wirtschaften. Dagegen wird das Gesamteigentum (Mit. 
eigendum, ohne daß Anteile ausgeworsen wären) in Frage kommen, wie es vor allem 
bei der ehelichen Gütergemeinschaft und doer fortgesetzten Gütergemeinschaft besteht. In 
den Gesetzgebungsverhandlungen wurde auch von dem Grunderwerb durch Einheiraten 
gesprochen. Immerhin ist hier eine gewisse Vorsicht am Platze, namentlich wegen der 
Fragen bei Auflösung der Ehe, bei Aufhebung der Gütergemeinschaft und wegen der 
erbrechtlichen Folgen. 
3. v. Schelhorn a. a. O. 67. Das Geseßz begünstigt in der Fassung des § 1 Absag 2 
den Beitritt zu einem gemeinnützigen Bau= oder Siedlungsunternehmen nur dann, wenn 
er „zum Erwerb eigenen Grundbesitzes“ erfolgt. Dies ist auch bei den großen Siedlungs-. 
gesellschaften der Fall, die dem Vollzuge der preußischen Rentengutsgesetzgebung dienen. 
Der Erwerb genossenschaftlichen Miteigentums wird also nicht genügen. Das Geser 
fördert trotzdem den Kleinwohnungsbau, weil es den Versorgungsberechtigten die Mög- 
lichkeit gewährt, ein Einfamilienhaus oder wohl auch ein vielfach wirtschaftlich noch gün. 
stigeres Besitztum mit ciner weiteren, sog. Einliegerwohnung zu Eigentum zu erwerben. 
4. Koppmann a. a. O. 48. Aus der Entstehungsgeschichte des § 1 Abs. 2 und ins- 
besondere aus der Erklärung des Vertreters des preußischen Kriegsministeriums, der die 
in der Kommission gestellten Anträge unter Hiuweis auf die Gesetzesbegründung für 
unnötig hielt, ergibt sich, daß auch dann eine Kapitalabfindung gewährt werden kann, 
wenn der Versorgungsberechtigte einer Genossenschaft beitreten will, die sich satzunge- 
gemäß mit dem Bau von Kleinwohnungen befaßt und auf der Grundlage gemeinsamen 
Eigentums aller Mitglieder beruht; nur dann wird mit der Erwerbung eines Genossen- 
schoftsanteiles der Versorgungsberechtigte zugleich Grundstückseigentümer, er hat damit 
„eigenen Grundbesitz“ im Sinne des Kapitalabfindungsgesetzes erworben. Es handelt 
sich hier im Gegensatz zur ländlichen um die städtische Siedelung, die sich in der Hauptsache 
in dem Bau von Kleinwohnungen zur Verschaffung einer billigen, augenehmen, aus- 
reichenden, vom gesundheitlichen und sittlichen Standpunkte aus einwandfreien Won- 
nungsgelegenbeit äußert. Hierbei ist eben zu beachten, daß mit der Kapitalabsindurg 
neben dem wirtschaftlichen, auch ideelle Zwecke verfolgt werden. 
Wesentlich ist es, daß die Genossenschaften satzungsgemäß dieselbe Gewähr für die 
Kapitalabfindung bieten müssen, wie der freie Besitz. 
Oo dies der Fall ist, wird je nach der Entwicklung des Wohnungsgenossenschaft- 
wesens in den einzelnen Vundesstaaten zu beurteilen sein. 
5. Maier, Pr Verw Bl. 38 576. Nach §& 1 des Gesetzes v. 3. Juli 1916 kann die Ab- 
f indung nur dann bewilligt werden, wenn der Antragsteller im Grundbuch als Eigentümer 
oder wenigstens als Miteigentümer. des in Vetracht kommenden Grundstücks eingetragen 
ist. Die Eintragung auf die Ebefrau des Antragstellers genügt nicht. Durch die Ubec-
	        
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