Gesetz über Kapitalabsindung an Stelle von Hriegsversorgung v. 3. Juli 1916. 35 11, 12. 455
wolle, das Kapital uuter Umständen wieder zurückzuzahlen und dafür die laufenden Ge-
bührnisse wicder zu beziehen, so setze er voraus, daß damit die Angelegenheit erledigt
sein müsse. Jedenfalls dürfe nicht hinterher jemand kommen und sagen: Jetzt will ich
wieder eine Kapitalabfindung haben.
Diese Auffassung dürfte wohl nicht ganz zutrefsend sein.
Angenommen, es hatte jemand ab 1. Januar 1922 seine Versorgungsgebührnisse
nach §10 KAG. wieder bezogen und er kommt durch Erbschaft oder Heirat am 1. Mai 1922
in den Besitz von Liegenschaften, deren Stärkung ihm durch Kapitalisierung einer Zulage
zweckmäßig erscheint oder er will einer gemeinnützigen Baugenossenschaft beitreten, so
dürfte wohl kein Hindernis dafür bestehen, neuerdings um eine Kapitalabsindung nach-
zusuchen.
zu Sind die gesetzlichen Boraussehungen nach 582 KAG. gegeben, so wäre nicht einzu-
sehen, dem Versorgungsberechtigten bloß deshalb die Absindung vorzuenthalten, weil
or nach fünf Monaten schon wieder eine solche haben möchte.
Oder es hatte früher jemand um Kapitalabsindung nachgesucht, um einer gemein-
nutzigen Baugenossenschaft beizutreten. Er hat dann nach einiger Zeit um Wiederauf-
leben seiner Rente nachgesucht, ist auch in den Bezug der vollen Rente getreten und kommt
nun auf irgendeine Weise in die Lage, Grundbesitz erwerben zu können. Zweifellos wäre
es in solchen Fällen unbillig, die Möglichkeit einer Kapitalabfindung zu verschließen. Dies
dürfte auch sicher nicht vom Gesetzgeber gewollt sein.
Daß natürlich in derlei Fällen die oberste Milikärverwaltungsbehörde mit doppelter
Vorsicht die Verhältnisse prüfen und insbesondere spekulalive Absichten des Antragstellers
hintanhalten must, ist selbstverständlich, z. B. wenn der Kriegsrentenempfänger alle paar
Jahre (5 6) unter dem Vorwand eines wichtigen Grundes (5 9) sein Anwesen mit Gewinn
veräuhert, die Abfindung zurückzahlt, seine volle Rente wieder bezieht und dann ein neues
Obiekt mit neuer Kapitalabsindung erwerben will, um auch dieses wieder zu veräußern.
Ein solches Gebaren des Versorgungsberechtigten würde zweifselsohne dem Zwecke
des Kapitalabfindungsgesetzes zuwiderlausen. Eine nützliche Verwendung des Geldes
im Sinnc des § 2 Ziff. 4 KG. wäre hier sicherlich nicht gewährleistet.
W 11.
Koppmann a. a. O. 151. Abs. 1 setzt voraus, daß die Witwe, dic eine neue Ehe
ceingehen will, zur Zeit der Eheschließung bereits abgefunden ist. Es muß demnach die
Absindungssumme an die Witwe zur Auszahlung gelangt sein. Nach diesem Zeitpunkte
kann also die Witwe, die sich wieder verheiratet hat, jederzeit die erhaltene Kapitalabfin-
dung zurückzahlen und sich somit die Heiratsabfertigung nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 2
verschafsen. Sie kann sich daher einen Borteil erwerben, der Witwen ohne mit Kapital-
abfindung erworbenen Grundbesitz versagt bleiben muß (5 30 MHG.). lberdies bleibt
eine solche Witwe noch 3 Monate nach erfolgter Wiederverheiratung im Genusse ihrer
kapitalisierten Witwenbezüge. Sollte allerdings die Witwe es von vornherein lediglich
auf die dreifache Abfertigung abgesehen haben, und erhält hiervon nach erfolgter Auszah-
lung der Militärfiskus später Kenntnis, so steht ihm das Anfechtungsrecht nach § 123 BGB.
wegen arglistiger Täuschung zu. Die Anfechtung kann jedoch nur binnen Jahresfrist von
der Kenntnisnahme des Anfechtungsgrundes an gerechnet, erfolgen (5 124 BGB.). Sie
ist erst ausgeschlossen, wenn seit der Bewilligung 30 Jahre verstrichen sind (5 124 Abs. 3
J8.), kann also auch über die in &6 K G. normierte zweijährige Frist hinaus erfolgen.
8 12.
Koppmann a. a. O. 158. Aus dem Abs. 1 ergibt sich auch, daß die bewilligte Ab-
sindungssumme im Falle des Ablebens des Versorgungsberechtigten nicht einen Bestand-
teil der Erbschaftsmasse bilden kann und auch die Erben keinen Anspruch gegen den Militär-
fiskus auf Auszahlung der Abfindungssumme haben. Eine Zahlung an die Erben kann
überhaupt unter keinen Umständen erfolgen.