458° F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbellskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtepftege us
annehmen dürfen, daß eine sachgemäße Zandhabung dieses Genehmigungsrechts bei
den beteiligten Vereinen usw. das Gefühl nicht aufkommen läßt, als handle es sich bei
der immerhin einschneidenden Meuerung um eine störende und schädliche einengune
der bisherigen Bewegungsfreiheit. Bei der Auslegung wird auch zu beachten *
daß zu den „für Wohlfahrtszwecke zusammengebrachten" Mitteln solche Beträge nich
Lehören, die nach ausdrücklicher Erklärung oder begründeter Ubung zu Nebenausgaben
(etwa für Derwaltung, gesellige Susammenkünfte) dienen sollen; natürlich dürfen
sich aber in dieser Form nicht etwa Mißbränche einschleichen. Uber die anderweite
Derwendung freigewordener Mittel zu gleichen oder ähnlichen, in besonderen Fällen
auch zu anderen Wohlfahrtszwecken trifft dann der #8, der nicht nur den Fall der frei.
willigen, sondern auch den der zwangsweisen Auflösung umfaßt, in Anlehnung an die
K 15, 16 des BB. die näheren Zestimmungen. Nach §## Abs. 4 sollen diese Bestim-
mungen auch auf das gewissermaßen herrenlos zurückgebliebene Dermögen bereits
früher aufgelöster Unternehmungen und nach §& 11 Abs. 2 auf Zeträge, die im straf.
gerichtlichen Verfahren wegen Ubertretung der Derordnung zur Einziehung gelangen
entsprechend angewendet werden. "
In den einzelnen Dorschriften ist, soweit sie nicht bereils im vorstehenden genilgend
erläutert wurden, noch folgendes zu bemerken: «
Der§IistdurchHinzufiigungderöffentlichenWerbungvonMitgliedernodek
Mitunternehmern für Wohlfahrtsunternehmungen erweitert. Dabei kommt nicht nur
die Werbung von zahlenden, sondern auch diejenige von sogenannten Ehrenmirgliedern
in Betracht, und der Ausdruck „Mitunternelmmer“ soll sich nicht nur auf Unternehmen
im engeren, streng juristischen Sinne beziehen, sondern auch z. B. Hersonen bezeichnen,
die sich mir anderen zur Errichtung einer Stiftung vereinigen. Dies entspricht dem
Sinne, in dem das Wort Unternehmen auch sonst in der Derordnung gebraucht wird.
Im Abs. 2 ist neu vorgeschrieben, daß die Erlaubnis, abgesehen von einmaligen
Deranstaltungen, stets nur für einc bestimmte Daner erteilt wird; in gecigneten Fällen
soll sie nur auf Widerruf gewährt, auch kann sie an Bedingungen, insbesondere an die
Hinterlegung einer Sicherheit, geknüpft werden.
Die Dorschriften des Abs. 3 über Ankündigungen durch die Hresse sind dahir
ergänzt worden, daß solche Ankündigungen die Gebiete bezeichnen müssen, auf dle
eine erteilte Erlaubnis beschränkt ist. Damit sollen in Fällen, in denen eine Deran.
staltung als solche bereits für einen oder mehrere Bundesstaaten oder Ceile davon ge.
nehmigt worden ist, die anderen Zundesstaaten oder Bezirke gegen eine Form der
Deröffentlichung geschützt werden, welche die Deranstaltung als auch in ihnen zugelassen
darstellen könnte. Im übrigen ist die Ankündigung genehmigter Deranstaltungen
meder durch die alte noch durch die neue Derordnung beschränkt. Zinsichtlich der.
jenigen Deranstaltungen, die wie z. B. Aufruse zu Sammlungen — in der Der-
öffentlichung selbst bestehen, ist lediglich die bisherige Vorschrift, nach der dle Genehmi-
Jung der für den Grt des Erscheinens der Seitung oder Seitschrift zuständigen Be-
hörde für alle Bundesstaaten wirkt, übernommen worden.
Eine Begriffsbestimmung, was als „öffentlich“ gelten soll, enthält die Verord-
nung nicht. Die Handhabung des Begriffs= soll, wie im Strafgesetzbuch G. B. 8s8 55,
130, 154, 186, 187, 200, 286), der Hraxis überlassen bleiben, dürfte aber auch kanm
Schwierigkeiten bereiten, zumal die Rechtsprechung der Strafsenate des Reichsgericht-
einen guten Anhalt bietet. Doch wird die Auslegung die besonderen Bedürsnisse des
hier geregelten Gegenstandes zu beachten haben. Beispielsweise wird der Begeiff
„öffentlich“ im Sinne der Derordnung auch schon dann als erfüllt anzusehen sein, wenn
durch Druck= oder Handschreiben an eine Mehrheit von Hersonen herangetreten wird,
es sei denn, dah die Versendung sich auf einen engen Mreis von einander nahe ver-
dundenen Hersonen beschränkt.
Der Abs. 4 soll die Möglichkeit bieten, für näher zu bezeichnende Arten von milb ·